BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 91/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 9, 511, 522 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf 374ber 600 200 festge-setzt hat, und h344lt das Berufungsgericht diesen Wert f374r nicht erreicht, muss das Be-rufungsgericht die Entscheidung dar374ber nachholen, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind (Best344tigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218). BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: Wertstufe bis 900 200. Gr374nde: I. Die Beklagte versorgt den Kl344ger leitungsgebunden mit Erdgas. Seine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die von der Beklagten in dem zwi-schen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 1. Januar 2005 und 1. Oktober 2005 vorgenommenen Erh366hungen der Gastarife unbillig und un-wirksam seien, hat das Landgericht abgewiesen und dabei den Streitwert auf bis zu 900 200 bemessen. Die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen, weil die Berufungsbeschwer des Kl344gers 600 200 nicht 374bersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe (247 511 Abs. 2 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 2 1. Die nach Ma337gabe des 247 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begr374ndete Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu-l344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 den nach-stehenden Ausf374hrungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Es kann allerdings dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil er - wie die Rechtsbeschwerde r374gt - nicht ausreichend mit Gr374nden versehen ist und das Berufungsgericht bei zutreffender Bewertung des Klagebegehrens zu einer 374ber 600 200 liegenden Beschwer h344tte gelangen m374ssen. Denn das Berufungs-gericht hat die Berufung des Kl344gers schon deshalb zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil es auf der Grundlage seiner Wert-bemessung nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind. Dazu w344re es nach der Rechtsprechung des Senats aber gehalten gewesen. Hat n344mlich das erstinstanzliche Gericht keine Veranlas-sung gesehen, die Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf 374ber 600 200 festgesetzt hat, und h344lt das Berufungsgericht diesen Wert f374r nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung dar374ber nachholen, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind. Denn die unterschiedliche Be-wertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, Tz. 12; Senatsbeschl374s-se vom 3. Juni 2008, VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614, Tz. 4 f.; vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, Tz. 13). Ein solcher Fall ist hier gegeben. 3 - 4 - Das Landgericht hat den Streitwert auf bis zu 900 200 bemessen und ist deshalb von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Kl344gers durch das seine Klage abweisende Urteil ausgegangen. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht - nicht zuletzt auch angesichts der zuvor sogar noch auf 4.000 200 lautenden vorl344ufigen Wertfestsetzung - keine Veranlassung gehabt, die Frage einer Zulassung der Berufung zu pr374fen. Hierzu war vielmehr das Berufungsge-richt verpflichtet, nachdem es abweichend von den vorherigen Wertfestsetzun-gen den Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten des Kl344gers auf unter 600 200 bemessen hat. 4 III. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). Soweit sich das Be-rufungsgericht im Rahmen seiner erneuten 334berpr374fung der Zul344ssigkeitsvor-aussetzungen der Berufung auch mit dem Wert der Beschwer des Kl344gers noch einmal zu befassen hat, bestehen entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde allerdings keine Bedenken, dabei auf 247 9 Satz 1 ZPO zur374ckzugrei-fen, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einj344hrigen Bezuges - hier des im Streit stehenden Erh366hungsbetrages (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 9 Rdnr. 16 m.w.N.) - berechnet wird. Denn diese Vorschrift erfasst auch die Bewertung des hier in Rede stehenden Rechts, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu k366nnen (OLG Schleswig, Urteil vom 22. August 2002 - 11 U 26/01, juris, Tz. 47; OLGR 1998, 347, 348; OLG Dresden, RdE 2003, 158; OLG Brandenburg, OLGR 2006, 371; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Mai 2007 - 1 U 201/06, juris, Tz. 31; LG Halle/Saale, Urteil vom 25. April 2008 - 5 O 74/06, juris, Tz. 36; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 5 - 5 - 303/96, NJW 1997, 1241, unter 1, 2 a; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar f374r den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdnr. 2069). Sollte das Berufungsgericht den Wert der Beschwer danach erneut auf nicht mehr als 600 200 bemessen, wird es die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen ha-ben, ob die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Berufung erf374llt sind. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 O 272/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.10.2009 - I-19 U 96/09 -
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