BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 9/02 vom9. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschlußdes 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart vom28. Februar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf1202,18 esetzt.Gründe: I.Die Parteien haben über Restwerklohnansprüche der Gemeinschuldneringestritten. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien verglichen und da-bei auch bislang nicht anhängige Ansprüche einbezogen. Nach der Kostenre-gelung im Vergleich hat von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger zweiDrittel, der Beklagte ein Drittel zu tragen. Den Mehrwert des Vergleichs hat dasBerufungsgericht auf 100.000 DM festgesetzt.Zur Kostenausgleichung hat der Kläger ohne Nebenkosten23.123,75 DM angemeldet. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat im Ko-stenfestsetzungsbeschluß hiervon nur 20.772,50 DM berücksichtigt. - 3 -Die Differenz beruht auf der unterschiedlichen Berechnung der Ver-gleichsgebühr für die einbezogenen, nicht anhängigen Ansprüche gemäß § 23Abs. 1 S. 1 BRAGO. Während der Kläger eine 19,5/10 Gebühr zur Ausglei-chung angemeldet hat, hat der Rechtspfleger des Landgerichts lediglich eine15/10 - Gebühr angesetzt. Nach Addition der 13/10 - Vergleichsgebühr für dieanhängigen Ansprüche und unter Berücksichtigung der Obergrenze des § 13Abs. 3 BRAGO ergab sich ohne Berücksichtigung der Quote des Unterliegens- nach der Berechnung des Klägers eine Vergleichsgebühr in Höhe von10.181,75 DM, nach derjenigen des Landgerichts eine solche in Höhe von7.873,50 DM.Die sofortige Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Gegen den diesofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichtsrichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.II.Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht habenLandgericht und Oberlandesgericht für den mit verglichenen, nicht anhängigenTeil des Vergleichs eine 15/10 Gebühr angesetzt.Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwir-kung beim Abschluß eines Vergleichs 15/10 der vollen Gebühr. § 23 Abs. 1Satz 3 BRAGO regelt, daß der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höheeiner vollen Gebühr erhält, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein ge-richtliches Verfahren anhängig ist. Dem will eine Ansicht in Rechtsprechung undLiteratur entnehmen, daß sich die Gebühr für einen Vergleich in der Beru-fungsinstanz über einen nicht anhängigen Gegenstand aus der um 3/10 erhöh- - 4 -ten Gebühr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO errechnet (vgl. statt aller N.Schneider MDR 2001, 235 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung derOberlandesgerichte).Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Die Vergleichsgebühr ist nicht nach§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Ver-gleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird (BGH, Beschluß vom17. September 2002 XI ZB 9/02, NJW 2002, 3712). Die erhöhte Gebühr imBerufungsverfahren rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondereSchwierigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten In-stanz nicht erledigt werden konnten. Bei nicht anhängigen Gegenständen be-steht für eine derartige Vermutung kein Anlaß. Die gebührenrechtliche Privile-gierung von Vergleichen über nicht anhängige Gegenstände in § 23 Abs. 1BRAGO steht in keinem Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beru-fungsverfahrens. Durch die Regelung soll das Bemühen des Rechtsanwaltsgefördert werden, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durchgütliche Einigung zu erledigen. Diesem Zweck wird auch ohne die sonst im Be-rufungsverfahren vorgesehene 3/10 - Erhöhung ausreichend Rechnung getra-gen (BGH aaO). - 5 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
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