BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 9/10 vom 13. September 20 11 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Recht s- anwalt s geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansä s- sigen Rechtsanwal ts zu erstatten. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Di e- de richsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 300 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Reisekostenabrechnung des Prozessb e- vollmächtigten der Klägerin in den Vorinstanzen . Der Rechtsstreit endete in zweiter Instanz mit einem Prozessvergleich. Danach hat die Klägerin 7/12, die Beklagte 5/12 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Klägerin wohnt in Gröditz, das ca. 60 km entfernt von Dresden liegt. Ihr Prozessbevollmächtigter ist in Riesa niedergelassen, das zum Bezirk des Landgerichts Dresden gehört un d ca. 45 km von Dresden entfernt ist . In seiner Kostenrechnung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. Reisekosten für drei Termine bei m Landgericht Dresden und für den Verhandlungstermin 1 2 - 3 - beim Oberlandesgericht Dresden sowie Tage - und Abwesenheits gelder geltend gemacht . Landgericht und Oberlandesgericht haben die Reisekosten zugespr o- chen. Aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO folge nicht, dass Reisekosten eines Anwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen sei, die Ers tattungs fähigkeit abzusprec hen wäre. Da die Klägerin in Gröditz wohne, sei die Einschaltung e i- nes in Riesa niedergelassenen Rechtsanwalts eine Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO, zumal Riesa nur knapp 20 km von Gröditz entfernt und näher an den Dresdner Prozessgerichten gelegen sei. Den Anfall und die Höhe der Reisekosten habe die Beklagte nicht beanstandet. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht die Beklagte weiter hin geltend, die Reisekosten des Prozessbevol lmächtigten der Klägerin seien nicht zu ersetzen, weil die Zuziehung zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen sei. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übr igen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Kl ä- gerin die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstatten muss (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Rechtsbes chwerde stellt nicht in Frage, dass Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten der - wie hier - im Bezirk des Prozessgerichts niede r- 3 4 5 6 - 4 - gelassen ist, aber nicht am Ort des Prozessgerichts wohnt, von der unterleg e- nen Partei zu erstatten sind, soweit sie zur zwec kentsprechenden Rechtsverfo l- gung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies entspricht der Auffassung des Beschwerdegerichts und der Systematik der in § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen Regelung. Das Beschwerdegericht weist zu Recht d a- rau f hin, dass der Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sogar eher dafür spricht, dass die Reisekosten eines solchen Prozessbevollmächtigten stets und nur die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozes s- gerichts niedergelassen ist und a m Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, eingeschränkt nur insoweit zu erstatten sind, als die Zuziehung zur zwecken t- sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (so N. Schneider in Prütting/Gehrlein , ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 5; Zöl ler/Herget, ZPO, 28. Aufl. , § 91 Rn. 13 "auswärtiger Anwalt"; vgl. auch MünchKommZPO/Gieb el , 3. Aufl. § 91 Rn. 90). Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, auch die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der zwar im Gerichtsbezirk niede r- gelassen, aber nicht am Gerichtsort wohnhaft bzw. kanzleiansässig ist , seien nur zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. MünchKommZPO/Gieb el, aaO). A us der Begründung zum Entwurf zum Kostenre chtsmodernisierungsgesetz ergebe sich nämlich , dass die unterschiedliche Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Rechtsanwälte durch die Streichung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, S. 71 8) b e- seitigt werden sollte (vgl. BT - Drucks. 15/1971 S. 233) . 2. Auf diese Streitfrage kommt es im Streitfall nicht an. Das Beschwerd e- gericht hat nämlich die geltend gemachten Reisekosten zu Recht als Maßna h- me notwendiger Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ZPO angesehen. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rech t- sprechung. 7 - 5 - a) Danach stellt die Zuziehung eines am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht kl a- g ende Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfo l- gung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen G e- richten vertreten zu lassen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93; vom 13. September 2005 - X Z B 30/04, NJW - RR 2005, 1662; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04, MDR 2008, 829, 830; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Te r- min wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis g e- habt hat. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfo l- gungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typ isierende Betrac h- tungsweise geboten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 , aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO , 370 mwN). D a- rauf, ob nach der Klageerhebung ein persönliches Gespräch zwischen der Kl ä- gerin und ihrem Prozess bevollmächtigten stattgefunden hat, kommt es mithin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an, zumal die kläger i- schen Prozessbevollmächtigten nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts bereits vorgerichtlich zum Gegenstand der Klage tätig waren. b) Der Erstattung der Reisekosten steht nicht entgegen, dass der Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin nicht an ihrem Wohnort niedergelassen ist. Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vert ritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird und der weder am Gerichtsort noch am Wohn - oder Geschäftsort der Partei 8 9 - 6 - ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten zwar regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO ; vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW - RR 2007, 1561 Rn. 13; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8). Auch nach diesem Grundsatz sind aber die zugesprochenen Reisekosten zu erstatten, weil der Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin näher zu den Dresdner Prozessgerichten gelegen ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 20.11.2009 - 5 O 3201/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 W 196/10 - 10
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