BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 9/03 vom18. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GG Art. 12; ZPO §§ 78, 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2EGZPO § 25; BRAO § 209a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr keinStreit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für diebeteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit undder über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht,wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.c) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammeraufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt de-ren Rechte aus Art. 12 GG nicht.BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 9/03 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durchden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammerdes Landgerichts Heidelberg vom 3. Februar 2003 wird auf Ko-sten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 1.631,74 Gründe: I.Der Beklagte, ein in die Rechtsanwaltskammer aufgenommener Rechts-beistand, ist vom Amtsgericht verurteilt worden, verschiedene Gegenständeaus dem Abstandsbereich zum Grundstück des Klägers zu entfernen und eineZahlung zu leisten. Die von dem Beklagten - ohne anwaltliche Vertretung - ein-gelegte Berufung ist durch Beschluß des Landgerichts als unzulässig verwor-fen worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagtedie Zurückverweisung der Sache an das Landgericht anstrebt. - 3 -II.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO statthaft. Auch die weitere (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2003, XII ZB191/02, z. Veröff. best.) Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO istgegeben, denn der Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-che dargelegt (Senat, BGHZ 151, 221). An die Darlegung (Senatsbeschluß v.27. März 2003, V ZR 291/02, für BGHZ best.) sind keine besonderen Anforde-rungen zu stellen, denn die zu beantwortende Rechtsfrage, ob nämlich der in§ 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommene Rechtsbeistand("Kammerrechtsbeistand") im Anwaltsprozeß (§ 78 ZPO) postulationsfähig ist,und die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ergeben sich unmittelbar ausdem Prozeßrechtsverhältnis. Zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit undder über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache war ein Hinweisauf Streit in Rechtsprechung und Literatur nicht möglich (siehe unten III 1). Dervon der Rechtsbeschwerde geforderten Gleichbehandlung der "Kammerrechts-beistände" mit den Rechtsanwälten kommt aber für beide Berufsstände tat-sächliche und wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies kann Grundsatzbedeutungbegründen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Zivilprozeßreform, BR-Drucks. 536/00, S. 266; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3354) und bewirkt dies imStreitfall. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht es nicht entgegen, daßder Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 übersteigt (BGH,Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783; Senat, Beschl.v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; anders für die Nicht-zulassungsbeschwerde bei Verwerfung der Berufung durch Urteil: BGH,Beschl. v. 30. April 2003, IV ZR 336/02, z. Veröff. best.; zur vorgesehenen Re-gelung im Entwurf eines Justizmodernisierungsgesetzes vgl. BT-Drucks.15/1508). - 4 -III.In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor denLandgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenenRechtsanwalt vertreten lassen; der Rechtsanwalt, der danach zur Vertretungberechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten (§ 78 Abs. 6 ZPO). § 25 EGZPOstellt den gemäß § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenenInhaber der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, mithin den"Kammerrechtsbeistand", in bestimmten Beziehungen, nämlich im Sinne der§ 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2Satz 1, § 169 Abs. 2, §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195, 317 Abs. 4 Satz 2,§ 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 ZPO, einem Rechtsanwalt gleich. Eine darüber hi-nausgehende Gleichstellung ist nicht erfolgt. Die Bestimmungen sind eindeutigund lassen eine ausdehnende Auslegung zugunsten des "Kammerrechtsbei-stands" nicht zu. Auch eine analoge Anwendung auf diese Berufsgruppekommt nicht in Frage. Ziel des durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bun-desnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I, S. 2585)eingeführten § 25 EGZPO war es, Rechtsbeistände alten Rechts den Rechts-anwälten in bestimmten Beziehungen gleichzustellen, wenn sie der Kammerbeigetreten waren; dies sollte ausdrücklich in Zivilsachen nur für Verfahren vorden Amtsgerichten gelten (vgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 56). Dementsprechendist es einhellige Meinung im Schrifttum, daß § 25 EGZPO am Anwaltszwangnichts geändert hat und "Kammerrechtsbeistände" in einem Anwaltsprozeßnicht vertretungsberechtigt sind (vgl. statt aller MünchKomm-ZPO/Wolf,2. Aufl., § 25 EGZPO Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 25 EGZPO - 5 -Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 25 EGZPO, Rdn. 1; zum Verhältnisdes Kammerrechtsbeistands zu sonstigen Rechtsbeiständen, vgl. BGH, Beschl.v. 26. März 2003, VIII ZB 104/02, z. Veröff. best.).2. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. DasBundesverfassungsgericht hat bei der Entscheidung über die Schließung desBerufs des Rechtsbeistandes alten Rechts keinen Anlaß gesehen, gegen dasÜberleitungsrecht, zu dem die Beschränkung der Zulassung der "Kammer-rechtsbeistände" auf das Verfahren vor dem Amtsgericht zählt, Bedenken zuerheben (BVerfGE 75, 246, 278 ff.). Der Vorbehalt der umfassenden forensi-schen Tätigkeit zugunsten der Rechtsanwälte stellt eine subjektive, auf persön-liche Eigenschaften, Tätigkeiten und erworbene Abschlüsse abstellende Be-rufszulassungsvoraussetzung dar, die dem Schutz eines wichtigen Gemein-schaftsgutes, der Qualität der Zivilrechtspflege, dient. Die unterschiedliche Be-handlung der beiden Berufe ist sachlich gerechtfertigt, denn die Tätigkeit als"Kammerrechtsbeistand" erfordert, anders als diejenige als Rechtsanwalt (dazu§ 4 BRAO), nicht die Befähigung zum Richteramt. Zudem verfügen Kammer-rechtsbeistände regelmäßig über eine geringere fachliche Ausgangsqualifikati-on als Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juli 1989, NJW 1989, 2611,2612; BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999, AnwZ(B) 53/98, NJW 1999, 1116,1117). - 6 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
Full & Egal Universal Law Academy