BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 91/06 vom 19. Oktober 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247 6; RVG 247247 7, 61 Abs. 1 Satz 1; RVG-VV Nr. 1008 a) Bei einem Parteiwechsel erh344lt der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Partei-en nur eine Gesamtverg374tung nach 247 6 BRAGO (247 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVG-VV). b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so richtet sich die Verg374tung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgeb374hren-ordnung f374r Rechtsanw344lte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkraft-treten des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes vollzogen worden ist (247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 929,60 200. Gr374nde: I. Im September 2003 erhob der Kl344ger vor dem Landgericht Klage gegen die Beklagte zu 1. Mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 27. August 2004 teilte er mit, er 344ndere die Klage dahin, dass sich diese nicht mehr gegen die bisherige Beklagte, sondern nunmehr gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vom 15. September 2004 erkl344rte er nach Hinweis des Gerichts, bei einem Parteiwechsel m374sse die urspr374ngliche Klage zur374ckgenommen werden, die R374cknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1. Nachdem deren Prozessbevollm344chtigter versichert hatte, auch von der Beklag-ten zu 2 bevollm344chtigt zu sein, gab der Kl344ger zu Protokoll, er erhebe nunmehr Klage gegen die Beklagte zu 2. Darauf beschloss das Landgericht, dass der Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, "soweit er die Klage gegen 1 - 3 - die Beklagte zur374ckgenommen hat". Durch Urteil vom 1. Dezember 2004 wies es die Klage auf Kosten des Kl344gers ab. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollm344chtigte der Be-klagten f374r die Beklagte zu 1 eine volle Prozessgeb374hr nach 247 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagen und f374r die Beklagte zu 2 eine Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 RVG-VV, eine Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 RVG-VV sowie die Aus-lagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV geltend gemacht. Das Landgericht hat eine gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um drei Zehntel erh366hte Prozessgeb374hr und die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Auslagen bei beiden Be-klagten je zur H344lfte ber374cksichtigt und dar374ber hinaus zugunsten der Beklag-ten zu 2 eine Verhandlungsgeb374hr nach 247 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festgesetzt. Die weitergehenden Antr344ge hat es zur374ckgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen erste Beschwerdeentscheidung (AGS 2005, 194) von dem Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) wegen unzurei-chender Feststellungen aufgehoben worden ist, hat die sofortige Beschwerde der Beklagten erneut zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagten ihre Antr344ge weiterverfolgen. 2 II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltliche Prozessver-tretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine einzige geb374hrenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der Bundesgeb374hrenordnung f374r Rechtsanw344lte zu beurteilen. Auf Seiten der Be-klagten sei lediglich eine nach 247 6 Abs. 1 BRAGO erh366hte Prozessgeb374hr an-gefallen. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Protokoll der m374ndli- 3 - 4 - chen Verhandlung vom 15. September 2004 ergebe, dass der Prozessbevoll-m344chtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels auch von der Beklagten zu 2 bevollm344chtigt gewesen sei. III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-schwerdegericht ist zu Recht von einem Parteiwechsel und nicht von einer Kla-ger374cknahme mit einem daran anschlie337enden neuen Verfahren ausgegangen; auch hat es die daraus resultierenden geb374hrenrechtlichen Folgen im Ergebnis zutreffend beurteilt. 4 1. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, der Kl344ger habe durch seine Erkl344rungen in der m374ndlichen Verhandlung vom 15. September 2004 einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, kann der Senat in vollem Umfang 374berpr374fen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Sie ist zutreffend. 5 a) Allerdings waren die Erkl344rungen des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers in der m374ndlichen Verhandlung ihrem Wortlaut nach nicht auf einen Parteiwechsel gerichtet, sondern darauf, die Klage gegen die Beklagte zu 1 zu-r374ckzunehmen und stattdessen Klage gegen die Beklagte zu 2 zu erheben. Bei der Auslegung von Prozesserkl344rungen darf eine Partei indessen nicht am buchst344blichen Sinn ihrer Erkl344rungen festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und ihrer recht verstan-denen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Beschl. v. 30. April 2003, aaO; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372, sowie f374r den Par- 6 - 5 - teiwechsel BGH, Urt. v. 27. Juni 1996, IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799; Urt. v. 16. Dezember 1997, VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497). Danach sind die in Rede stehenden Prozesshandlungen bei verst344ndiger W374rdigung als Klage344n-derung in der Form eines Parteiwechsels (vgl. nur Senat, Urt. v. 24. Mai 1955, V ZR 34/54, LM Nr. 8 zu 247 264 ZPO, und zuletzt Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.) auszulegen. Dies entspricht nicht nur dem Interesse des Kl344gers, sondern ist auch in dem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 27. August 2004 klar zum Ausdruck gekommen. Daran hat sich durch die gew344hlten Formulierungen im Termin zur m374ndlichen Verhandlung nichts ge344ndert, weil die Erkl344rungen auf den Hinweis des Beschwerdegerichts zur374ckzuf374hren sind, wonach zur Herbeif374hrung des angestrebten Parteiwech-sels (auch) die R374cknahme der urspr374nglich erhobenen Klage erkl344rt werden m374sse. b) Der Annahme eines Parteiwechsels stehen die rechtskr344ftigen Kos-tengrundentscheidungen des Landgerichts nicht entgegen. Die einschr344nkende Formulierung im Kostenbeschluss vom 15. September 2004 "soweit er die Kla-ge gegen die Beklagte zur374ckgenommen hat" und die sp344tere Kostenentschei-dung im Urteil machen vielmehr deutlich, dass das Landgericht dem Kl344ger nicht die Kosten zweier Prozesse auferlegt hat, sondern von einem einheitli-chen Verfahren ausgegangen ist. Folgerichtig ist denn auch der Rechtsstreit unter demselben Aktenzeichen fortgef374hrt worden. Zugunsten der ausschei-denden Beklagten zu 1 ist lediglich vorab eine Kostengrundentscheidung getrof-fen worden, was mit Blick auf die au337ergerichtlichen Kosten auch der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Danach ist f374r die hier vorliegen-de Konstellation eines vom Kl344ger herbeigef374hrten Parteiwechsels auf Beklag-tenseite anerkannt, dass dem Kl344ger die au337ergerichtlichen Kosten des aus-scheidenden Beklagten entsprechend 247 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO aufzuer- 7 - 6 - legen sind (Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Juli 2005, IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 f.). 2. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten geb374hrenrechtlich in "derselben Angelegenheit" im Sinne der 247247 6 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (247247 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) t344tig gewor-den ist. 8 a) Allerdings ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine neue geb374hrenrechtliche Angelegenheit begr374ndet. 9 aa) W344hrend die fr374her herrschende Meinung, die in der Vertretung des neuen Beklagten stets eine neue Angelegenheit erblickte (etwa KG, NJW 1972, 959; OLG Celle, NJW 1971, 1757; OLG D374sseldorf, JurB374ro 1980, 855; OLG Hamburg, JurB374ro 1978, 369; OLG Hamm, JurB374ro 1968, 609; OLG K366ln, Rpfleger 1963, 361; OLG M374nchen, JurB374ro 1994, 490; OLG Saarbr374cken, MDR 1966, 855; OLG Schleswig, JurB374ro 1980, 1504; OLG Stuttgart, Justiz 1972, 204), heute nur noch vereinzelt vertreten wird (LG Koblenz, JurB374ro 1997, 363; Riedel/Su337bauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., 247 7 Rdn. 16; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., 247 264 Rdn. 124 und M374nchKomm-ZPO/L374ke, 2. Aufl., 247 263 Rdn. 101), liegt der heute 374berwiegend vertretenen Auffassung ein differenzierender Ansatz zugrunde (vgl. etwa Hartmann, Kos-tengesetze, 34. Aufl., 247 7 RVG Rdn. 5 und 247 15 RVG Rdn. 41; G366tt-lich/M374mmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 659 f.; M374ller-Rabe in: Ge-rold/Schmidt/von Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008 Rdn. 95 f.; Madert, ebenda, 247 15 Rdn. 11; Gebauer/Schneider/Schnapp, RVG, 3. Aufl., 10 - 7 - 247 7 Rdn. 26; N. Schneider, ebenda, 247 15 Rdn. 136; Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247 91 Rdn. 13 204Parteiwechsel223; Greger, ebenda, 247 263 Rdn. 32; Musie-lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., 247 91 Rdn. 57). Danach wird der Rechtsanwalt in der-selben Angelegenheit t344tig, wenn er die beiden wechselnden Beklagten teilwei-se - sei es auch nur f374r kurze Zeit - nebeneinander vertritt (OLG Bamberg, Jur-B374ro 1978, 696, 697; OLG Hamburg, MDR 2002, 1339; OLG Hamm, JurB374ro 2002, 192, 193; OLG Karlsruhe, JurB374ro 2001, 88, 89; OLG K366ln, JurB374ro 1998, 589; OLG M374nchen, Rpfleger 1996, 261; OLG Schleswig, JurB374ro 1997, 584). Wird er dagegen erst nach dem Ausscheiden des alten Beklagten mit der Vertretung des neuen beauftragt, soll dieser Auftrag grunds344tzlich eine neue, eigenst344ndig zu verg374tende Angelegenheit bilden (vgl. OLG Frankfurt, JurB374ro 1980, 1016, 1017; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 35; OLG K366ln, JurB374ro 2006, 249), es sei denn, der Anwalt vertritt neben den wechselnden Beklagten noch einen oder mehrere im Prozess verbleibende Streitgenossen (OLG Koblenz, JurB374ro 1982, 1348). bb) Demgegen374ber soll der Parteiwechsel nach der Gegenauffassung selbst dann nicht verschiedene Angelegenheiten begr374nden, wenn der Rechts-anwalt nur die beiden wechselnden Beklagten vertritt und er den Auftrag zur Vertretung des neuen Beklagten erst nach dem Ausscheiden des alten erhalten hat (OLG Zweibr374cken, JurB374ro 1982, 1730, 1731; Schumann/Gei337inger, BRAGO, 2. Aufl., 247 13 Rdn. 25; fr374her auch OLG Koblenz, JurB374ro 1985, 1822; NJW-RR 2000, 1369; 1370). 11 b) Der Senat h344lt die zuletzt genannte Auffassung f374r zutreffend, weil die bei einem Parteiwechsel vorliegende Kontinuit344t des gerichtlichen Verfahrens und die geb374hrenrechtliche Einheit des Rechtszugs die Vertretung wechselnder Parteien zu einer einzigen geb374hrenrechtlichen Angelegenheit verbindet. 12 - 8 - aa) Unter einer Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne ist das ge-samte Gesch344ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche T344tigkeit bewegt. Sie schlie337t eine Vielzahl anwaltlicher T344tigkeiten zu einer geb374hrenrechtlichen Einheit zusammen (247 13 Abs. 1 BRAGO, 247 15 Abs. 1 RVG) und grenzt bei meh-reren Auftraggebern die T344tigkeiten, f374r die eine Gesamtverg374tung zu berech-nen ist, von den T344tigkeiten ab, f374r die der Rechtsanwalt getrennte Geb374hren verlangen kann (BGH, Urt. v. 4. Mai 1972, III ZR 27/70, JurB374ro 1972, 684; Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurB374ro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurB374ro 1984, 537; Urt. v. 9. Februar 1995, IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Nach 247 7 Abs. 2 BRAGO (247 22 Abs. 1 RVG) kann eine Ange-legenheit mehrere Gegenst344nde umfassen, und mehrere Auftr344ge k366nnen die-selbe Angelegenheit betreffen (247 13 Abs. 5 BRAGO, 247 15 Abs. 5 RVG), selbst wenn sie von verschiedenen Auftraggebern erteilt werden (247 6 BRAGO, 247 7 RVG). Letzteres ist der Fall, wenn zwischen den Auftr344gen ein innerer Zusam-menhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weit-gehend 374bereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der T344tigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurB374ro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurB374ro 1984, 537, 538). Dabei m374ssen sich die Auftr344ge weder auf denselben Gegenstand beziehen noch gleichzeitig erteilt werden (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, aaO, 1483). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Auftraggeber aufgrund einheitli-cher Willensbildung an den Rechtsanwalt herantreten oder im Prozess als Ein-heit auftreten (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, JurB374ro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240, 2241; Beschl. v. 16. M344rz 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006). 13 - 9 - F374r den Parteiwechsel in einem gerichtlichen Verfahren folgt daraus zu-n344chst, dass der Rechtsanwalt, der sowohl den alten als auch den neuen Be-klagten vertritt, nicht schon deshalb in zwei verschiedenen Angelegenheiten t344tig wird, weil sein Auftraggeber und mit ihm das seiner T344tigkeit zugrunde lie-gende Auftragsverh344ltnis wechseln. Denn die Angelegenheit ist weder an den Auftrag noch an die Person des Auftraggebers gebunden. Anders als bei au-337ergerichtlichem T344tigwerden f374hrt der Vollzug des Parteiwechsels nicht einmal zur Erledigung des ersten Auftrags, weil der Rechtsanwalt verpflichtet bleibt, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des alten Beklagten zu erwirken und f374r diesen die Kostenfestsetzung zu betreiben (247 37 Nr. 7 BRAGO, 247 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 u. 13 RVG). Schon dies erhellt, dass das Kriterium der "zumindest teilweisen zeitlichen 334berschneidung der Auftr344ge", wie es von der 374berwie-genden Auffassung vertreten wird, f374r die Vertretung im Prozess keine 374ber-zeugende Abgrenzung leisten kann. 14 bb) Davon abgesehen sprechen vor allem gesetzessystematische und teleologische Erw344gungen gegen die Annahme verschiedener geb374hrenrechtli-cher Angelegenheiten bei einem Parteiwechsel. 15 (1) Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 2/2545, S. 235) liegt der Bun-desgeb374hrenordnung f374r Rechtsanw344lte die Vorstellung zugrunde, dass die Angelegenheit bei der T344tigkeit in einem gerichtlichen Verfahren im Allgemei-nen mit diesem Verfahren identisch ist. Die Vorschrift des 247 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, nach der die Geb374hren in jedem Rechtszug gefordert werden k366nnen, stellt deshalb eigens klar, dass nicht das gesamte Verfahren, sondern jeder Rechtszug als besondere Angelegenheit zu behandeln ist. Ausgehend hiervon regelt das Gesetz zum einen, welche anwaltlichen T344tigkeiten zu dem Rechts-zug geh366ren und dadurch zu einer geb374hrenrechtlichen Einheit zusammenge- 16 - 10 - schlossen werden (247 37 BRAGO). Zum anderen bezeichnet es in zahlreichen Sondervorschriften diejenigen Verfahrensabschnitte, die geb374hrenrechtlich als besondere Angelegenheit oder als neuer Rechtszug gelten, obwohl sie prozes-sual zu demselben Rechtszug geh366ren (247247 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 46 Abs. 3, 47 Abs. 3, 74 Abs. 2 BRAGO). Diese Gesetzessystematik, die der Gesetzgeber in das Rechtsan-waltsverg374tungsgesetz 374bernommen (vgl. 247247 15 Abs. 2 Satz 2, 19 RVG) und durch die - abschlie337ende (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 191 f.) - Zusammenfassung der Zweifels- und Ausnahmef344lle in den 247247 17 und 18 RVG weiter verfeinert hat, rechtfertigt den Umkehrschluss, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs nur dann mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn dies ausdr374ck-lich bestimmt ist. Das ist f374r die T344tigkeit des Anwalts nach einem Parteiwech-sel nicht der Fall. (a) Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Rechtsanwalt gleich-zeitig oder nacheinander f374r mehrere Auftraggeber t344tig wird. In dem einen wie in dem anderen Fall hat dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Beklagten die in dem Rechtszug anfallenden Geb374hren nur ein-mal fordern kann. Die Regelung des 247 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (247 7 Abs. 1 RVG) stellt klar, dass der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Geb374hren (247 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit f374r mehrere Auftraggeber t344tig wird. Der f374r solche F344lle typische Mehraufwand und das erh366hte Haftungsrisiko f374h-ren damit gerade nicht zu einer Verdoppelung der Geb374hren. Vielmehr wird die Mehrbelastung bei identischem Gegenstand durch die in 247 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 RVG-VV) vorgesehene Erh366hung der Prozess- bzw. Ge-sch344ftsgeb374hr und im 334brigen durch Addition der Gegenstandswerte abgegol-ten. 17 - 11 - (b) Die Konstellation des Parteiwechsels weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen k366nnten. Die gesetzliche Rege-lung beruht auf einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung, die ge-rade nicht an die Umst344nde des Einzelfalls, sondern nur an das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber ankn374pft (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, JurB374ro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240; Beschl. v. 16. M344rz 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006). Ohnehin ist die mit der sukzessiven Vertretung wechselnder Parteien verbundene Mehr-belastung im Regelfall sogar geringer als bei der gleichzeitigen Vertretung meh-rerer Streitgenossen. Die Kontinuit344t des Verfahrens kommt dem Rechtsanwalt, der die beiden wechselnden Parteien vertritt, ebenso zugute wie dem Bevoll-m344chtigten der im Prozess verbleibenden Partei. Auch er kann auf die Ergeb-nisse des bisherigen Verfahrens zur374ckgreifen. Bei einem Parteiwechsel muss sich der Rechtsanwalt zwar in besonderem Ma337e mit der Sachlegitimation der ausscheidenden Partei befassen, dies kann aber auch bei einzelnen Streitge-nossen der Fall sein, und hier ist der Rechtsanwalt w344hrend des gesamten Rechtszugs f374r mehrere Auftraggeber t344tig, w344hrend er im Fall des Parteiwech-sels zun344chst nur die ausscheidende und sp344ter nur noch die eintretende Partei in der Hauptsache vertritt. 18 (2) Gegen die 374berwiegend verfochtene Differenzierungsl366sung spricht zudem, dass sie zu teleologischen Friktionen f374hrt, die bei Zugrundelegung der von dem Senat vertretenen Auffassung s344mtlich vermieden werden. Zum einen erscheint es unter dem Gesichtspunkt der typischerweise entstehenden Mehr-belastung alles andere als plausibel, dass nur bei fehlender zeitlicher 334berlap-pung der Auftragsverh344ltnisse eine neue Angelegenheit vorliegen soll. Denn die Mehrbelastung des Rechtsanwalts wird nicht dadurch verringert, dass er die 19 - 12 - beiden wechselnden Parteien f374r einen kurzen Zeitraum nebeneinander vertritt. Zum anderen ist zu beachten, dass eine solche kurzzeitige 334berschneidung bei einem Parteiwechsel auf Kl344gerseite stets vorliegt (vgl. OLG Koblenz, JurB374ro 1989, 193, 194), w344hrend sie bei einem Wechsel auf Beklagtenseite - aus reinem Geb374hreninteresse - herbeigef374hrt oder verhindert werden kann (vgl. Hansens, JurB374ro 1997, 568, 569) und h344ufig auch nur deshalb entsteht, weil bereits m374ndlich verhandelt wurde, so dass der Vollzug des Parteiwechsels entsprechend 247 269 Abs. 1 ZPO von der Zustimmung des ausscheidenden Be-klagten abh344ngt (vgl. dazu etwa Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N. ). c) Die von dem Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1978 (III ZR 49/77, JurB374ro 1978, 1481, 1482 f.), das die Verg374tung des Anwalts f374r die rein au337erprozessuale Vertretung wechselnder Auftraggeber betrifft und in dem der III. Zivilsenat eine geb374hrenrechtliche Identit344t mit der Erw344gung bejaht hat, wegen der fortdauernden Vertretung weiterer Auftraggeber h344tten die alten Auf-tr344ge im Zeitpunkt des Hinzutretens des neuen Auftraggebers noch bestanden. Denn bei einem Parteiwechsel im Prozess wird die Vertretung der beiden wechselnden Parteien bereits durch die Kontinuit344t des gerichtlichen Verfahrens und damit unabh344ngig von der fortdauernden Vertretung weiterer Streitgenos-sen zu einer geb374hrenrechtlichen Angelegenheit zusammengef374hrt. Zudem ist bereits oben dargelegt worden, dass der Vollzug des Parteiwechsels - anders als bei der au337ergerichtlichen T344tigkeit - nicht zur Erledigung des Auftrags der ausscheidenden Partei f374hrt, weil der Anwalt verpflichtet bleibt, die Partei mit Blick auf noch zu treffende Kostenentscheidungen weiterhin zu vertreten. 20 - 13 - 3. Auch im 334brigen h344lt der angefochtene Beschluss rechtlicher 334berpr374-fung stand. Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausge-gangen, dass die den Beklagten erwachsenen Rechtsanwaltskosten insgesamt auf der Grundlage der Bundesgeb374hrenordnung f374r Rechtsanw344lte zu beurtei-len sind. Die Voraussetzungen des 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach die Bun-desgeb374hrenordnung f374r Rechtsanw344lte insbesondere dann weiter anzuwenden ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des 247 15 RVG vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsverg374tungsgeset-zes am 1. Juli 2004 (Art. 8 Satz 1 KostRMoG) erteilt worden ist, sind erf374llt. Bei einem Parteiwechsel gen374gt es, dass der erste Prozessauftrag vor dem ge-nannten Stichtag erteilt worden ist. 21 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht der aus 247 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 374bernommen allgemeinen 334bergangsvorschrift des 247 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die an den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankn374pft und auf diese Weise die Anwendung des neuen Geb374hrenrechts auf bereits bestehende Mandatsver-h344ltnisse verhindert. Dar374ber hinaus vermeidet sie eine Geb374hrenspaltung in-nerhalb derselben Angelegenheit, indem sie den f374r die Anwendung des alten Rechts ma337gebenden Auftrag bestimmt. Da der Begriff der Angelegenheit im Sinne des 247 15 RVG von der Person des Auftraggebers unabh344ngig ist, gilt dies nicht nur f374r Folgeauftr344ge desselben Mandanten, wie etwa bei einer Klageer-weiterung oder Widerklage, sondern auch f374r das Hinzutreten weiterer Auftrag-geber (vgl. G366ttlich/M374mmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 973; N. Schneider in: Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., 247 61 Rdn. 69; M374ller-Rabe in: Ge-rold/Schmidt/von Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 17. Aufl., 247 60 Rdn. 13 f.; NJW 2005, 1609, 1613; ebenso zu der - weniger klar gefassten - 334bergangsre-gelung in Art. 5 247 2 Abs. 4 Satz 1 Kost304ndG 1975 bereits OLG Karlsruhe, MDR 1976, 676; OLG M374nchen, JurB374ro 1978, 1491, 1492 f.; OLG Koblenz, JurB374ro 22 - 14 - 1979, 197) und ebenso f374r den hier zu beurteilenden Fall des Parteiwechsels (vgl. G366ttlich/M374mmler/Rehberg/Xanke, aaO, S. 974; N. Schneider, aaO, Rdn. 77 und M374ller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1613 f.). Die Gegenauffassung, die bei jedem Auftraggeber gesondert auf den jeweiligen Zeitpunkt der Auftragser-teilung abstellt (vgl. Riedel/Su337bauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., 247 61 Rdn. 3; Hansens, RVGreport 2004, 10, 13; ebenso zu Art. 5 247 2 Abs. 4 Satz 1 Kost304ndG 1975 bereits KG, JurB374ro 1977, 1375, 1376 und OLG K366ln, JurB374ro 1978, 1170, 1174), widerspricht nicht nur dem Wortlaut des 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG und dem gesetzgeberischen Anliegen, eine Geb374hrenspaltung in dersel-ben Angelegenheit zu vermeiden. Sie 374bersieht auch, dass das Hinzutreten ei-nes neuen Auftraggebers in derselben Angelegenheit keine neue Geb374hr aus-l366st, sondern lediglich eine Addition der Gegenstandswerte und bei identischem Gegenstand eine Erh366hung der bereits entstandenen Prozess- oder Gesch344fts-geb374hr zur Folge hat. Im ersten Fall verst366337t sie damit gegen 247247 61 Abs. 1 Satz 3, 60 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Wolf, JurB374ro 2004, 414). Und in beiden F344l-len muss sie dieselbe Geb374hr teils nach altem, teils nach neuem Recht bemes-sen, was bei der Berechnung der Gesamtverg374tung nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und 247 7 Abs. 2 Satz 2 RVG zu kaum aufl366sbaren Schwierigkeiten f374hrt. - 15 - IV. Der Kostenausspruch beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 23 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2006 - 14 W 153/05 u. 154/05 -
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