BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 9/11 vom 7. Juli 2011 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 9 Nr. 2; ZPO § 766 Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners g egen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 9/11 - LG Rostock AG Rostock - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vo rsi t- zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 7. Januar 2011 wi rd auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt die Vertretung der Beteiligten zu 1. Gründe : I. Mit Beschluss vom 3. August 2004 ordnete das Amtsgericht - Voll - streckungsgericht - auf Antrag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung der eingangs genannten Grundstücke des Beteiligten zu 3 an. Der Zwangsverwalter verklagte die Beteiligte zu 1 auf Herausgabe von Gewerberäumen auf den Grundstücken, die diese von einer Mieterin des Be teiligten zu 3, der Firma H . GmbH & Co. KG, gemietet haben will. Die Beteiligte zu 1 hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Juli 2009 b e- antragt, die Zwangsverwaltung wegen eines Mangels der Zustellung des Vol l- streckungstitels aufzuheben. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat di e- sen Antrag als Erinnerung nach § 766 ZPO gewertet und diese zurückgewi e- sen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurüc k- 1 2 - 3 - gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Bete iligte zu 1 weiterhin die Aufhebung der Zwangsverwaltung erreichen. Die Gläubigerin b e- antragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde für unbegründet. Die Erinnerung sei schon nicht zulässig. Ob ein Unte rmieter Beteiligter eines Zwangsverwaltungsverfahrens sei, werde unterschiedlich beurteilt. Die bess e- ren Argumente sprächen dafür, das zu verneinen. Eine Beteiligung des Unte r- mieters an dem Zwangsverwaltungsverfahren sei nicht gerechtfertigt, weil ihn nich ts mit dem Schuldner verbinde. III. Diese Überlegung hält im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist unbegründet. 1. Ob ein Untermieter oder Unterpächter des Schuldners nach § 9 Nr. 2 ZVG Beteiligter eines Zwangsverwaltungsverfahrens ist, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Frage bejaht (Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 9 Rn. 15; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 9 Anm. 2.10; Hintzen in Hintzen/Wolf, Handbuch zu Zwang s vollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 11.68; Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., Anm. B 1.3.1). Zur Begründung wird auf die Notwendigkeit eines Schutzes des Unte r- mieters vor einem böswilligen oder saumseligen Hauptmieter verwiesen (Burch ard, ZZP 32 [1904], 89, 129 f.). Teilweise wird die Frage verneint (Reller - 3 4 5 - 4 - meyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/En gels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 9 Rn. 20; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 Anm. 8 aE; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 9 Rn. 87). Die Beteiligtenstellung sei dem Mieter oder Pächter mit § 9 Nr. 2 ZVG nur eingeräumt worden, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, in der Zwangsversteigerung für ihn günstigere Bedingungen zu erreichen (vgl. Begründung der Vorschrift in der Denkschrift zum ZV G bei Hahn, Die gesa m m- ten [sic] Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 5, 1897, S. 36 f. = Ve r- handlungen des Reichstags, 9. Legislaturperiode, IV. Session 1895/1897, Anl a- geband 5, Aktenstück 607 S. 2839). Der Untermieter oder Unterpächter stehe dageg en in keiner rechtlichen Beziehung zum Schuldner. Diese Frage muss hier nicht entschieden werden. 2. Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. a) Die Rechtsstellung des Untermieters oder Unterpächters wird durch die Anordnung oder Nichtanordnung der Zwangsverwaltung unmittelbar nicht berührt. Die Anordnung der Zwangsve rwaltung führt nach § 152 ZVG dazu, dass der Zwangsverwalter anstelle des Schuldners dessen Rechte als Vermi e- ter oder Verpächter bestehender Miet - und Pachtverträge wahrzunehmen und dessen Pflichten gegenüber Mietern oder Pächtern zu erfüllen hat. Das mag für diese eine Beeinträchtigung sein, weil der Zwangsverwalter, anders als ein r- 325). Für Untermieter od er Unterpächter dieser Mieter oder Pächter trifft das aber nicht zu. Für sie ändert sich durch die Anordnung der Zwangsverwaltung 6 7 8 - 5 - nichts. Ihr Vertragspartner bleibt der Mieter oder Pächter des Schuldners. Die von Burchard beklagte Gefährdung von Rechten de s Untermieters (ZZP 32 [1904], 89, 129) könnte auch nur im Zwangsversteigerungs - , nicht jedoch im Zwangsverwaltungsverfahren eintreten, um das es hier geht. b) Ein Rechtsschutzinteresse des Untermieters oder Unterpächters an einer Erinnerung gegen die A nordnung der Zwangsverwaltung für das gemiet e- te Grundstück ergibt sich auch nicht aus einer mittelbaren Beeinträchtigung se i- ner Rechtsstellung. Diese ist zwar von dem Bestand des Hauptmiet - oder - pachtverhältnisses abhängig. Das ist aber keine Folge der A nordnung oder Nichtanordnung der Zwangsverwaltung, sondern eine Schwäche, die einer U n- termiete oder Unterpacht stets und unabhängig von einer Zwangsverwaltung anhaftet, weil sie nur eine abgeleitete Rechtsstellung vermitteln. Diese verä n- dert sich durch die Zwangsverwaltung nicht, weil der Zwangsverwalter nach § 152 ZVG dem Hauptmieter oder - pächter gegenüber nur die Rechte geltend machen kann, die dem Schuldner gegen diesen zustehen. Mit deren Gelten d- machung muss ein Untermieter oder Unterpächter auch rechn en, wenn der c) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 daraus, dass die Erträge aus einem Untermiet - oder Unterpachtvertrag auf Grund der Anordnung der Zwangsverwalt ung beschlagnahmt und von dem Zwangsverwalter einzuziehen sein können. aa) Das ist nur bei einer hier nicht gegebenen Sondersituation der Fall. Erträge aus einem Untermiet - oder Unterpachtverhältnis werden von der B e- schlagnahme nach § 17 ZVG regelmäßig nicht erfasst. Sie stehen vielmehr dem Mieter oder Pächter, nicht dem Eigentümer zu (Senat, Urteil vom 4. Fe b- ruar 2005 - V ZR 294/03, WM 2005, 610, 612). Anders ist es, wenn die Mieten 9 10 11 - 6 - oder Pachten dem Hauptmieter ( - pächter) nur der Form nach zugeordnet w e r- den, wirtschaftlich hingegen dem Eigentümer zustehen. Dann wären die auf den Hauptmieter oder - pächter nur verlagerten Mieten oder Pachten von der Beschlagnahme erfasst. Als Folge dessen unterlägen sie auch dem Zugriff des Zwangsverwalters, der sie einzi ehen könnte und müsste. Eine solche Verlag e- rung von Mieten hat der Senat zwar in dem Fall angenommen, dass der Haup t- pachtvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig war, weil er dazu diente, die Mieten oder Pachten planmäßig und mit eingeweihten Helfern dem Zugr iff der Gläub i- ger zu entziehen (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 294/03, WM 2005, 610, 611 ). Eine derartige Verlagerung von Mieteinnahmen macht die Beteiligte zu 1 hier aber nicht geltend. bb) Ob ein solcher Sonderfall vorliegt, wäre auch nicht im Verfahren über eine Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung zu prüfen. Das Erinnerungsverfahren dient der Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, aber nicht dazu, die ausnahmsweise Einbeziehung an sich von der Zwa ngsverwaltung nicht Betroffener festzustellen. Diese Fes t- stellung könnte zudem nicht mit den in dem streng formalisierten Zwang s vol l- streckungsverfahren zur Verfügung stehenden begrenzten Mitteln, sondern, wie in den vergleichbaren Fällen der §§ 767, 768 un d 771 ZPO, nur in einem Ve r- fahren vor dem Prozessgericht getroffen werden. Das ist gewöhnlich der Ei n- ziehungsprozess, den der Zwangsverwalter gegen den Untermieter führen muss, wenn er meint, der Schuldner habe in Wirklichkeit ihm zustehende Mieteinnahmen auf einen Untermieter verlagert. Die - in solchen Fällen meist zumindest zweifelhafte - Wirksamkeit des eigenen Mietvertrags des Hauptmi e- ters kann aber auch in einem Rechtsstreit über die Herausgabe des beschla g- nahmten Grundstücks geklärt werden, wie ihn d er Zwangsverwalter hier gegen die Beteiligte zu 1 eingeleitet hat. Denn das Besitzrecht des Untermieters (hier der Beteiligten zu 1) gegenüber dem Eigentümer (bzw. seinem Insolvenzve r- 12 - 7 - wa l ter) aus dem Untermietvertrag besteht nur, wenn auch der Hauptmietvert rag Bestand hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2915 Rn. 18). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden. Bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsverwaltung st e- hen si ch die Beteiligten ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren g e- genüber (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381). Daran ändert es nichts, dass dieser Streit erst nach mehrjähriger Dauer des Verfahrens entsteht. Krüge r Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Rostock, Entscheidung vom 27.01.2010 - 66 L 115/04 - LG Rostock, Entscheidung vom 07.01.2011 - 3 T 144/10 - 13
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