BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 9/13 vom 17. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin nen Dr. Milge r und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Die Beklagten sind durch das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. September 2012 zugestellte Urteil zur Zah r- den. Die Berufungsbegründungsfrist ist nach einer vom Berufungsgericht bewi l- ligten Fristverlängerung am 20. Dezember 2012 ab gelaufen . Die Berufungsb e- gründung ist per Fax am letzten Tag der Frist kurz vor Mitternacht vollständ ig ein gegangen . Dies war für das Berufungsgericht zunächst nicht ersichtlich g e- wesen , weil der Faxausdruck einen Eingang der Berufungsbegründung am Tag nach Fristablauf aus weist . Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die B e- rufung der Beklagten als unzu lässig verworfen. Der rechtzeitige Eingang der 1 - 3 - Berufungsbegründung ist erst anschließend durch gerichtsinterne Ermittlungen offenbar geworden . II. 1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist ge mäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO z u- lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nac h- stehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts e rfordert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, denn die Berufungsbegründung ist, wie sich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses herausgestellt hat, rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwideru ng ist es unerheblich, ob die unzutreffende Zeita n- gabe auf dem gerichtlichen Ausdruck der Berufungsbegründung dadurch veru r- sacht worden ist, dass das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Bekla g- ten noch auf Sommerzeit eingestellt war. Auf etwaige Versch uldensfragen 2 3 - 4 - kommt es nicht an, wenn die fristgebundene Prozesshandlung - wie hier - rechtzeitig vorge nommen worden ist. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 14.09.2012 - 1 O 308/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2013 - I - 15 U 29/13 -
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