BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 9/01 vom 10. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. Oktober 2001 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai 2001 aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwi e - sen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfa h - rens zu entscheiden hat. 3. Der Beschwerdewert wird auf (1.290 DM + 217,50 DM =) 1.507,50 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und A l - leinerbin seines verstorbenen Vaters, im Wege der Stufenklage seinen Pflichtteil geltend. Zum Nachlaß gehört unter anderem ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Landgericht hat die Beklagte - 3 - durch Teilurteil verurteilt, zum einen Auskunft ber den Bestand des Nachlasses zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, und zum anderen den Wert des Grun d - stcks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesg e - richt, nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.400 DM festgesetzt hatte, durch Beschluû vom 14. Mai 2001 mit der Begrndung als unzulässig verworfen, daû die Beklagte einen die Ber u - fungssumme von 1.500 DM bersteigenden Wert ihrer Beschwer nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO). Gegen diesen Beschluû hat die Beklagte beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 A bs. 4, 519b Abs. 2, 547 ZPO) und begrndet. Zwar darf das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Erme s - sen festsetzen (§ 3 ZPO) und das Revisionsgericht die Wertfestsetzung nur darauf berprfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Gre n - zen seines Ermessens berschritten oder sein Ermessen fehlerhaft au s - gebt hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Berechnung der N o - targebhr fr das Nachlaûverzeichnis unterlaufen ist. 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgega n - gen, daû sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht e r - - 4 - teilen zu mssen, und daû es fr die Bewertung dieses Abwehrintere s - ses auf den geldwerten Aufwand ankommt, den die Erteilung der g e - schuldeten Auskunft verursacht. Bei seiner Wertfestsetzung hat das B e - rufungsgericht die Notarkosten fr das Bestandsverzeichnis, ausgehend von einem Wert des reinen Nachlasses in Höhe von bis zu 10.000 DM, auf 110 DM und die Kosten eines Wertgutachtens fr das bebaute Grundstck, ausgehend von einem Verkehrswert bis zu 150.000 DM, auf 1.290 DM geschtzt und ist so zu einem Gesamtwert von 1.400 DM g e - langt. 2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte einen höheren Verkehr s - wert des Grundstcks als die vom Berufungsgericht angenommenen 150.000 DM und damit auch eine höhere Schtzungsgebhr des Gu t - achterausschusses, nmlich 1.930 DM, glaubhaft gemacht hat. 3. Denn auf jeden Fall ist der Einwand der Beklagten begrndet, das Berufungsgericht habe die Notargebhr fr das Nachlaûverzeichnis zu gering angesetzt, weil in dieses Verzeichnis auch das Grundstck gehöre. Das Bestandsverzeichnis muû grundstzlich ein vollstndiges und einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten des Nachlasses sein, da der Pflichtteilsberechtigte nur so ber die Höhe se i - nes Zahlungsanspruches unterrichtet werden kann (Palandt/Edenhofer, BGB 60. Aufl. § 2314 Rdn. 8). Zu den Aktivwerten des Nachlasses g e - hört das Grundstck. Der Urteilsausspruch und die Entscheidungsgrnde des landgerichtlichen Teilurteils bieten auch keinen Anhaltspunkt dafr, daû das Landgericht seine Verurteilung zur Abgabe eines notariellen Bestandsverzeichnisses in einem einschrnkenden Sinne gemeint haben - 5 - knnte und insbesondere das Grundstck ausnehmen wollte. Der U m - stand, daû dem Klger das Eigentum des Erblassers an diesem Grun d - stck bekannt war, reicht dafr nicht aus. Fr die Berechnung der Notargebhr htte das Berufungsgericht deshalb auf der Grundlage seiner eigenen Wertanstze als Geschft s - wert nicht 10.000 DM, sondern (10.000 DM + 150.000 DM =) 160.000 DM annehmen mssen. Daraus ergibt sich, wie die Beklagte richtig berec h - net hat, unter Bercksichtigung der 10%igen Ermûigung fr das Be i - trittsgebiet eine halbe Notargebhr von 157,50 DM (§§ 114 Nr. 1, 112 Abs. 2 Satz 1, 32 KostO), zuzglich 16% Mehrwertsteuer 182,70 DM. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Notar auûerdem eine Nebenk o - stenpauschale von rund 30 DM zuzglich Mehrwertsteuer zugebilligt. Deshalb betragen die Notarkosten fr das Bestandsverzeichnis insg e - samt 217,50 DM. Zuzglich der vom Berufungsgericht angesetzten 1.290 DM fr ein Gutachten des Gutachterausschusses fr Grun d - stckswerte betragen die Geldauslagen der Beklagten fr die Au s - kunftserteilung insgesamt 1.507,50 DM und berschreiten damit die B e - rufungssumme von 1.500 DM. - 6 - 4. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich eine Überschreitung auch deshalb ergeben knnte, weil das Berufungsgericht keinen Betrag fr den eigenen Zeitaufwand der Beklagten angesetzt hat, obwohl auch dieser bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bercksichtigungsfhig ist (vgl. nur BGH, Beschluû vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2; Urteil vom 7. Mrz 2001 - IV ZR 155/00 - BGH-Report 2001, 481). Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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