BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 91/14 vom 24. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Das gegen " den Senatsvorsitzenden " gerichtete Ablehnungsg e- such des Beklagten vom 20. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Ober landesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verwo r- fen. Gründe: 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei einde utig unzulässigen oder recht s- missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN). Das ist hier der Fall. a) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnung s- gesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsg e- such steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine B e- 1 2 - 3 - gründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen ve r- mag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den G e- genstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 20. A pril 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 f. mwN). So verhält es sich im Streitfall. b) Das zudem nicht näher personifizierte Ablehnungsgesuch des Bekla g- ten, der am 22. Dezember 2014 ohne Beifügung weiterer Unterlagen eigenhä n- dig eine Rechtsbeschwerdeschrift g egen den seine ebenfalls eigenhändig ei n- gelegte Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsg e- richts eingereicht hatte, beschränkt sich in seinem der Polemik entkleideten Kern auf den Vorwurf, " der Vorsitzende " habe offensichtlich begründet e Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, Verlängerung der Beschwerdeb e- gründungsfrist sowie auf eine gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Kl ä- gerin auszusprechende Anordnung, einen Nachweis der Berechtigung zur Pr o- zessführung vorzulegen, missa chtet, indem er einen dazu weder zuständigen noch fachlich kompetenten Rechtspfleger damit betraut habe, ihn - den Bekla g- ten als " Volljuristen " - auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hinzuweisen, anstatt die gebotene Entscheidung über die gestellten Anträge herbeizuführen, zumindest aber nichts unternommen habe, um dieses rechtsprechungsvere i- telnde Verhalten der Justizverwaltung zu verhindern. Diese Vorwürfe sind zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Die Senatsvorsitzende wa r bis zum Eingang des Schreibens des Bekla g- ten vom 20. Februar 2015 mit der Sache nicht befasst. Eine sofortige sachliche Befassung mit der eingelegten Rechtsbeschwerde und der damit verbundenen 3 4 - 4 - weiteren Anträge war angesichts der auf der Hand liegenden Un zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels ersichtlich auch nicht veranlasst. Denn eine - wie hier - bei dem Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde unterliegt dem in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelten Anwaltszwang, dessen verfassung s- rechtliche Unbe denklichkeit seit langem geklärt ist (BVerfG, WM 2011, 989 mwN); ein von der Partei gleichwohl eigenhändig eingelegtes Rechtsmittel stellt deshalb nach allgemeiner Auffassung keine wirksame Prozesshandlung dar (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 1984 - IX ZR 33 /83, BGHZ 90, 249, 252 f.; vom 7. Juni 1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339, 342; vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02, NJW - RR 2004, 755 unter 2 a; BAG, NJW 2014, 247, 248). Das gilt in gleicher Weise für den mit der Rechtsmitteleinlegung verbundenen Fristverlä n- gerungsantrag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 22 mwN; vom 30. September 2008 - VIII ZB 63/08, WuM 2008, 678 Rn. 9; vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 unter II 1 a bb) und den Antrag auf Einstell ung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2; vom 12. August 2009 - XII ZA 30/09, juris Rn. 3; vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW - RR 2004, 936 unter II 1). Die vom Beklagten zum Gegenstand seines Befa n- genheitsantrages gemachten Verfahrensweise ist mithin zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, da sie angesichts der Entbehrlichkeit jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst eine Befangenheit von vornherein nicht zu b e- legen vermag. Nichts anderes gilt für die Vorbefassung des Rechtspflegers im Rahmen einer vorzunehmenden Formalienprüfung. Denn nach dem seit jeher bei dem Bundesgerichtshof bestehenden Geschäftsgang is t dem Rechtspfleger in seiner Eigenschaft als Beamter des gehobenen Dienstes (vgl. § 27 Abs. 2 RPflG) g e- mäß dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtspflegeraufgaben beim Bu n- 5 - 5 - desgerichtshof und für die Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten der Geschäf tsstelle sowie den gehobenen Dienst bei den Senaten unter anderem die Aufgabe der Formalienprüfung bei Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmitte l- begründung sowie eine damit verbundene Führung des Schriftverkehrs mit den Beteiligten übertragen. Woraus sich durc h diese (Vor - )Befassung vor einer e i- genen Prüfung der Fragen durch den Senat eine Befangenheit der Senatsvo r- sitzenden ergeben sollte, ist gleichermaßen unerfindlich. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, B e- schlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 unter II 2; vom 4. Februar 2015 - I ZB 118/14, juris Rn. 1). Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über den Einstellungsantrag, da mit der Verwerfung der Be - 6 - 6 - schwerde feststeht, dass die für den Einstellungsantrag erforderliche Erfolg s- aussicht des Rechtsmittels nicht gegeben ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.11.2013 - 3 O 255/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2014 - 10 U 234/13 -
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