BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 90/11 vom 13. Oktober 2011 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 29, ZPO § 867 Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwang ssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nachgewiesen werden, auf Grund dessen die Eintragung der Hypothek erfolgte. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11 - KG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundes gerichtshof s hat am 13. Oktober 2011 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten werden der Besc hluss des 1. Zivilsenats des Kamme r gerichts in Berlin vom 15. März 2011 und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Grun d- buchamt - Schöneberg vom 16. Februar 2010 und vom 27. Mai 2010 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vol lzug des Antrags auf Löschung der Zwangssicherungshypothek nicht aus den in den genannten Zwischenverfügungen angeführten Gründen zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren s beträgt 3.000 Gründe : I. Auf Grund eines vollstreckb aren Urteils gegen den Beteiligten zu 2 e r- wirkte die in dem Rubrum des Urteils als " G . Fonds Nr. 4 W . straße GbR, vertreten d urch die Geschäftsführerin Ge . Management GmbH [fortan: Ge . ] , d iese vertreten d urch den Geschäftsfü h- rer S . F . " bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 1 - 3 - die Eintragung der eingangs bezeichneten Zwangssicherungshypothek an dem damals noch dem Beteiligten zu 2 gehörenden Grundstück. Dieser verkaufte das Grundstück mit Vertrag vom 28. Dezemb er 2009 an die Beteiligte zu 1 , welche die Zwangssicherungshypothek nicht übernahm und während des B e- schwerdeverfahrens als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Urkundsnotarin hat die Löschung der Z wangssicherungshyp o thek für die B ete ili gten beantragt und dazu eine Löschungsbewilligung vorgelegt, we l- che die Ge . namens und in Vollmacht der GbR abgegeben hatte. Das Grundbuchamt hat in seinen Zwischenverfügungen die Eintragung der L ö- schung von der Vorlage eines Nachweises des Gesellsch afterbestands bei der Eintragung der Hypothek und im gegenwärtigen Zeitpunkt sowie der Bevol l- mächtigung der Ge . abhängig gemacht. Eine dazu vorgelegte notarielle Urkunde aus dem Jahr 2005 , in welcher ein andere r Geschäftsführer der GbR einen im Uml aufverfahren mittels Stimmzetteln gefassten Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter über die Beauftragung der Ge . als weitere r alleinvertr e- tungsberechtigte r Geschäftsführerin feststel lte, hat es nicht als ausreichend a n- gesehen. Das Kammergericht hat die Beschwerde n der Beteiligten zurückg e- wiesen. Mit de n zugelassenen Rechtsbeschwerde n möchten diese weiterhin die Löschung der Hypothek ohne die geforderten Nachweise erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Hypothek könne zwar auch auf Grund der B ewilligung der Geschäftsführerin Ge . der als Gläubigerin eingetrag e- nen GbR gelöscht werden. Dazu müsse aber deren Vollmacht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Das sei nicht geschehen. Die U r kunde aus dem J ahr 2005 reiche dazu nicht. Die G bR sei dort anders bezeichnet als die Gläubigerin im G rundbuch. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen 2 3 - 4 - Grundlage die andere bei der Errichtung der Urkunde aufgetretene Geschäft s- führerin der GbR die Feststellungen zur Wirksamkeit des Gesellschaft erb e- schlusses ha be treffen können. Schließlich fehle es an einem formgerechten Nachweis des Gesellschafterbestands. Auch mit dem Urteil des Kammerg e- richts lasse sich die Bevollmächtigung der Ge . durch die GbR nicht nac h- weisen. Dieses Urteil sei zwar Grundlage für die Eintragung der Hypothek g e- wesen. Es tauge aber nicht als Grundlage für den Vollmachtsnachweis im Z u- sammenhang mit der Löschung, weil die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden sein könne. III. Gegen diese Erwägungen wenden sich die Beteiligten mit Erfolg. 1. Ihre Rechtsbeschwerden sind nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft und auch sonst zulässig. Das gilt auch für die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. Dieser hat zwar während des auch für ihn durch die Urkundsnotarin eingele i- tete n Beschwerdeverfahren s sein Eigentum a n dem belasteten Grundstück an die Beteiligte zu 1 verloren und könnte seine Beschwerdeberechtigung nicht mit der fortbestehenden kaufrechtlichen Verpflichtung zur Lastenfreimachung b e- gründen (dazu OLG Hamm, NJW - RR 199 7, 593) . Seine Beschwerdeberecht i- gung bleibt aber erhalten, weil die zu löschende Zwangssicherungshypothek spätestens mit der Erteilung der Löschungsbewilligung am 15. Dezember 2009 nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Eigentümergrundschuld geworden ist und s eitdem ihm als demjenigen zu steht , der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer war. Der Eigentumsübergang auf die Beteiligte zu 1 änderte daran nichts (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146, 151 Rn. 22). 2. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind auch begründet. 4 5 6 - 5 - a) Die GbR war sachlich berechtigt, die Löschung der Zwangssich e- rungshypothek zu bewilligen. Diese stand zwar dem Beteiligten zu 2 zunächst als Eigentümergrundschuld und nach erfolgter Umschreibung auf die Beteiligte zu 1 als Fremdgrundschuld zu. Die Bewilligung der Löschung durch den Buc h- berechtigten ist aber eine in der Rechtsprechung anerkannte ( Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146, 153 Rn. 29 ) Form der B e- richtigung des Grundbuchs nach Umwand lung einer (Sicherungs - ) Hypothek in eine Eigentümergrundschuld. b) Die dafür erforderlichen Eintragungsanträge haben die B eteiligten g e- stellt. Die ihnen durch die Ge . erteilte Löschungsbewilligung genügte an sich der in §§ 19, 22, 29 GBO vorgesc hriebenen Form. Die Ge . ist indes nicht Gesellschafterin der Gläubigerin der Zwangssicherungshypothek, sondern als mit der Geschäftsführung beauftragte Geschäftsbesorgerin deren rechtsg e- schäftliche Vertreterin. Sie kann in diesem Rahmen zwar für die G läubiger in die Löschung der Hypothek bewilligen. Zur Eintragung der Löschung führt die B e- willigung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters aber nur, wenn auch die Vertr e- tungsberechtigung - hier der Ge . - in der Form des § 29 GBO nachgewi e- sen wird (OL G Dresden, OLGE 3, 442; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rn. 40) . c) D iesen Nachweis haben die Beteiligten entgegen der Ansicht des B e- schwerdegerichts geführt. aa) Die von den Beteiligten vorgel egte notarielle Urkunde vom 13. Juli 2005 (UR - Nr. 251/2005 der Notarin E . ) genügt dazu indessen nicht. (1) Es spricht allerdings einiges dafür, dass sich diese r Urkunde inhal t- lich eine Bevollmächtigung der Ge . e ntnehmen lässt . Die Urkunde gibt durch die Beifügung der unterzeichneten Stimmzettel eine Beschlussfassung 7 8 9 10 11 - 6 - der Gesellschafter der Gläubigerin im Umlaufverfahren wieder. Inhalt des B e- schluss es ist die zusätzliche Beauftragung der Ge . als alleinvertretungsb e- rechtigte Geschäftsführerin. Es muss auch nicht schaden, dass die U rkunde nur eine (nach der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Gründungsurkunde zudem mit der ursprünglichen nicht übereinstimmende) Gesellschafterliste , i n- dessen keine Nachweise darüber enthält, wer bei Eintragung der Hypothek G e- sellschafter der Gläub igerin war und wer es jetzt ist. Denn solche Nachweise verlangt § 47 Abs. 2 GBO nicht (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1960 Rn. 23 f.). Zweifelhaft ist aber, ob diese Urku n- de ohne Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Vor aussetzungen für eine wir k- same Beschlussfassung (Zulässigkeit einer Abstimmung im Umlaufverfahren, erforderliche Mehrheiten) und der Feststellungskompetenz der bei der Erric h- tung der Urkunde tätig gewordenen Geschäftsführerin der GbR eine Bevol l- mächtigung der Ge . nachweisen kann. Das bedarf indes keiner Klärung. (2) Wäre die Frage zu bejahen, würde die Urkunde jedenfalls zunächst nur die wirksame Erteilung der Vollmacht, nicht aber deren Fortbestand bel e- gen. Der Nachweis des Fortbestands der Vollmac ht ließe sich nur mit der Ve r- mutung des Fortbestands einer Vollmacht nach § 172 Abs. 2 BGB erbringen. Diese Vermutung setzt nach § 172 Abs. 1 BGB, § 29 GBO voraus, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung der Vollmachtsurku n- de aushänd igen lässt und der Bevollmächtigte diese Ausfertigung bei Abgabe der Erklärung, bei der er den Vollmachtgeber vertreten will, vorweist. Das kön n- te durch einen entsprechenden Vermerk in der Urkunde über die auf Grund der Vollmacht abgegebene Erklärung nachg ewiesen werden ( BGH, Ur teil vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, BGHZ 102, 60, 65; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 263/10, juris) . Diesen Anforderungen genügt die Bewill i- gung der Ge . nicht. Der ihr beigefügte Beglaubigungsvermerk enthält kein en Hinweis darauf, dass die Ge . eine Ausfertigung der Urkunde vom 12 - 7 - 13. Juli 2005 oder einer anderen Urkunde über ihre Bevollmächtigung vorgelegt hat. Die nachträgliche Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsu r- kunde löst die Wirkung des § 172 Abs. 2 BGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, BGHZ 102, 60, 63). bb) Der erforderliche Nachweis der Befugnis der Ge . , die GbR als Gläubiger in bei der Bewilligung der Löschung der Hypothek zu vertreten, wir d aber durch das Urteil des Kammergerichts erbracht, auf Grund dessen die Ei n- tragung der Hypothek erwirkt worden ist. (1) Die Möglichkeit, die Vertretungsverhältnisse einer GbR mit dem zu vollstreckenden Urteil nachzuweisen, hat der Senat, was d as Bes chwerdeg e- richt nicht verkennt, für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bereits bejaht (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 114 Rn. 25). Er hat dies seinerzeit mit dem Charakter des Urteils als öffentlicher Urkunde b egründet. Den möglichen Einwand, die Vertretungsverhältnisse kön n- ten sich seit d er Verkündung des Urteils verändert haben, hat er mit der B e- gründung für unerheblich gehalten, solche Veränderungen ließen sich bei ke i- ner öffentlichen Urkunde ausschließen. Di ese Begründung lässt sich, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, nicht ohne weiteres auf die spätere L ö- schung der Hypothek übertragen. Die Vertretungsverhältnisse der GbR können aber aus einem anderen Grund auch für die spätere Löschung mit der vo l l- streckbaren Ausfertigung des Urteils nachgewiesen werden. (2) Die Hypothek , um deren Löschung es hier geht, ist weder auf Grund einer Bewilligung noch auf Grund einer eine solche Bewilligung ersetzenden Verurteilung des Beteiligten zu 2 eingetragen worden. Es handelt sich vielmehr um eine Zwangssicherungshypothek, die nach § 867 ZPO als Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Beteiligten zu 2 ei n- 13 14 15 - 8 - getragen worden ist . Grundlage der Eintragung einer solche n Hypothek ist der Vol lstreckungstitel, hier das Urteil des Kammergerichts vom 28. April 2008. Das Grundbuchamt handelt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan. Wie jedes Vollstreckungsorgan hat es dabei nur die fo r- mellen, nicht auch die sachli chen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen (BayObLG, OLGE 3, 306 [in casu fehlten die formellen Voraussetzu n- gen]; KG, OLG E 7, 367, 368; Stein /Jonas/Münzberg, aaO, § 867 Rn. 17). Die sachlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind vielme hr bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen. Die erteilte Klausel hinderte das Vollstreckungsorgan nicht - und damit auch nicht das Grundbuchamt bei einer Eintragung nach § 867 ZPO - daran, den Titel etwa darauf zu überprüfen, ob er überhaupt ein v ollstreckbarer Titel ist (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 21/05, NJW - RR 2006, 217 f.) und ob er einen vollstreckbaren I n halt hat (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 724 Rn. 14). Die mit der Vollstr e ckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfo rdernisse der Vollstreckung sind aber einer Übe r- prüfung durch die Vollstreckungsorgane entzogen (Zöller/Stöber wie vor). Zu diesen gehört auch die ordnungsgemäße Vertretung des Gläub i gers. Fehler bei dessen Vertretung können nach Erteilung der Vollstreckun g s klausel nur noch im Wege der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO gerügt werden (OLG Olde n- burg, MDR 1955, 488, 489 für die gesetzliche Vertretung ). G e schieht dies nicht, sind sie von dem Vollstreckungsorgan hinzunehmen. Zeitliche Grenzen b e- stimmt das Gesetz dafür nicht. (3) Daran hat sich durch die nach der erwähnten Senatsentscheidung erfolgte Ergänzung von § 47 GBO um den heutigen Absatz 2 nichts geändert. Danach darf eine GbR als Inhaberin von Rechten an einem Grundstück nicht mehr allein unter ihrer B ezeichnung, sondern unter Nennung ihrer Gesellscha f- ter eingetragen werden. Nach Art. 229 § 21 EGBGB müsste die Bezeichnung einer GbR als Gläubigerin einer vor dem Inkrafttreten von § 47 Abs. 2 GBO ei n- 16 - 9 - getragenen Zwangssicherungshypothek entsprechend geänder t werden. Hier geht es aber nicht darum, dass die GbR als Gläubigerin der Zwangssich e- rungshypothek nicht dem Gesetz entsprechend eingetragen ist und wie dies erreicht werden könnte. Vielmehr geht es um die Löschung der Hypothek und die Frage, wie die Vertr etung der GbR durch die Ge . nachgewiesen werden kann. Dazu besagt § 47 Abs. 2 GBO nichts. Die Vorschrift befasst sich nur mit der Form der Eintragung, stellt aber keine zusätzli chen Nachweiserfordernisse auf (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10, NJW 2011, 1958, 1960 Rn. 24 f.). Der Bindung des G rundbuchamts als Vollstreckungsorgan an die Angaben im Titel steht auch nicht entgegen, dass die Angabe zu Gesel l- schaftern unter Umstände n nicht an den Urteilswirkungen teiln immt (Krüger, NZG 2010, 801, 80 7). Hier geht es um die Angabe zur Vertretung der GbR. Die se ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO von dem Pr o- zessgericht zu prüfen und im Rubrum auszuweisen. (4) Allerdings ist das Grundbuchamt nur in seiner Eigenschaft als V ol l- streckungsorgan an die Angabe zur Vertretung des Gläubigers im Titel gebu n- den. Dazu gehört die hier anstehende Löschung nicht. Für sie gelten vielmehr ausschließlich die Anforderungen der Grundbuchordnung (OLG Dresden, OLGE 3, 442; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 867 Rn. 40). Dem trägt das G e- setz etwa in § 868 ZPO dadurch Rechnung, dass die Hypothek auch nach einer Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig zur Eigentümergrundschuld wird. Das ändert aber nichts daran, dass die Zwangssicherungshypothek nicht nur eine Sicherungshypothek ist, auf die das materielle Hypothekenrecht anz u- wenden ist (RGZ 78, 398, 406), sondern eine Maßnahme der Zwangsvollstr e- ckung bleibt. D as ist auch bei der Anwendung des § 29 GBO auf die Löschung einer Zwangssicherungshypot hek zu berücksichtigen . Diese dient inhaltlich d a- zu, die erwirkte Vollstreckungsmaßnahme wieder rückgängig zu machen. Dass dafür strengere Anforderungen gelten sollen als für ihre Erwirkung, ist sachlich 17 - 10 - nicht zu rechtfertigen. Der Nachweis der Vertretungs verhältnisse des Gläub i- gers kann daher für die Löschung einer Zwangssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Urteilsausfertigung erbracht werden, die Grundlage ihrer Eintr a- gung war. Daf ür spricht auch, dass das G rundbuchamt diesen Titel bei Eintr a- gung ei ner weiteren Zwangssicherungshypothek wieder als Nachweis der Ve r- tretungsverhältnisse ausreichen lassen müsste. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 16.02.2010 und vom 27.05.2010 - 41 LF 21833 - 80 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2011 - 1 W 355/10 - 18
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