BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 9/10 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 20. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung der Beklagten, auch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.572,80 200. Gr374nde: I. 1. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Kl344gers in B. . Mit Ver-s344umnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2009 ist die Beklagte zur Zahlung r374ckst344ndiger Miete nebst Rechtsanwaltskos-ten und zur R344umung der Wohnung verurteilt worden. Gegen das ihr am 14. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 16. Februar 2009, Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegr374ndung ist vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts antragsgem344337 bis zum 16. April 2009 1 - 3 - verl344ngert worden. Am 16. April 2009 gingen vor 24.00 Uhr f374nf Telefaxsen-dungen beim Berufungsgericht ein. Bei dem ersten zwischen 23.40 Uhr und 23.41 Uhr eingegangenen Telefax handelt es sich um sieben Seiten, davon drei maschinenschriftlich und vier handschriftlich verfasst. Auf der Eingangsseite befinden sich unter dem Briefkopf des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten die Berufungsantr344ge, auf den Seiten zwei bis sechs werden Angriffe gegen das amtsgerichtliche Urteil im Einzelnen ausgef374hrt. Auf der letzten Seite folgt nach einem zusammenfassenden Schlusssatz die Unterschrift des Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten. Auf der vorletzten (handschriftlich verfassten) Seite des Textes entschuldigt sich der Verfasser f374r den handschriftlichen Vor-trag und k374ndigt eine unverz374gliche Leseabschrift an. Computer und Drucker seien ausgefallen und Ersatz sei kurzfristig nicht zu erhalten gewesen. Vorsorg-lich werde gebeten, die Frist zur Begr374ndung um zwei Tage zu verl344ngern, um einen ordnungsgem344337en Vortrag abliefern zu k366nnen. Bei den folgenden noch am 16. April 2009 eingegangenen Telefaxschreiben handelt es sich um im ers-ten Telefaxschreiben angek374ndigte Abschriften von Schrifts344tzen sowie Frag-mente des ersten Telefaxschreibens. Mit Verf374gung vom 15. Mai 2009, zugestellt am 27. Mai 2009, hat das Berufungsgericht den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Berufungsbegr374ndung best374nden, da nicht klar sei, welches der Telefaxschreiben nun die vom Berufungsvertreter gewollte und von ihm verantwortete Version der Berufungsbegr374ndung darstellen solle. Daraufhin ging am 10. Juni 2009 ein Schreiben des Beklagtenvertreters ein, in dem er sich nochmals f374r die teilweise handschriftlich verfasste Berufungsbegr374ndung entschuldigte, auf das aufgetretene Computer-/Druckerproblem hinwies sowie anwaltlich versicherte, dass ihm s344mtliche Seiten, die am 16. April 2009 vor Mitternacht an das Berufungsgericht gesandt worden seien, vor 334bersendung auch vorgelegen h344tten. Gleichzeitig beantragte er unter Vorlage s344mtlicher am 2 - 4 - 16. April 2009 gefaxter Seiten (mit Leseabschriften zu den jeweiligen hand-schriftlichen Seiten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist. 3 2. Mit Beschluss vom 20. November 2009 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten unter Zur374ckweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzul344ssig verworfen und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskos-tenhilfe f374r die Berufung zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat das Berufungs-gericht im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Berufung der Beklagten sei unzul344ssig, weil innerhalb der am 16. April 2009 abgelaufenen Frist kein den Anforderungen an eine Berufungs-begr374ndungsschrift gerecht werdender Schriftsatz beim Berufungsgericht ein-gegangen sei beziehungsweise nicht deutlich geworden sei, dass die am 16. April 2009 gefaxten Schrifts344tze 374ber ein Entwurfsstadium hinausgegangen seien. Die von dem Beklagtenvertreter gew344hlte Art und Weise der 334bermitt-lung beziehungsweise Vervollst344ndigung der Berufungsbegr374ndungsschrift ha-be die Eindeutigkeit des beabsichtigten Inhalts beseitigt. Es d374rfe nicht dem Gericht 374berlassen bleiben, sich den relevanten Inhalt der Berufungsbegr374n-dungsschrift herauszusuchen. Zudem k366nne auch nicht unterstellt werden, dass die auf der letzten Seite des ersten Schriftsatzes geleistete Unterschrift des Rechtsanwalts den gesamten Inhalt aller Schreiben in jeder Fassung abdecken solle. Von einer ordnungsgem344337en Berufungsbegr374ndungsschrift k366nne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil bei der hier gegebenen Sachlage nicht gew344hrleistet sei, dass der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten den gesamten Inhalt des jetzt als Berufungsbegr374ndung n344her bestimmten Schrift-satzes gekannt, gepr374ft und genehmigt habe. Seine Unterschrift auf der letzten Seite der ersten Telefaxsendung sei offensichtlich als Blankett geleistet worden. Angesichts dessen, dass gerichtsbekannt sei, dass der Prozessbevollm344chtigte 4 - 5 - der Beklagten sich jedenfalls in seinem Zivildezernat von zwei Assessoren un-terst374tzen lasse, k366nne nicht unterstellt werden, dass der Rechtsanwalt pers366n-lich nach 23 Uhr die fortlaufenden 334berarbeitungen bzw. Erg344nzungen des Schriftsatzes 374berpr374ft und genehmigt habe. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zur374ckzuweisen, weil die Fristvers344umung auf einem der Beklagten zuzurech-nenden Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten beruhe. Dieses liege darin, dass nicht beachtet worden sei, dass bis zum Ablauf der Berufungsbegr374n-dungsfrist ein bestimmter und den Anforderungen an die Berufungsbegr374n-dungsschrift gerecht werdender, seinem Inhalt nach eindeutiger Schriftsatz beim Berufungsgericht einzugehen habe. 3. Gegen diesen ihr am 4. Dezember 2009 zugestellten Beschluss wen-det sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 27. April 2010, einge-gangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, verbunden mit dem Antrag, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist zu gew344hren. Der Senat hatte der Beklagten zuvor auf deren am 4. Januar 2010 eingegangenen Antrag mit Beschluss vom 13. April 2010, dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten in der Revisionsin-stanz zugestellt am 16. April 2010, Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gew344hrt. 5 II. 1. Der Beklagten war auf Antrag gem344337 247 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist zu ge-w344hren. Die Beklagte war aufgrund ihrer zur Prozesskostenhilfe f374hrenden Mit-tellosigkeit ohne Verschulden daran gehindert, die Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist des 247 575 Abs. 1 ZPO einzulegen; sie hat das Wiedereinsetzungs- 6 - 6 - gesuch verbunden mit der Rechtsbeschwerde auch fristgerecht nach Behebung des Hindernisses gestellt (247 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss ver-letzt das Grundrecht der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), denn das Beru-fungsgericht hat der Beklagten in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise den Zugang zur Berufungsinstanz erschwert. 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet Das Berufungsgericht hat die Zul344ssigkeit der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndungsschrift (247 520 Abs. 3, Abs. 5; 247 130 Nr. 6 ZPO) gewahrt. 8 a) Die erste Telefaxsendung vom 16. April 2009 erf374llt die Mindestanfor-derungen, die das Gesetz in 247 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegr374n-dungsschrift stellt. 9 aa) Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO hat die Berufungsbegr374n-dungsschrift neben den Berufungsantr344gen (Nr. 1) die Bezeichnung der Um-st344nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelf374hrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt (Nr. 2). Da die Berufungsbe-gr374ndung erkennen lassen soll, aus welchen tats344chlichen und rechtlichen Gr374nden der Berufungskl344ger das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend an-sieht, und dazu die Gr374nde anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener 10 - 7 - Punkte und deren Erheblichkeit f374r die angefochtene Entscheidung herleitet. Besondere formale Anforderungen werden an die Berufungsbegr374ndungsschrift nicht gestellt. Insbesondere ist f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ohne Bedeu-tung, ob die Ausf374hrungen des Berufungskl344gers schl374ssig, hinreichend sub-stantiiert und rechtlich haltbar sind (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa; BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06, NJW 2006, 3500 Rn. 7). bb) Diese Anforderungen erf374llt die am 16. April 2009 in der Zeit von 23.40 Uhr bis 23.41 Uhr beim Berufungsgericht eingegangene Telefaxsendung. Nach Wiedergabe der Berufungsantr344ge (Klageabweisung, Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und R344umungsschutz) werden in dem Schriftsatz sowohl formelle wie auch materielle R374gen erhoben und unter n344herer Darlegung be-gr374ndet. So wird unter anderem im Einzelnen die Auffassung der Berufungsf374h-rerin dargelegt, dass das Erstgericht seine Hinweispflicht gem344337 247 139 ZPO verletzt und die Voraussetzungen einer K374ndigung nach 247 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verkannt habe. 11 Das erste Telefaxschreiben scheidet auch nicht deshalb als ausreichen-de Berufungsbegr374ndungsschrift nach 247 520 Abs. 3 ZPO aus, weil es eine Bitte um Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist enth344lt. Die Beklagte hat da-mit ersichtlich lediglich vorsorglich Fristverl344ngerung f374r den Fall beantragt, dass das Berufungsgericht in dem teilweise handschriftlich abgefassten Schrift-satz keinen ordnungsgem344337en Vortrag sehen sollte. Selbst wenn dem Fristver-l344ngerungsantrag zu entnehmen sein sollte, dass die Beklagte den innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist eingegangen Schriftsatz f374r erg344nzungsbed374rf-tig gehalten h344tte, w374rde das nichts daran 344ndern, dass sie ihre Berufung be-reits in diesem Zeitpunkt ausreichend gem344337 247 520 Abs. 3 ZPO begr374ndet hat-te. 12 - 8 - Die frist- und ordnungsgem344337e Begr374ndung der Berufung kann auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass beim Berufungsgericht in der Folgezeit weitere Telefaxsendungen eingegangen sind, die die Berufungs-begr374ndung unklar gemacht und/oder die Eindeutigkeit des beabsichtigten In-halts beseitigt h344tten. Ist eine Rechtsmittelbegr374ndung, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingereicht worden, ist damit dem Begr374ndungserfordernis gen374ge getan. Sp344tere Erkl344-rungen des Prozessbevollm344chtigten k366nnen dann die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begr374ndung nicht mehr in Frage stellen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 3). 13 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht deswegen an einer ordnungsgem344337en Berufungsbegr374ndung, weil hinreichen-de Anhaltspunkte daf374r best374nden, dass die erste Telefaxsendung vom 16. April 2009 in ihrem Inhalt nicht von dem Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten autorisiert w344re. 14 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Berufungsbegr374ndung das Ergebnis der geistigen Ar-beit des Berufungsanwalts sein muss (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO unter II 1). Insbesondere muss die Unterschrift des Anwalts die Ge-w344hr daf374r bieten, dass er die volle Verantwortung f374r den Inhalt 374bernehmen will. Dabei wird die Verantwortung f374r den Inhalt nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich zur Vorbereitung der Berufungsbegr374ndung der Hilfe von wissen-schaftlichen Mitarbeitern, anderen Anw344lten oder sonstigen Hilfspersonen bis zur Unterschriftsreife bedient (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, NJW 1989, 3022 unter I 1). Aus Gr374nden der Rechtssicherheit begn374gt sich das Gesetz insoweit mit dem 344u337eren Merkmal der Unterschrift (247 520 Abs. 4, 247 130 15 - 9 - Nr. 6 ZPO) und behandelt diese grunds344tzlich als Nachweis daf374r, dass der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat und die volle Verant-wortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Angesichts der Bedeutung der anwaltlichen Unterschrift hat das Rechtsmittelgericht grunds344tzlich keinen Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Rechtsmittelbegr374ndung darauf zu 374berpr374fen, in welchem Umfang und wie gr374ndlich der Anwalt den Prozessstoff tats344chlich selbst durchgearbeitet hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, aaO; Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 6). Neben der Unterschrift des Anwalts kann ein weiterer Nachweis daf374r, dass der Schriftsatz von ihm stammt, regelm344337ig nicht gefor-dert werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88, aaO unter I 2). An-deres gilt nur f374r den Fall, dass der Rechtsanwalt seiner Unterschrift einen Zu-satz beif374gt, durch den er die Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt, oder dass Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigen-verantwortlichen Pr374fung durch den Rechtsanwalt klar erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 7). Derartige Umst344n-de sind hier weder festgestellt noch ersichtlich. bb) Die Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am En-de des ersten Telefaxschreibens belegt, dass dieser die Verantwortung f374r den Inhalt dieses Schriftst374cks 374bernimmt. Die Unterschrift ist nicht mit einem dis-tanzierenden Zusatz versehen; es liegen auch keine Umst344nde vor, nach denen au337er Zweifel st374nde, dass der Prozessbevollm344chtigte den Schriftsatz unbe-sehen unterschrieben h344tte. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegr374ndungsschrift ganz oder teilweise (in ihrem handschriftlichen Teil) nicht von dem Beklagtenvertreter stamme, sondern von einem seiner As-sessoren, findet keinen Anhalt in den tats344chlichen Feststellungen beziehungs-weise den aus der Gerichtsakte ersichtlichen Gegebenheiten. 16 - 10 - 4. Da sich die Berufung der Beklagten mithin als zul344ssig erweist, ist der Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. November 2009 gem344337 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-dung 374ber die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen. 17 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08.01.2009 - 239 C 192/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2009 - 65 S 102/09 -
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