BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 91/07 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 170.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer nota-riellen Urkunde. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage ab-gewiesen. Mit einem einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Kam-mergericht eingegangenen Schriftsatz, der zudem von einem nicht postulations-f344higen Rechtsanwalt unterschrieben ist, hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. Nach Hinweis auf das Fristvers344umnis hat sie erneut Berufung eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 1 Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen, die erfahrene und ansonsten stets zuverl344ssig arbeitende Angestellte S. habe den Berufungsschriftsatz ver-sehentlich auf den die Sache bearbeitenden, aber am Kammergericht nicht zu-gelassenen Rechtsanwalt S. ausgefertigt, der ihn auch unterschrieben ha-be. Der Schriftsatz sei am letzten Tag der Frist postfertig gemacht und die Frist 2 - 3 - im Fristenbuch gel366scht worden. Vor Abgang der Post habe die Angestellte ih-ren Fehler bemerkt und sich an den am Kammergericht zugelassenen Rechts-anwalt W. gewandt, der ihr die Einzelanweisung erteilt habe, den Schrift-satz unverz374glich erneut auszufertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und gegen den falsch ausgefertigten auszutauschen. Zur Neuausfertigung und Un-terzeichnung sei es auch gekommen. Die Angestellte habe den Schriftsatz so-dann in eine Mappe mit dem Aufkleber "FA" (f374r Fristablauf) und mit dem Ver-merk "Bitte unbedingt gegen den anderen Schriftsatz an das Kammergericht austauschen" gelegt. Sie habe indes vergessen, die Mappe in den Postraum zu bringen, so dass es zu einem Austausch nicht mehr gekommen sei. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Berufungsgericht meint, die Fristvers344umung beruhe auf einem der Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden. Zwar habe Rechtsanwalt W. der mit der Sache betrauten Angestellten eine konkrete Einzelweisung erteilt. Darauf, dass diese ausgef374hrt werde, habe er grunds344tzlich auch vertrauen d374rfen. Betreffe die Anweisung 226 wie hier 226 jedoch einen so wichtigen Vorgang wie die Wahrung der Rechtsmittelfrist, so seien in der Kanzlei grunds344tzlich ausreichende organisatorische Vorkehrungen dage-gen zu treffen, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Frist da-durch vers344umt werde. Daran habe es gefehlt. Die Kl344gerin habe nicht vorge-tragen, dass die Angestellte angewiesen worden sei, den Vorgang bis zum Aus-tausch der Schrifts344tze sogleich auszuf374hren. Auch sei sie gerade nicht (jeden-falls nicht ausdr374cklich) angewiesen worden, den Austausch der Schrifts344tze 4 - 4 - pers366nlich vorzunehmen. Denn anderenfalls habe sie den Aufkleber "Bitte un-bedingt gegen den anderen Schriftsatz an das Kammergericht austauschen" nicht fertigen m374ssen. Die Anweisung sei nach allem nicht konkret oder klar gewesen. III. 5 Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist nicht zul344ssig, da es an einem Zulassungsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) fehlt. Die Rechtsbeschwerde macht, unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), allein eine Verlet-zung des Verfahrensgrundrechts auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschut-zes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Solche Rechtsverletzungen liegen jedoch nicht vor. 6 1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes ist verletzt, wenn die Anforderungen an das, was der Betroffene ver-anlasst haben muss, um im Falle der Fristvers344umung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, 374berspannt werden und der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 41, 323, 326; 41, 332, 334 ff.; NJW-RR 2002, 1007; Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 44/03, NJW-RR 2004, 785). Entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht gegen diese Grunds344tze nicht versto337en. Die Entscheidung f374gt sich vielmehr in die vom Bundesge-richtshof in st344ndiger Rechtsprechung vertretene Auffassung ein. 7 - 5 - a) Das Berufungsgericht geht von dem Grundsatz aus, dass sich ein Rechtsanwalt auf die Befolgung der einer zuverl344ssigen Angestellten erteilten Einzelanweisung verlassen darf und nicht verpflichtet ist, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung zu vergewissern (BGH, Beschl. v. 4. November 2003, VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; Beschl. v. 13. September 2006, XII ZB 103/06, NJW-RR 2007, 127, 128; Beschl. v. 4. April 2007, III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431). Es ber374cksichtigt zutreffend ferner, dass dies nur gilt, wenn die Einzel-anweisung klar und pr344zise gefasst ist, da nur dann m366glichen Fehlern entge-gengewirkt werden kann (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR 2001, 209). Und es 374bersieht auch nicht, dass eine Einzelanweisung nicht stets organisatorische Vorkehrungen gegen eine Fristvers344umnis entbehrlich macht. So ist es, wenn sich eine Einzelanweisung in die Kanzleiorganisation einf374gt und daraus nur einzelne Elemente ersetzt, w344hrend andere ihre Bedeutung be-halten und geeignet sind, einer Fristvers344umnis entgegenzuwirken. In solch einem Fall, etwa wenn die Weisung nur die Art der 334bermittlung betrifft, kommt es auf die Kanzleiorganisation im 374brigen an und k366nnen Organisationsfehler im Falle der darauf beruhenden Fristvers344umnis einer Wiedereinsetzung entge-gen stehen (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236, 237). 8 b) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung 374berspannt das Beru-fungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts nicht. Es hat vielmehr zu Recht der besonderen Situation Bedeutung beigemessen, in der der Fehler, dessen Behebung der Anwalt durch Einzelweisung zu erreichen suchte, entdeckt wurde. 9 Als die Angestellte bemerkte, dass der Berufungsschriftsatz von einem am Kammergericht nicht postulationsf344higen Anwalt unterschrieben war, hielt 10 - 6 - die allgemeine Kanzleiorganisation 226 jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen 226 keine Sicherung mehr bereit. Der Schriftsatz befand sich im Postausgangsbe-reich, die Frist im Fristenbuch war gel366scht. Der Gefahr der Fristvers344umung konnte nur noch dadurch begegnet werden, dass der Anwalt entweder selbst den Schriftsatz austauschte oder durch eine pr344zise Einzelanweisung sicher-stellte, dass dies durch sein Personal geschah. Dass das Berufungsgericht eine solche pr344zise Weisung vermisst, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahin stehen, ob die Weisung hinreichend deutlich erkennen lie337, dass die Anordnungen unverz374glich umzusetzen waren (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 22 Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; Beschl. v. 4. April 2007, III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging die Einzelweisung dahin, den Schriftsatz nochmals "unverz374glich" auszufertigen, zur Unterschrift vorzulegen und gegen den fehlerhaften Schriftsatz auszutauschen. Das l344sst immerhin auch die Annahme zu, dass alle Ma337nahmen unverz374glich zu treffen waren. 11 Unpr344zise ist die Weisung aber insoweit, als sie nicht erkennen lie337 und von der Angestellten S. so auch nicht aufgefasst worden ist, dass sie selbst alle zur Behebung des Fehlers erforderlichen Arbeiten auszuf374hren, ins-besondere daher auch den Austausch der Schrifts344tze vorzunehmen hatte. Die Fertigung eines neuen Schriftsatzes und dessen Unterzeichnung durch den postulationsf344higen Anwalt nutzte nichts, wenn nicht auch die Absendung si-cher gestellt war. Das war sie aber gerade nicht, da jede weitere Kontrolle an-gesichts der im Fristenbuch schon gel366schten Frist unterblieb. Angesichts des-sen waren die von der Angestellten getroffenen Vorkehrungen, den Schriftsatz in eine Mappe zu legen und mit der Aufschrift zu versehen, dass der Schriftsatz auszutauschen sei, gut gemeint, aber v366llig unzureichend. Dass die Angestellte damit bewusst und f374r den Anwalt unvorhersehbar gegen die ihr erteilte Wei- 12 - 7 - sung verstie337, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch fernlie-gend. Es wird vielmehr deutlich, dass sie annahm, im Sinne der insoweit also ganz unpr344zisen Weisung zu handeln. Das Berufungsgericht hat in diesem Zu-sammenhang auch zu Recht ber374cksichtigt, dass f374r den Anwalt in erh366htem Ma337e Veranlassung f374r eine sehr viel genauere Anordnung bestand. Die von ihm mit der Sache betraute Angestellte hatte n344mlich an diesem Tage, ihrem letzten Arbeitstag vor dem Urlaub, bereits zuvor fehleranf344llig gearbeitet. Ange-sichts dessen bestanden f374r den Anwalt besondere Sorgfaltsanforderungen. Diesen ist er nicht gerecht geworden. 2. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung von Art. 103 GG steht allein im Zusammenhang mit der R374ge, das Verfahrensgrund-recht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes sei verletzt. Ein dar374ber hinausgehender Vorwurf, es sei Vortrag zu einzelnen Punkten 374bergangen worden, wird nicht erhoben. 13 - 8 - IV. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2007 - 9 O 341/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2007 - 16 U 22/07 -
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