BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9/06 vom 11. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. Januar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 584,48 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat den Beklagten wegen Besch344digung seines Kraftfahrzeu-ges in erster Instanz auf Schadensersatz in H366he von insgesamt 613,73 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in H366he von 559,48 200, einer Unkostenpauschale in H366he von 25 200 und vorgerichtlichen Anwaltskosten in H366he einer halben Regel-gesch344ftsgeb374hr gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG in H366he von 29,25 200. 1 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen, weil ge-m344337 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht 374bersteige. Es hat die Auffassung vertreten, die vorgerichtliche Ge- 2 - 3 - sch344ftsgeb374hr von 29,25 200 und die Unkostenpauschale von 25 200 seien nach 247 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des Beschwerdewertes unber374cksichtigt zu lassen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 559,48 200 betrage. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-schwerde des Kl344gers. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre urspr374nglich zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung gegebene Zul344ssigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier ma337geb-lichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des Kl344gers mit Recht als unzul344ssig verworfen hat. 3 1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - VersR 2007, 1288 entschieden, dass die im Verkehrsunfallhaft-pflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpau-schale regelm344337ig keine Nebenforderung im Sinne des 247 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer au337er Betracht bleiben kann. Deshalb ist der Betrag von 25 200 hinzuzurechnen. 4 2. Demgegen374ber sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durch-setzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Ge-sch344ftsgeb374hr eines Prozessbevollm344chtigten Nebenforderungen im Sinne des 247 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterh366hend aus (vgl. Senatsbeschluss 5 - 4 - vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713 im Anschluss an BGH, Be-schluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102). 6 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betr344gt mithin 584,48 200 und bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale unter der Wertgrenze des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das Landgericht die Berufung des Kl344gers im Ergebnis mit Recht als unzul344ssig verworfen hat. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.09.2005 - 14 C 182/05 - LG Traunstein, Entscheidung vom 02.01.2006 - 7 S 4191/05 -
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