Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9/07 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Wiederaufnahme eines rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens ist anlog 247 578 ZPO unter den Voraussetzungen der 247247 579 und 247 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde. 1 Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. M344rz 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 226 1 W 4/07. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzul344ssig. 2 Zudem sind die Voraussetzungen der 247247 579 und 247 580 ZPO f374r die Wiederaufnahme nicht dargetan. 3 Damit hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zur374ckzuweisen. 4 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2006 - 2/4 O 106/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2007 - 1 W 4/07 -
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