BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 9/06 vom 28. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig - 12. Zivilkammer - vom 3. Januar 2006 auf-gehoben. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Der Geb374hrenstreitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 330,24 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, der Erh366hung der Miete f374r ihre Wohnung von bisher monatlich 144,75 200 netto auf nunmehr monatlich 172,27 200 netto mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 zuzustimmen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Berufung sei 1 - 3 - nach 247 511 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes gem344337 247 41 Abs. 5 GKG 600 200 nicht 374bersteige. Dagegen wendet sich die Be-klagte mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssig, weil gem344337 den nachstehenden Ausf374hrungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im 334brigen gem344337 247 575 ZPO form- und fristgerecht ein-gelegt und begr374ndet worden. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig ver-worfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts 374bersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten der Beklagten den nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 200. 3 Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gem344337 247 2 ZPO nach den 247247 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. F374r Klagen auf k374nftig wiederkehrende Leistun-gen, zu denen auch Klagen auf Mieterh366hung geh366ren, gilt 247 9 ZPO (Senatsbe-schluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, BGHReport 2003, 1036 = AnwBl 2003, 597 = JurB374ro 2004, 207 unter II 2 a; vgl. auch BVerfG NJW 1996, 1531). Die vom Berufungsgericht angezogene Vorschrift des 247 41 Abs. 5 GKG ist nur f374r den Geb374hrenstreitwert ma337geblich; f374r die Bestimmung des hier in Rede stehenden Wertes des Beschwerdegegenstandes ist sie dagegen ohne Bedeutung. Insoweit gilt nichts anderes als f374r die im Kern inhaltsgleiche Vor-g344ngerregelung des 247 16 Abs. 5 GKG a.F. (dazu Senatsbeschluss, aaO). 4 - 4 - 5 Nach 247 9 ZPO kommt es auf den dreieinhalbfachen Wert des einj344hrigen Bezuges der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen an (Satz 1); bei be-stimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der k374nftigen Bez374ge ma337gebend, wenn er der geringere ist (Satz 2). Da zwischen den Parteien ein Wohnraummietverh344ltnis auf unbestimmte Zeit besteht und der Mieterh366hungs-betrag nach dem von der Beklagten uneingeschr344nkt angefochtenen Urteil des Amtsgerichts monatlich 27,52 200 netto betr344gt, errechnet sich ein Wert des Be-schwerdegegenstandes von 1,155,84 200 (= 42 x 27,52 200). 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung 374ber die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dabei macht der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten f374r das Rechtsbe- 6 - 5 - schwerdeverfahren von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 4 C 860/04 - LG Leipzig, Entscheidung vom 03.01.2006 - 12 S 592/05 -
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