BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 9/13 vom 30. Oktober 2013 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 11 Eine in deutscher Sprache abgefasste Vollmacht des Betroffenen für seine Verfa h- rensbevollmächtigten ist vorbeh altlich einer erfolgreichen Anfechtung durch den B e- troffenen auch dann wirksam, wenn sie nicht in die Muttersprache des Betroffenen übersetzt worden ist. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13 - LG Braunschweig AG Goslar - 2 - Der V. Z ivilsenat d es Bundesgerichtshof s hat am 30 . Oktober 2013 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird de r Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig v o m 9. Ja nuar 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der B e- schluss des Amtsgerichts Goslar vom 18. Januar 2012 den B e- troffenen in seinen Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Goslar auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Der Bet roffene, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, wurde nach dem Widerruf seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 29. August 2008 wegen einer Reihe von Straftaten ausgewiesen. Er erhielt am 8. Dezember 2011 Ersatzdokumente für seinen ausgela ufenen Reisepass. Die 1 - 3 - von der beteiligten Behörde erbetene Erklärung, ob er freiwillig ausreisen we r- de, gab er nicht ab. Zu r Sicherung der für den 27. Januar 2012 vorgesehen Abschiebung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2012 gegen den Bet roffenen Haft von zwei Wochen Dauer, beginnen d ab dem 14. Januar 2012, angeordnet. Dagegen haben die zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des B e- troffenen mit am 26. Januar 2012 bei dem Amtsgericht eingegangene m Schrif t- satz Beschwerde eingelegt und darin erklärt, sie seien gebeten worden, die Ve r tretung des Betroffenen zu übernehmen. Die nach der Abschiebung des Betroffenen am 27. Januar 2012 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen, weiterverfolgte Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde des B etroff e- nen mangels wir ksamer Bevollmächtigung seiner V erfahrensbevollmächtigten unzulässig. Die in der Beschwerdeschrift verwendete Formulierung, sie seien gebeten worden, die Vertretung zu übernehmen, wecke bereits Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung. Die nachgereichte schriftliche Vollmacht vermöge die Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht auszurä u- men. Eine wirksame Vollmacht setze das Wissen und Wollen zur Vollmachte r- teilung und damit notwendigerweise voraus, dass der Betroffene verstanden habe, dass er eine Vollmacht für seine Verfahrensbevollmächtigten unterzeic h- ne. Daran fehle es, weil die Vollmacht nicht in die Muttersprache des Betroff e- nen übersetzt worden sei. 2 3 - 4 - III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. 1. Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Sie ist form - und fristg e- recht eingelegt worden. Anders als das Beschwerdegericht meint, fehlt es auch nicht an einer wirksamen Vollmacht. a) Dafür muss nicht entschieden werden, ob die Ver fahrensbevollmäc h- tigten bei Einlegung der Beschwerde eine wirksame Vollmacht hatten. Denn die vollmachtlose Einlegung eines Rechtsmittels kann n ach § 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 89 Abs. 2 ZPO mit Rückwirkung genehmigt werden, solange das Rechtsmittel noch nic ht mangels Vollmacht als unzulässig verworfen worden ist (GemSOGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137, 140, vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283 und v om 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, 124 Rn. 17 sowie Senat, B e- schluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 24/12, WM 2013, 1223, 1225 Rn. 16 ). Jede n- falls eine solche Genehmigung liegt hier in der Unterzeichnung des Vollmacht s- formulars durch den Betroffene n . b) Diese Genehmigung ist wirksam. aa) Unzutreffend ist schon die Erwägung des Beschwerdegerichts, dem Betroffenen habe Wissen und Willen zur Unterzeichnung einer Vollmacht g e- fehlt, weil das Formular nicht übersetzt worden sei. Auf die fehlende Über se t- zung könnte der Betroffene selbst eine Anfechtung wegen Irrtums nicht stützen. Wer eine Willenserklärung im Bewusstsein abgibt, dass er den wirklichen Sac h- verhalt nicht kennt, kann sein e Erklärung nicht wegen Irrtums anfechten, wenn 4 5 6 7 8 - 5 - sich seine bei Abgab e der Erklärung gehegten Mutmaßungen als unrichtig he r- ausstellen. Seine Unkenntnis wäre nicht, wie nach § 119 Abs. 1 BGB erforde r- lich, unbewusst, sondern bewusst (BGH, Urteil vom 15. Juni 1951 I ZR 121/50, NJW 1951, 705 ; BAG, NJW 1971, 639, 640 ). Gerade weil er die Urkunde im Bewusstsein unterzeichnet, ihren Inhalt nicht zu kennen oder ma n- gels Übersetzung nicht verstanden zu haben, fehlte dem Betroffenen auch nicht das Erklärungsbewusstsein. Etwas anderes kommt nur in Betracht , wenn sich der Betroffene ei ne bestimmte, wenn auch unzutreffende andere Vorstellung von ihrem Inhalt gemacht hätte (BGH, Urteil vom 27 . Oktober 1994 IX ZR 168/93, NJW 1995, 190 , 191). Dafür ist hier nichts ersichtlich. bb) Das etwaige Fehlen des Erklärungsbewusstseins führte im Übrigen nicht dazu, dass es an einer wirksamen Genehmigung fehlt. Eine ohne Erkl ä- rungsbewusstsein abgegebene Erklärung ist ni cht unwirksam, sondern analog § 119 BGB anfechtbar, wenn sie sich für den Empfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillen s darstellt (BGH, Urteile vom 11. Juli 1968 II ZR 157/65, NJW 1968, 2102, 2103, vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 329 f. und vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, 177 sowie Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 37/02, B GHZ 152, 63, 70). Sie bliebe dann wirksam, bis sie angefochten wird. So liegt es hier. Die Unterzeichnung des Vollmachtsformulars durch den Betroffenen stellt sich für seine Verfahrensbevollmächtigten als Erteilung einer Verfahrensvol l- macht dar. 2. Die Beschwerde ist begründet. Die Haftanordnung durfte nicht erg e- hen, weil der Haftantrag der beteiligten Behörde dem Betroffenen nach dem maßgeblichen Inhalt des Protokolls nicht , wie aber geboten (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 33 0 f. Rn. 16 f., vom 21. Juli 2011 V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8 f. und vom 9 10 - 6 - 14. Juni 2012 V ZB 48/12, juris Rn. 10) , zu Beginn der Anhörun g in Kopie ausgehändigt und (mündlich) übersetzt worden ist. IV. Die Kostenentscheidung folg t aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog und § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinst anzen: AG Goslar, Entscheidung vom 18.01.2012 - 6 XIV 158 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.01.2013 - 8 T 46/12 (019) - 11
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