BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/13 vom 13. Juni 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 13 . Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kn iffka, die Richterin Safari Chabestari und die Ri chter Dr. Eick , Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs - und Über - weisungsbeschluss de s Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 wird gegen Si cherheitsleistung in Höhe von 65 Gründe: Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und 23. Juni 2005 zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss eines Grundstücksüberlassungsver trages. Die Überlassung erfolgt nach dem Inhalt der Erklärungen im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die O b- jekte. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin belastet. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Land gericht am 5. Oktober 2012 e i- nen Pfändungs - und Übe rweisungsbeschluss im Hinblick auf die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des Eige n- tums an dem Grundbesitz e rlassen. Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche nicht übertragbar und daher nicht pfändba r seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne E r- folg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. 1 2 3 - 3 - Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliege, sei der A nspruch der Schuldnerin auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages pfändbar. A n- dernfalls sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennen s- wertem Umfang e rfolgversprechend. Die G estaltung sei der Konstellation des Urteils des Bundesgerich tshofs vom 20. Februar 2003 (IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübb a- res Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil u n- geklärt sei , ob die hier gewählte G estaltung in Form einer sogenannten "A n- nahmeposition" der Pfändbarkeit entgegenstehe . Im Hin blick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung g e- gen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne S i- cherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2012 - 4 O 2506/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 2 W 1/13 - 4 5 6
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