BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 90 /1 3 v om 30 . Oktober 2013 in de r Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 30 . Oktober 20 1 3 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr . Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe : I. D er Betroffene traf am 3. März 2013 mit seiner Ehe frau (Verfahren V ZB 89 /13 des Senats) und seine n drei minderjähr igen Kindern aus Zypern auf dem Luftweg auf de m Flughafen Frankfurt am Main ein. Dort wies er sich mit seinem gültige n ägyptischen Reisepass und seinem gültigen zypriotischen Schengen - Vis um und einem gefälschten tschechischen Aufenthaltstitel aus und stell te einen Schutzantrag. Die beteiligte Behörde verweigerte ih m und seiner Familie am 6. März 2013 die Einreise, verfügte die Zurückweisung nach Zypern oder Großbritannien, wo d er Betroffene einen Asylantrag gestellt hatte, und verbrachte die Familie in den Transitbereich des Flughafens. Zypern und Gro ß- 1 - 3 - britannien waren zu einer Rücknahme de s Betroffenen und seiner Familie nicht bereit. Auf den Antrag der beteiligten Behörde vom 27. März 2013 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. März 2013 gegen d en Be troffene n zur S i- cherung der Abreise den weiteren Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens bis einschließlich 8. Mai 2013 angeordnet. Dagegen hat d er Betroffene B e- schwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die beteiligte B e- hörde den Aufenth alt de s Betroffenen und seiner Familie im Transitbereich mit der Begründung beendet, die zeitnahe Durchführung des Lufttransport s sei u n- ter anderem deshalb nicht gesichert, weil eines der Kinder (wegen einer epile p- tischen Erkrankung) einer ständigen medizi nischen Betreuung bedürfe. Die d a- raufhin mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsanordnung des Amtsgerichts festzustellen, fortgeführte Beschwerde hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt d er Betroffene seinen Fes t- s tellungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung des weiteren Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens sei rechtmäßig gewesen. Die Zurückwe i- sungsentscheidung der beteiligten Behörde sei bestandskräftig geworden und für die Ents cheidung über den weiteren Transitaufenthalt verbindlich gewesen. Die Zurückweisung habe nicht sofort vollzogen werden können, weil Zypern eine Rücknahme abgelehnt habe . Sie sei aber auf Grund der geplanten R e- monstration gegenüber Zypern in den dafür beste henden Fristen zu erwarten gewesen. Dass sich diese Erwartung nicht erfüllt habe, stelle die Prognose des Amtsgerichts nicht in Frage. Die Entscheidung sei auch unter dem Gesicht s- 2 3 - 4 - punkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Insbesondere habe ein Ver stoß der beteiligten Behörde gegen das Beschleunigungsgebot nicht vorg e- legen. III. Diese Erwägungen tragen die Zurückweisung der Beschwerde de s B e- troffenen nicht. 1. Dafür muss nicht entschieden werden, ob die Verlängerung des Tra n- sitaufenthalts sc hon deshalb unzulässig war, weil sie auf einem unzulässigen Verlängerungsantrag d er beteiligten Behörde beruhte. a) Mit § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber zwar den ang e- ordnete n Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens ode r in einer Unterkunft nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung gleichgestellt, soweit er - wie hier - über 30 Tage hinaus andauern soll (BT - Drucks. 16/5065, 165; Senat, Beschl ü ss e vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 f. Rn. 9 und vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 5 ). Dann nämlich bedarf er - wie die bei einer Ankunft auf dem Land - oder Seeweg allein mögliche Verhängung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG - einer richterlichen Anordnung. Das Fes thalten des Betroff e- nen auf dem Flughafen steht trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintens i- tät einer Freiheitsentziehung gleich (vgl. EGMR, NVwZ 1997, 1102, 1104; S e- nat, Bes chluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 27 4/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23). Für diese richterliche Anordnung gelten d eshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die 4 5 6 - 5 - gleichen Grundsätze wie für die Anordnung v on Zurückweisungshaft ( B e- schleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23 ; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13 ; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5 ; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat , Beschluss vo m 14. J uli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f. ) . b) Ob und in welchem Umfang das aber auf der Grundlage von § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a uch für die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG und deren Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags gilt, ist zwe i- felhaft. Die Vorschrift des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist an den sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft ausgerichtet und kön n- te auf die Verlängerung des Transitaufenthalts nur teilweise, nämlich nur hi n- sichtlich der Anforderungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG, a n- gewendet werden. Ob ein Verlängerungsantrag nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG unzulässig ist, wenn er diesen Anforderungen nicht genügt, muss hier nicht entschieden werden. 2. Die Entscheidung d es Beschwerdegerichts genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltse rmittlung. a) F ür die Anordnung des weit eren Transitaufenthalts über 30 Tage hi n- aus gilt jedenfalls die für die Anordnung einer Freiheitsziehung unverzichtb are Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sac h- 7 8 9 - 6 - aufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung d er Freiheitsgarantie entspricht ( für Freiheitsentzi e- hung: BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Insbesondere darf auch die Verläng e- rung des Transitaufenthalts entsprechend der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegenüber Familien mit minderjährigen Kinder n nur in Ausnahmefä l- len und nur solange angeordnet werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist ( S enat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 V ZB 154/11 , FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 14). b) D aran, d ass die Anordnung des verlängerten Tra nsitaufenthalts durch das Amtsgericht diesen Anforderungen genügt, bestanden nach den Festste l- lungen des Beschwerdegerichts erhebliche Zweifel. Diesen Zweifeln ist es nicht nachgegangen, obwohl es nach § 26 FamFG dazu verpflichtet war. aa) Das Beschwe rdegericht hat festgestellt, dass eines der minderjähr i- gen Kin der des Betroffenen schwerbehindert ist und unter epileptischen Anfä l- len leidet. Die beteiligte Behörde hat dazu dem Gericht mitgeteilt, sie habe de m Betroffenen und seiner Familie die Einreise gestattet, weil eines der Kinder e- richt vorliegenden Akten der Behörde lag dieser Mitteilung ein Bericht der nac h- geordneten Bundespolizeiinspektion zugrunde, demzufolge dieses Kind wege n epileptischer Anfälle mehrfach in stationäre r Behandlung in den umliegenden Krankenhäusern war. Nach diesen Angaben sprach viel dafür, dass die Erkra n- kung des Kindes schon vor Stellung des Verlängerungsantrags bekannt war. Dann aber war von vornherein zw eifelhaft, ob das Ziel der Aufenthaltsverläng e- rung, die Sicherung der Abreise (§ 15 Abs. 6 Satz 3 AufenthG) , überhaupt e r- reichbar war und ob der weitere Transitaufenthalt der Familie angesichts der besonderen Bedürfnisse dieses Kindes noch dem Kindeswohl e ntsprach und 10 11 - 7 - den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügte . Die beteiligte Behörde hat den Transitaufenthalt letztlich aus gerade diesem Grund von sich aus beendet. bb) Das Beschwerdegericht musste diese Zweifel aufklären, da es auf Grund des gestellten Feststellungsantrags zu prüfen hatte, ob die Verlängerung des Transitaufenthalts de s Betroffenen sachlich gerechtfertigt war. D afür ist es unerheblich, ob der Haftrichter Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Prüfung hatte oder ob es die bet eiligte Behörde unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung , ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit g e- mäß abzugeben (§ 27 Abs. 2 FamFG), unterlassen hat, in dem Verlängerung s- a ntrag auf d ie Erkrankung des Kindes hinzuweisen . Es kommt allein auf die objektive Sach und Rechtslage an (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 V ZB 189/10, FGP r ax 2011, 202 Rn. 5 für die Nichterwähnung eines staat s- anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens). IV. Die Entscheidung des Beschwerdegeri chts kann deshalb keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht wird die aufgezeigten Gesichtspunkte aufzukl ä- ren und nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden haben, ob der 12 13 - 8 - Transitaufenthalt nach dem Ergebnis der ergänzenden Feststellungen , insb e- sondere zu der Frage, seit wann die Erkrankung des Kindes der beteiligten B e- hörde bekannt war, objektiv gerechtfertigt war. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28 .03.2013 - 934 XIV 152/13 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.05.2013 - 2 - 29 T 100/13 -
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