BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 9/10 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Vers344umnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 2009 wird bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde mit der Ma337gabe ein-gestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzul344ssig ist, wenn die Beklagte f374r s344mtliche Monate ab Einstellung der Zwangsvollstre-ckung die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zu-z374glich Nebenkostenvorauszahlung gem344337 den Bedingungen des Mietvertrages an den Kl344ger nachweist. Gr374nde: Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-nung gem344337 247 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO, 247 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollzie-hung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollzie-hung dem Rechtsbeschwerdef374hrer gr366337ere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zul344ssig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbe-schwerdef374hrers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senats-beschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 1 Durch die Vollstreckung des R344umungsurteils w374rde einerseits der Be-klagten ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen dem 2 - 3 - Kl344ger durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den k374nftigen Monaten fristgerecht leistet. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig und im 334brigen auch begr374ndet. Nach der Rechtsbeschwerdebegr374ndung spricht viel daf374r, dass die Beklagte inner-halb der Berufungsbegr374ndungsfrist eine den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO gen374gende Begr374ndung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht hat. 3 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08.01.2009 - 239 C 192/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2009 - 65 S 102/09 -
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