BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 9/13 vom 9 . Juli 2014 i n dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 930 Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger nicht zur Einziehung überwiesen we rden. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsb e- schluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nic h tig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98). BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII Z B 9/13 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Juli 201 4 durch den Richter Dr . Eick, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf di e Beschwerden der Schuldnerin w e rd en der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 sowie die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2012 und des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Oldenburg vom 22. Januar 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel tei l- weise aufgehoben, soweit der Gläubigerin die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 zur Einziehung übe r- wiesen worden sind . Insoweit wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die Kosten des V erfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin einen Arrestbefehl erlassen , mit dem wegen eines Anspruchs der Gl äubigerin in Höhe von 464.067 zuzü g- lich Zinsen der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet 1 - 3 - w o rde n ist . Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - die angeblichen Forder ung en der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 (im Folgenden: Drittschuldnerin) " aus den notariellen Angebot en " des Notars D. zum Ab schluss von Grundstücks übertragungsverträgen vom 18. und vom 23. Juni 2005 " auf Übe r- tragung des Eigentums " an de n dar in näher bezeichneten Grundstücken g e- pfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet , dass die Grundstücke an den zu bestellenden Sequester herau s- zugeben und aufzulassen sind . Das Landgericht hat d ie Erinnerung der S chuldnerin zurückgewiesen , mit der diese beantragt hat, den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss aufzuh e- ben und den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die Schuldnerin ihren im Erinnerungsverfahren gestellten Antrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg , soweit sich die Schuldnerin da gegen wendet, dass die gepfändeten Forderungen gegen die Drittschuldnerin der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind . Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet . 1. Das Beschwerdegericht führt aus, ausweislich der Formulierung in den Pf ändungs - und Überweisungsbeschlüssen sei Gegenstand der Pfändung der Anspruch der Schuldnerin auf Eigentumsverschaffung. Dessen Pfändbarkeit sei 2 3 4 5 - 4 - nicht mangels Übertragbarkeit gemäß § 857 ZPO i n Verbindung m it § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Der Anspruch a uf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrages sei im vorliegenden Fall pfändbar. Abgesehen von der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten habe die Schuldnerin ausweislich der notariellen Urkunden eine Gegenleistung nicht er bringen sollen . Es handele sich nicht um eine Schenkung, weil die Grun d- stücksüberlassung im Hinblick auf Leistungen erfolge, die die Schuldnerin für das Grundstück erbracht habe. Würde man die Pfändbarkeit des Rechts der Schuldnerin, die Vertragsangebot e d er Drittschuldnerin anzunehmen, verne i- nen, wäre die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke faktisch ausgeschlo s- sen. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand . a) Das Beschwerdegericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die kü nftigen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Übe r- tragung des Eigentums an den beiden Grundstücken wirksam gepfändet wo r- den sind. Dies ergibt die Auslegung des Antrags der Gläubigerin. Der Anspruch ergibt sich nicht " aus den notariellen Vertragsangeboten " zum Abschluss von Grundstücksübertragungsverträgen, sondern nach Annahme dieser Angebote aus den damit zustande gekommenen Erwerbsverträgen. Anders kann der A n- trag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nic ht verstanden werden. Die Pfändung dieser Ansprüche richtet sich allerdings nicht wie das B e- schwerdegericht meint - nach § 857 ZPO, sondern nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlich er Sachen zum Gegenstand haben, §§ 846 ff. ZPO. Der sogar durch eine Auflassungsvormerkung sicherbare, lediglich von der Annahme des Ve r- 6 7 8 - 5 - tragsangebots durch den Schuldner abhängige Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem näher bezeichneten Grundstüc k kann gemäß §§ 846, 848 Abs. 1 ZPO wirksam gepfändet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 66 f.). Die Pfändbarkeit der auf Übertragung des Eigentums an den bezeichn e- ten Grundstücken gerichteten Ansprüche d er Schuld nerin ist nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Forderung in E r- mangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Es handelt sic h nicht um höchstpersönliche Ansprüche der Schuldnerin. Den Ansprüchen kommt die Eigenschaft als höchstpersönliche nicht deswegen zu, weil der Schuldnerin die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums als Gegenleistung für die von ihr auf das Grundstück erbr achten Investitionen zugewendet worden sind. Eine Zweckbindung der Eigentumsübertragungsansprüche, die ihre Übe r- tragbarkeit nach § 399 1. Fall BGB ausschließen würde, ist damit nicht verbu n- den. Ein Abtretungshindernis nach § 399 1. Fall BGB ist im Übrigen nicht geg e- ben. Mit der Übertragung der Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet ist, wird der Inhalt der Leistung nicht geändert. b) Rechtsfehlerhaft hält das Beschwerdegericht den angefochtenen Pfändungs - und Überweis ungsbeschluss des Landgerichts auch insoweit für rechtmäßig, als der Gläubigerin die gepfändeten Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Der vom Landgericht als Arrestgericht auf der Grundlage des Arres tbefehls erlassene Überweisungsbeschluss ist nichtig, weil es von vornherein an einem geeigneten Titel fehlte. Der Arrest dient ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstr e- ckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gl äubigers. Demzufolge wird die Vol l- zieh ung des Arrestes in Forderungen durch Pfändung bewirkt, § 930 Abs. 1 9 10 - 6 - Satz 1 ZPO. Eine Überweisung einer aufgrund eines Arrestes gepfändeten Fo r- derung ist dagegen schlechthin ausgeschlossen. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich a n- fechtbar, sondern nichtig (vgl. BGH, Ur teil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 101; Urteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 217/75, BGHZ 68, 289, 292). c ) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses nicht darauf gerichtet , das Recht der Schuldnerin zu pfänden , die Annahme der not a- riellen Vertragsangebote gegenüber der Drittschuldnerin zu erklären . Der Senat kann den Antra g der Gläubigerin als Prozesserklärung selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 VI ZR 325/95, NJW - RR 1996, 1210, 1211 m.w.N.). Nach dem Wortlaut des Antrags sind Gegenstand der zu bewirkenden Pfändung lediglich die auf Übertragung des Eigentum s an den näher bezeic h- neten Grundstücken gerichtete n Anspr ü ch e der Schuldnerin gegen die Drit t- schuldnerin . De r Antrag der Gläubigerin kann dagegen nicht erweiternd dahin ausgelegt we rden, dass zugleich das Annahmer echt der Schuldnerin gepfändet werden sol l te . Für eine Rechtspfändung nach § 857 ZPO bestehen keine hi n- reichenden Anhaltspunkte. Das Recht, durch eine Willenserklärung einen A n- spruch auf Übertragung des Grundstückseigentums zur Entstehung zu bringen, ist darüber hinaus nicht mit dem Eigentumsübert ragungsanspruch gleichzuse t- zen, der dem Berechtigten nach Ausübung dieses Rechts zusteht. Die Pfä n- dung des Eigentumsübertragungsanspruchs erfasst danach nicht ohne weiteres auch das Recht des Schuldners, das Vertragsangebot der Drittschuldnerin a n- zunehmen und den Anspruch dadurch zum Entstehen zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 I X ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 67). Auf die vom Beschwerdegericht und von der Rechtsbeschwerde für erheblich gehaltene Frage, ob das der Schuldnerin eingeräumte Recht, ein notarielles Vertragsa n- 11 - 7 - gebot zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrags anzunehmen, übertragbar und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar ist, kommt es danach für die Entscheidung nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eick Safari Chabestari Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2012 - 4 O 2506/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 2 W 1/13 - 12
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