BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/11 vom 21. Februar 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 776 Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss ni cht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel ei n- gelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; Beschluss vom 5. Mai 2011 VII ZB 25/10, juris). BGH, Beschluss vom 21. Februar 201 3 - VII ZB 9/11 - LG Lübeck AG Eutin - 2 - Der VII. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Rechtsbe schwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2011 wird verworfen. Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt aus einem Titel gegen d en Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf se inen Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckung s- gericht - am 18. Juni 2010 einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem ange b- liche Gehaltsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind. Am 6. Juli 2010 hat der Drittschuldner hiergegen Erinnerung ei n- gelegt. Aufgrund einer Verfügung des Vollstreckungsgerichts vom 19. Juli 2010 bewirkte der Gläubiger den Erlass eines neuen , weiteren Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich derselben Forderung. Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Amtsgericht auf die E r- innerung des Drittschuldners den Pfändungsbeschluss vom 18. Juni 2010 au f- 1 2 - 3 - gehoben. Er sei fehlerhaft gewesen, weil er entgegen gesetzlichen Pfändung s- beschränkungen nicht bezeich net habe, welche Einkommensteile der Pfändung nicht unterworfen seien. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sie damit begründet, dass der beanstandete Mangel des Pfä n- dungsbeschlusses nicht dessen Aufhebung rechtfertige; vielme hr habe eine klarstellende Entscheidung ergehen müssen. Diesen Klarstellungsantrag stelle er nunmehr; er enthalte auch eine n erstmaligen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die sof ortige Beschwerde verworfen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts sowie des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. September 2010 und die Zurückweisung der Erinn e- rung des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts vom 18. Juni 2010 erreichen. II. Die R echtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einem schü t- zenswerten Interesse des Gläubigers an einer abändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts. Aufgrund des für ihn n achträglich ergangenen weiteren Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses fehle es an einem Rechtsschutzb e- dürfnis für die Zeit ab Erlass dieses Beschlusses, der die Bezüge des Schul d- ners ab dem Monat August 2010 erfasse. Es gehe dem Gläubiger nur um den Zeitr aum davor, nämlich um die Bezüge des Schuldners für den Monat Juli 2010. Hier wolle er erreichen, dass sein Rang gewahrt werde, weil diese Ford e- rung inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändet worden sei. Aber 3 4 5 - 4 - auch hierfür fehle ihm ein Rechtsschutzbe dürfnis. Denn die Heilung eines Ma n- gels der Pfändung sei in Bezug auf die Rangfolge nur mit Wirkung ex nunc möglich . 2. Dem Gläubiger fehlt auch für seine Rechtsbeschwerde das Recht s- schutzbedürfnis. Die i m Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Dritts chuldners erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Juni 2010 durch den richterl i- chen Beschluss vom 23. September 2010 ist ungeachtet der dagegen gericht e- ten sofortigen Beschwerde des Gläubigers sofort wirksam geworden. Der u r- sprüngliche Pfändung sbeschluss kann daher nicht wieder hergestellt werden. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 VII ZB 25/10, juris Rn. 4; Urteil vom 9. Juni 1976 VIII Z R 19/75, BGHZ 66, 394; KG, OLGZ 1 9 82, 75; OLG Ko blenz, Rpfleger 1986, 229; Stöber, Fo rd e- rungs pfändung, 1 5 . Aufl. , Rn. 743). Mit diesem Ziel hat der Gläubiger seine Rechtsmittel nicht eingelegt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt e s dem Gläubiger hi n- sichtlich der wiederkehrenden Bezüge ab August 2010 schon deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese von seiner weiteren Pfändung erfasst worden sind. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Dem Gläubiger geht es allein 6 7 8 - 5 - um d ie rangwahrende Pfändung hinsichtlich des Einkommens des Schuldners für den Monat Juli 2010. Das kann nach der erfolgten Aufhebung des erlass e- nen Pfändungsbeschlusses durch das Amtsgericht nicht mehr erreicht werden. 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 02.09.2010 - 84 M 778/10 - LG Lübeck, Entscheidung vom 18.01.2011 - 7 T 12/11 u. 7 T 17/11 - 9
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