BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9/13 v om 20. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 103; BGB § 242 Cd a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antr agsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die d a- rauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antra g steller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend ide ntischen Lebenssachverhalt o h- ne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind. b) Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualif i- zieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten ver tretenen Antragste l- ler den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren. c) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhä n- gig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Ko s- ten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 20 1 4 durch den Vo r- si tzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller in wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2013 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Koste n- festsetzungsbeschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragsgegner in. Beschwerdewert: 582,72 Gründe: I. Die Antragsteller in nahm die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung einzelner, in einem Artikel über sie und i hren Lebensgefährten Bastian S. in der Zeitschrift "Closer" vom 13. Juni 2012 enthalten e r Behauptungen sowie eines Fotos in Anspruch. Das Landg e- richt gab dem Antrag vom 22. Juni 2012 mit Beschluss vom 9. Juli 2012 statt 1 - 3 - und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Vorprozessual hatten die Antrags teller in und Herr S. die Antragsgegnerin mit Schr ei ben ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2012 abgemahnt; die A n- tragsgegnerin hatte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurückg e- wiesen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 stellten di e Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in und des Herrn S. der Antragsgegnerin die einstweilige Ve r- fügung vom 9. Juli 2012 zu und forderten sie auf, Herrn S. gegenüber eine U n- terlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Antragsgegn e- rin ab. Herr S. beantragte daraufhin am 17. Juli 2012 wegen derselben Wort - und Bildberichterstattung vor dem Landgericht Hamburg ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diesem Antrag entsprach das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2012. Die Antragsgegnerin legte gegen keine der be i- den einstweiligen Verfügungen Widerspruch ein. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragsteller in eine Vergütung in Höhe einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 65.000 nebst Auslagenpa uschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.761,08 hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegn e- rin hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschl uss geändert und die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller in zu erstattenden Kosten auf 1.178,34 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgericht s . 2 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die gerichtliche Verfo l- gung der Unterlassungsansprüche durch die Antragstellerin und Herrn S. in g e- trennten Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich sei . Die Unterlassungsa n- sprüche stützten sich auf die Verbreitung derselben Wort - und Bildberichtersta t- tung in demselben Artikel. Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung der Verfa h- ren sei nicht gegeben. D ass die gemeinsame n Prozessbevollmächtigte n der Antragstellerin und des Herrn S. mit der isolierten G eltendmachung zunächst nur der Ansprüche der Antragstellerin das Kostenrisiko insgesamt h ätten red u- zieren wollen und die Antragsgegnerin im Anschluss an die erlassene einstwe i- lige Verfügung die Möglichkeit gehabt habe, durch Abgabe einer Unterla s- sungsverpf lichtungserklärung das zweite Verfahren zu vermeiden, rechtfertige die getrennte Verfolgung der Ansprüche nicht. Denn bei der vorzunehmenden e x ante - Betrachtung sei völlig offen gewesen, wie die Antragsgegnerin auf die Zustellung der einstweiligen Verfügun g reagieren werde. Sie hätte auch Wide r- spruch einlegen und gegen ein etwaiges, die einstweilige Verfügung bestät i- gendes Urteil Berufung einlegen können. Herr S. wäre dann gezwungen gew e- sen, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verfügungsantrag d er Antragstellerin ebenfalls einen Verfügungsantrag beim Landgericht einz u- reichen, was zwangsläufig zu mehr Kosten geführt hätte. Die beabsichtigte Ko s- tenschonung habe deshalb auf reiner Spekulation beruht. Abgesehen davon dürfe im Kostenfestsetzungsverfah ren nicht in dem Maße differenziert werden. Es sei nicht Aufgabe des Rechtspflegers, die Motivation der Parteien für ein bestimmtes prozessuales Verhalten zu erforschen. Vielmehr sei eine typisi e- rende Betrachtungsweise geboten. Danach sei darauf abzustelle n, ob vor der E in reichung des ersten Verfügungsantrags mit hinreichender Sicherheit davon habe ausgegangen werden können, dass die Gesamtkosten reduziert würden. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Antragstellerin müsse sich kostenrechtlich 3 - 5 - deshalb so be handeln lassen, als hätten sie und ihr Lebensgefährte ein einz i- ges Verfahren als Streitgenossen geführt. Dann wäre lediglich eine Verfahren s- gebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden Einzelverfahren (130.000 steuer in Höhe von insg e- samt 2.356,68 wovon die Hälfte, d.h. ei n Betr ag von 1.178,34 auf die Antragstellerin entf al le. III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegeri chts ist das Begehren der Antragstellerin nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, soweit es auf die Festsetzung der Mehrkosten gerichtet ist , die dadurch entstanden sind, dass die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte in getrennten Prozessen gege n die Antragsgegnerin vorgegangen sind. a) Zutreffend ist das Be schwerde gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Rechtsausübung im Zivilverfahren dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot unterliegt. Als Ausfluss die ses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes trifft jede Pr o- zesspartei die Verpflichtung , die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Me hrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 4 5 6 - 6 - 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 9 und - VI ZB 61/11, juris Rn. 9; vom 20. November 2012 - VI ZB 73/11, juris Rn. 9 ; BGH, Beschluss vo m 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW - RR 2013, 337 Rn. 5 , jeweils mwN). b) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass es als rechtsmissbräuc h- lich anzusehen sein kann , wenn der Antrag steller die Festsetzung von Meh r- ko s ten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozes s- bevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend ident ischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO Rn. 10 ; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12 , aaO Rn. 7, jewei ls mwN ). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Vor au s- setzungen für die Annahme eines missbr ä uch lichen Festsetzungsverlangens vorliegend aber nicht gegeben. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte S. haben einen einheitlichen Lebe nssachverhalt nicht willkürlich in mehrere Pr o- zessmandate aufgespalten. Sie haben die Antragsgegnerin insbesondere nicht in engem zeitlichem Zusammenhang und ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihr zeitlich gestaffeltes Vorgehen war vielmehr sachlich veranlasst und diente der Wahrung ihrer b e- rechtigten Belange. Es war dazu bestimmt und geeignet, das Prozessrisiko in s- gesamt zu reduzieren, und trug die Möglichkeit in sich, die Ansprüche der A n- tragstellerin und ihres Lebensgefährten insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen. Durch die isolierte Geltendmachung nur der Ansprüche der A n- tragstellerin, für die Kosten aus einem S treitwert von lediglich n- den, wurde eine Frage d er ( ersten ) gerichtlichen Klärung zu geführt , die sich in 7 8 - 7 - ähnlicher Weise in dem später eingeleiteten Verfahren ihres Lebensgefährten gegen die Antragsgegnerin stellte, nämlich die jenige , wie die Veröffentlichung der s owohl d ie Antragstellerin als auch Herrn S. betreffenden Wort - und Bild b e- richterstattung rechtlich zu beurteilen war. Hätte das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, hätte Herr S. n icht damit rechnen können, dass das Landgericht sei nen aus dem identischen Lebenssachverhalt abgele i- teten, gleichgerichteten Antrag positiv be scheiden würde . Er hätte deshalb von einem eigenen Antrag Abstand nehmen können . Dagegen bestand nach Erlass der von der Antragstellerin erwirkten einstweiligen Verf ügung die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Ansprüchen des Herrn S. nicht weiter entgege n- treten und diesem gegenüber außergerichtlich eine Unterlassung s verpflic h- t ungserklärung abgeben würde. In beiden Fällen hätte n die Einleitung eines zweiten Verf ügungsverfahrens und die Entstehung der damit verbundenen Ko s- ten vermieden werden können . Dies genügt, um das Vorgehen der Antragstell e- rin und ihres Lebensgefährten als sachlich veranlasst anzusehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und der B eschwerdeerwiderung ist es d a- gegen nicht erforderlich, dass vor Ein leit ung des ersten Verfahrens aufgrund begründeter Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Gesamtkosten durch die isolierte Geltendmachung der Ans prüche nur einer Person reduziert werden. 2 . Die Erstattun n- den Rechtsanwaltsgebühren kann auch nicht mit der Begründung verneint we r- den, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung no t- wendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien. Denn die Ersat z- fähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsi e- genden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine 9 - 8 - Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebot e- nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbin det. Die gesetzlichen Gebü h- ren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (vgl. Senatsb e- schluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vo m 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/ Schulz , 4 . Aufl., § 91 Rn. 59 ; BeckOK ZPO/ Jaspersen, § 104 Rn. 22 [Stand: 15. März 2014] , jeweils mwN). Dieser Beurteilung steht der Be schluss des V. Zivilsenats vom 8. Juli 2010 (V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230 Rn. 14) nicht entgegen. Er betraf die klagewei se Anfechtung desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern, die in Hinblick auf die Notwendi g- keit der Prozessverbindung gemäß § 47 WEG und die umfassende Recht s- kraftwirkung des § 48 Abs. 3 WEG Sonderregelungen unt erworfen und deshalb mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar ist ( vgl. auch BGH, B e- schluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW - RR 2013, 337). 3. Der Senat hatte in der Sache selbst zu entscheiden, da weitere Fes t- stellungen nicht zu tre ffen waren und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif war (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 10 - 9 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 0 8.08.2012 - 324 O 373/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2013 - 4 W 129/12 - 11
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