BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 9 /1 4 vom 3. Dezember 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2311 Abs. 1 Satz 1, § 2325 Abs. 1 Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechti g- ten über Schenkungen im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB kann sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken, die der Erblasser in eine Anstalt oder Sti f- tung liechtensteinischen Rechts eingebracht hat. BGH, Besch luss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, d ie Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 3. Dezember 2014 beschlossen: I. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob lenz vom 5. März 2014 wird zurück gewiesen. II. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird verworfen, s o- weit der Gläubiger die Änderung der Kostenentsche i- dung für das Vollstreckungsverfahren begehrt. III. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit der Gläubiger die Feststellung be antragt , dass sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des We r- termittlungsanspruchs erledigt habe. IV. Im Übrigen wird auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Koblenz vom 5. März 2014 unter Aufhebung der Kostenentscheidung für das Beschwe r- de verfahren geändert und in den Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst : - 3 - 1. Es wird festgestellt, dass der A ntrag des Gläubigers vom 17. November 2011 hinsichtlich der Vollstreckung des Wertermittlungsanspru chs erledigt ist. 2 . Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. Fe - bruar 2012 wird zurückgewiesen. V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerinnen. Die Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfa h rens tragen der Gläubiger zu 1/4 und die Schuldnerinnen zu 3/4 . Beschwerdewert : bis 7.000 Gründe: I. Die Schuldnerinnen sind die beiden Töchter und testamentar i- schen Erbinnen des am 8. Juni 2006 verstorbenen Gerhard V . (im Folgenden: E rblasser) . Der Erblasser erkannte am 24. Oktober 2003 die Vaterschaft für den am 12. Oktober 2003 geborenen Gläubiger an. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Gläubiger tatsä chlich Sohn des Erblassers ist. Der Gläubi ger verlangt von den Schuldner innen zur Bezifferung e i- nes Pflichtteilsbegehrens Auskunft über den Nachlassbestand sowie über Schenkungen des verstorbenen Vaters. 1 2 - 4 - Der Erblasser hatte zu Lebzeiten Teile seines im Ausland beleg e- nen Vermögens in eine privatrechtliche Anstalt liechtenst einischen Rechts eingebracht und besaß Rechte an einer in Liechtenstein gegrü n- deten Stiftung. Die Anstalt wu rde für den Erblasser durch die J . A nstalt in V . (im Folgenden: Gründerin) als fiduziarische Gründerin im Jahr 1985 err ichtet. Ihre Statuten enthalten auszugsweise nach fo l- gende Bestimmungen: " § 1 Firma und Sitz der Anstalt: Unter der Firma I . ANSTALT besteht mit Sitz in V . eine Anstalt mit Rechtspersö n- lichkeit im Sinne der Art. 534 ff. des Liechtensteinische n Personen - und Gesellschaftsrechtes. § 3 Zweck der Anstalt: Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art; Halten von Beteiligungen und sonstigen Rechten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. § 6 Destinatäre: Das Anstaltskapital un d seine Erträgnisse sowie allfällige Reingewinne der Anstalt kommen den Destinatären (Be - 3 4 - 5 - günstigten) zu, welche vom Gründer in einem Beistatut b e- zeichnet werden. Die Bezeichnung sowohl der ursprüngl i- chen Destinatäre als auch ihrer Rechtsnachfolger kann w i- d erruflic h oder unwiderruflich sein. § 8 Der Gründer resp. Rechtsnachfolger : Das oberste Organ der Anstalt ist der Gründer resp. sein oder seine Rechtsnachfol : a) Bestellung und A ; b) Be zeichnung der Destinatäre und die Bestimmung der Art und des Umfanges ihrer Berechtigung; c) Änderung und Ergänzung dieser Statuten , evtl. durch Beistatuten ; d) Verteilung des Reingewinnes; e) Auflösung des Unternehmens und Verwendung des L i- quidationsergeb nisses. § 9 Übertragung der Gründerrechte: Der Gründer (Inhaber de zustehenden Rechte mittels einer einfachen Urkunde (Ze s- sionserklärung) auf seinen Rechtsnachfolger übertragen. Ferner kann die Rechtsnachfolge des Gründers auch auf dem Erbwege erworben werden. § 10 Der Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat besteht aus einer oder mehreren Pe r- sonen, welchen die Geschäftsführung und die Vertretung obliegt. " In einem Beistatut vom 14. Juli 1999 bestimmte die Gr ünderin den Erblasser zum Erstbegünstigten, im Falle seines Ablebens die Schuldn e- rin zu 2 zur Zweitbegünstigten und im Falle des Ablebens sowohl des 5 - 6 - Erst - als auch der Zweitb egünstigten die Schuldnerin zu 1 zur Drittb e- günstigten " am Vermögen und Ertrag der Anstalt " . Gleichzeitig ordnete sie die Unabänderlichkeit des Beis tatuts nach dem Tode des Erstbegün s- tigten an. Zuvor hatte die Gründerin mit dem Erblasser unter dem 18. März 1999 einen Mandatsvertrag geschlossen, kraft dessen sie einen ihrer Funktionä re gegen ein Entgelt als Verwaltungsrat für die Anstalt zur Ve r- fügung zu stellen hatte und der u.a. folgende Regelungen vor sah : " Artikel 2 Die Beauftragte und die Verwaltung der Gesellschaft üben ihre Mandate treuhänderisch für den Auftraggeber aus (hiern ach ist unter Beauftragte sinngemäss auch die Ve r- waltung zu verstehen). Instruktionen können der Beauftragten nur die nachgenan n- ten Personen erteilen: Der Auftraggeber - einzeln. Artikel 3 Die Beauftragte verpflichtet sich, bei Ausübung ihrer Ma n- date si ch ausschließlich an die Instruktionen der unter Art i- kel 2 dieses Mandatsvertrages bezeichnete(n) Person(en) zu halten. Sie ist ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt, aber auch nicht verpflichtet, selbständig zu ha n- deln. Die Beauftragte kann von sich aus aber muss nicht handeln, wenn Gefahr für die Gesellschaft in Verzug ist und Weisungen nicht oder ni Artikel 5 Die Beauftragte verpflichtet sich, jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers ihre Mandate nieder 6 - 7 - Artikel 7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Erhaltung des st a- tutarischen Grundkapitals der Gesellschaft Sorge zu tr a- Von der " W . Stiftung V . " sind lediglich Teile des auf Grundlage der Stiftungsstatuten erla ssenen Reglements bekannt, die auszugsweise wie folgt lauten: "Art. 1 Herr Gerhard V . über das Stiftungsvermögen und dessen Erträge verf ü- gungsberechtigt. Art. 2 Nach dem Ableben von Herrn Gerhard V . s oll das Stiftungsvermögen wie folgt physisch aufgeteilt werden: (geschwärzt) 20 % = Teil D steht Herrn Uwe V . , , zu. (geschwärzt) Art. 6 Herr Gerhard V . hat jederzeit das Recht, den Sti f- tungsrat um Abänderung dieses Reglements zu ersu chen. Nach seinem Tode darf es indessen nicht mehr verändert werden. " Bei Ableben des Erblassers war die Anstalt Inhaberin mehrerer U n ternehmensbeteiligungen. Über den Umfang des Stiftungsvermögens ist nichts bekannt. 7 8 - 8 - Durch Teilurteil des Landgeric hts Koblenz vom 9. Juni 2011 wu r- den die Schuldnerinnen verurteilt, dem Gläubiger (dortiger Kläger ) über die Nachlassgegenstände, die Nachlassverbindlichkeiten sowie die Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem 13. Oktober 2003 Au s- kunft zu erteilen und den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln. Auf die Berufung der Schuldnerinnen wies das Oberlandesgeri cht Ko b- lenz durch Urteil vom 8. November 2012 unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels die Klage bezüglich des Wertermittlungsa n- trags ab. Zwischenzeitlich hatte das Landgericht Koblenz auf Antrag des Gläubigers mit Be schluss vom 1. Februar 2012 gegen die Schuldneri n- nen zur Erzwingung der Auskunftserteilung und Wertermittlung ein Zwangshaft vo n zehn T a- ge n verhängt . Im Beschwerdeverfahren haben die Schuldnerinnen ein durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sowie ein zusammenfasse n- des Nachlassverzeichnis vorge legt, in dem die liechtensteinische Anstalt und Stiftung lediglich erwähnt werden, jedoch keine Auskünfte zum Ve r- mögen derselben enthalten sind. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie insoweit keine Auskunft schulden, da weder das Anstalts - noch das Stiftungsvermögen pflichtteilsrelevant und die Vermögensausglied e- rung des Erblassers auf Anstalt und Stiftung sowie die Benennung der Begünstigten bereits lange vor dem auskunftspflichtigen Zeitraum erfolgt sei en. Außerdem hätten sie dem Gläubiger alle Inf ormationen zur Sti f- tung erteilt, über die sie verfügten. 9 10 11 - 9 - Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 hat der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich des Wertermittlungsverla n- gens für erledigt erklärt und Kostenantrag gegen die Schuldnerinnen g e- stellt. Dem sind die Schuldnerinnen mit der Begründung entgegen getr e- ten, dass der Vollstreckungsantrag von Anfang an unzulässig und unb e- gründet gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat den Zwangsmittelbeschluss auf die Durchsetzung des Auskunftsbegeh rens beschränkt und die weitergehe n- de sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen unter Kostenaufhebung z u- rückgewiesen. Mit der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die se ihren Antrag auf Zurückweisung des Zwangsmittelantrags wei ter , während der Gläubiger mit seiner A n- schlussrechtsbe schwerde die Feststellung der Erledigung des B e- schwerdeverfahrens hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs begehrt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen E r- folg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass sowohl Anstalt als auch Stiftung zum Nachlassbestand gehörten und die von den Schuldn e- rinnen zu diesen bislang erteilte n Ausk ü nft e unzureichend sei en . Bei der Anstalt handele es sich nicht um ein dauerhaft verse l b- ständigtes Vermögen; vielmehr ergebe sich aus den Statuten sowie dem Mandatsvertrag eine fortdauernde Einbindung der formal in die Anstalt ausgelagerten Bestandteile in das nachlassrelevante Gesamtvermögen 12 13 14 15 16 - 10 - des Erblassers. Der Erblasser, der treugeberisch er Gründer der Anstalt gewesen sei, habe sich über schuldrechtliche Vereinbarungen mit der eingeschalteten Treuhänderin derart umfassende Verfügungsrechte vo r- behalten, dass diesen ein eigenständiger Vermögenswert beizumessen sei , der dem Wert der Anstalt e ntsprechen dürfte . Z umindest seit 1999 sei er treugeberischer Inhaber der Gründerrechte gewesen, die verer b- lich gewesen seien und damit zum Nachlass zählten . Danach könne o f- fen bleiben, ob im Hinblick auf die Anstalt von einem Scheingeschäft auszugehen sei . In ähnlicher Weise sei der Erblasser über das Vermögen der Sti f- tung zu Lebzeiten allein und in unbegrenztem Umfang verfügungsb e- rec h tigt geblieben. So hätte er jederzeit die Abänderung des Reglements dahin verlangen können, dass das Stiftungsvermögen an ihn zurück - fließe . Einer Auskunftspflicht der Erbinnen stehe nicht entgegen , dass sich die im Reglement für das Ableben des Erblassers getroffenen A n- ordnungen als Schenkungen auf den Todesfall dar stell t en, da diese erst mit dem Todesfall angefallen sei en. Auch greife der Einwand mangelnder eige ner Kenntnis bezüglich der Stiftung nicht , weil den Ausführungen der Schuldnerinnen nicht entnommen werden könne, ob sie die ihnen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hätten . 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Bezüglich der vom Erblasser kontrollierten Anstalt liechtenste i- nischen Rechts ist der Auskunftsanspruch des Gläubigers noch nicht e r- füllt. 17 18 19 - 11 - Zum auskunftspflichtigen Aktivnachlass zählen alle rdings weder das Vermögen der Anstalt (hierzu aa) noch die Rechte des Erblassers an derselben (hierzu bb) . Jedoch erfolgte durch die Zweit - und Drittbegün s- tigtenbestimmung im Beistatut der Anstalt von 1999 eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers zu G u nsten der Schuldnerinnen auf den T o- desfall (hierzu cc ) , die je nachdem, ob sie durch einen entsprechenden Rechtsgrund gedeckt ist entweder einen Kondiktionsanspruch gegen die Schuldnerinnen begründet, der als Teil des Aktivnachlasses der Au s- kunftspflic ht unterliegt (hierzu dd) , oder aber dem fiktiven Nachlassb e- stand zuzurechnen ist, für den die Schuldnerinnen im Rahmen des Vol l- streckungstitels ebenfalls als Erbinnen Aus kunft schulden (hierzu ee ). aa) Die Anstalt selbst sowie die von ihr gehaltenen Unterne h- mensbeteiligungen und sonstigen Vermögenswerte zählen nicht zum Nachlassbestand i . S . des - gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB anwendbaren - § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich bei ihr um eine besondere Unte r- nehmensform liechtensteinischen Rechts mit eigen er Rechtspersönlic h- keit handelt . (1) Die Rechtsfähigkeit der Anstalt ist nach liechtensteinischem Sachrecht zu beurteilen . Ob eine ausländische Unternehmensform als bestehend und als eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist, b e- stimmt sich nach ihrem Personalstatut (v gl. BGH, Urteil vom 17. Nove m- ber 1994 III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 44). Dieses richtet sich bei Au s- landsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder - wie hier - des Europäischen Wirtscha ftsraums (EWR) gegründet 20 21 22 23 - 12 - worden sind, nach der Gründungstheorie , derzufolge eine nach dem au s- ländischen Sachrecht wirksam gegründete Gesellschaft in der Recht s- form anzuerkennen ist, in welcher sie gegründet wurde (BGH, Urteil e vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 19; vom 19. September 2005 II ZR 372/03, NJW 2005, 3351 unter II 1 a (für die liechtensteinische Akti engesellschaft ) ). Danach ist liechtensteinisches Recht maßgeblic hes Personalstatut der Anstalt. (2) Das hiernach maßgeben de liechtensteinische Recht darf der Senat selbst ermitteln. Gemäß den §§ 560, 576 Abs. 1 und 3 ZPO sind die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Inhalt ausländischen Rechts für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend; soweit aber das Beschw erdegericht das ausländische Recht wie hier außer Betracht gelassen und es infolgedessen nicht gewürdigt hat , ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht daran gehindert, es selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 VIII ZR 268/02, NJW - RR 2004, 308 unter II 1 a bb). Nach Art. 534 Abs. 1 des liechtensteinischen Personen - und G e- sellschaftsrechts (PGR) ist eine Anstalt ein rechtlich verselbständigtes Unternehmen , dem eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit z u- kommt (von Oertzen/Ponath, Asset Pro tection im deutschen Recht 2. Aufl. Rn. 172; Tamm, Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt im Todesfall des Gründers 2003 S. 21 ; Fischer in Festschrift für Delle Karth, 2013 S. 169, 171 f.). Gründe, welche aus Sicht des liechtensteinischen Rechts hier ausnahmsweise eine Außerachtlassung der Rechtssubjekt i- v i tät rechtfertig t en, insbesondere eine Missbrauchsabsicht des Erbla s- sers, sind weder durch das Rechtsbeschwerdegericht festgestellt worden noch im Übrigen ersichtlich (vgl. zur Durchbrechung des Trennungspri n- 24 25 - 13 - zips bei der Stiftung liechtensteinischen Rechts: OLG Düsseldorf ZEV 2010, 528, 531 ff.; OLG Stu ttgart ZEV 2010, 265, 267). (3) Auch der Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 EGBGB g e- bietet es hier nicht, der Existenz der Anstalt die Anerkennung zu vers a- gen. Die Rechtsform der juristischen Person kann nur in besonderen Ausnahme fällen beiseite geschoben werden (BGH, Urteil vom 27. Januar 1975 III ZR 1 17/72, WM 1975, 357 unter II 2), beispielsweise wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck derselben bildet (BGH, Urteil vom 23. März 1979 V ZR 81/77, WM 1979, 692 unter 1 a). Umstände, we l- che im konkreten Fall die Zubilligung der Rechtsfähigkeit als offensich t- lich unvereinbar mit wes entlichen Grundsätzen des deutschen Rechts er scheinen ließe n , sind nicht erkennbar. bb) Auch die dem Erblasser an der Anstalt zustehenden Rechte sind nicht in den Nachlass gefallen. (1) Die dem Erblasser nach dem Beistatut i.V.m. § 6 der Anstalt s- statuten und Art. 545 Abs. 1 Nr. 1 PGR zustehenden Begünstigtenrechte gingen nach dem insoweit ebenfalls maßgeblichen liechtensteinischen Sachrecht nicht im Erbwege auf seine Rechtsnachfolger über. Zwar b e- stimmt sich der Umfang des Nachlasses grundsätzlich nach dem Erbst a- tut gemäß Art. 25 EGBGB, hier nach deutschem Erbrecht. Ob ein Recht nach dem Tode des Erblassers noch vorhanden ist und einen Nachlas s- gegenstand darstellt , ist aber eine hiervon zu unterscheidende Vorfrage , die gesondert kollisionsrechtlich anzuk nüpfen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 III ZR 15/66, BB 1969, 197) . 26 27 28 - 14 - Ob die Begünstigtenrechte des Erblassers in den Nachlass fielen, richtet sich dem entsprechend nach dem Rechtsverhältnis, dem sie en t- sprungen sind , und das gemäß deutschem internationalen Privatrecht nach dem es beherrschenden Personalstatut der Anstalt zu beurteilen ist (vgl. BGH aaO) . Das ist hier das Recht des Fürstentums Liechtenstein. Nach dessen Maßgabe ist es zulässig, die Begünstigung durch Schweigen in den Stat uten den Gründe rrechten folgen zu lassen (Art. 545 Abs. 1 bis PGR), sie vererblich auszugestalten oder sie durch unter Umständen nur beistatut arische Regelung zu bedingen sowie zu befristen (Marok, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter b e- s onderer Berücksichtigung der Gründer rechte 1994 S. 149 ; Tamm aaO S. 124 f.; Wiedl in Europä isches Gesellschaftsrecht 2012 S. 181, 197 ; zur Mög lichkeit der sogenannten Begünstigtenkaskade im insoweit ve r- gleichbaren Stiftungsrecht: Marxer & Partner, Liechten steinisches Wir t- schaftsrecht 11. Aufl. S. 102 ). Letzteres ist hier geschehen, indem die Begünstigung des Erblassers im Beistatut durch seinen Tod auflösend befristet wurde, womit sie nicht mehr vererbt werden konnte. (2 ) Die gemäß Art. 541 PGR grundsä tzlich vererblichen Gründe r- rechte sind ebenfalls nicht in den Nachlass gefallen . Dabei kann dahi n- stehen, ob sie aufgrund der im Beistatut für unabänderlich erklärten De s- tinatärfestlegung nicht bereits mit dem Ableben des Erstbegünstigten u n- tergegangen sind (v gl. zum Meinungsstand: Tamm aaO S. 132 ff.). J e- denfalls war der Erblasser bei seinem Tode nicht Inhaber dieser Rechte, da er weder rechtlicher Gründer der Anstalt war noch eine Übertragung der Recht e durch die Gründer i n auf ihn stattgefunden hat . 29 30 31 - 15 - D ie fiduziarische Gründung begründete für den Erblasser gege n- über der Anstalt ebenfalls keine eigene Rechtsposition, sondern ve r- mochte ihm lediglich einen Anspruch gegen die Gründerin auf Übertr a- gung der Gründerrechte zu verschaffen (vgl. Fischer aaO S. 184 ) . Auch ein eventueller Übergang dieses Anspruch s auf die Erben ist ohne B e- lang, da diesem zumindest aufgrund der nicht mehr abänderbaren B e- günstigtenbestimmung kein Vermögens wert beizumessen ist. Nach dem Beistatut steht dem Begünstigten neben dem Er trag auch das Kapital der Anstalt zu. Dadurch hat die Gründerin sogar im Fa l- le der Auflösung der Anstalt keinen Anspruch auf den Liquidationserlös (Unkrüer, RIW 1998, 205, 206). Eine Einschränkung der Begünstigte n- rechte ist der Gründerin nach dem Tode des Erblassers angesichts der Unabänderlichkeitserklärung der Beistatutsregelungen nicht mehr mö g- lich (vgl. Tamm aaO S. 127 , 130 f. ; Fischer aaO S. 177; Un krüer aaO S. 207). Den Gründerrechten ist damit ihr vermögensrechtlicher Anteil zur Gänze entzogen, so da ss sie soweit sie noch bestehen sollten nur noch organschaftliche Befugnisse en t halten, denen ähnlich der Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers kein wirtschaftlicher Wert mehr zukommt. cc) Die Zweit - und Drittbegünstigtenbestimmung im Beis tatut der Anstalt ist jedoch eine wirksame lebzeitige Zuwendung des Erblassers zu Gunsten der S chuldnerinnen auf den Todesfall . (1) Bei der Begünstigungskaskade im Beistatut der Anstalt handelt es sich um ein e Regelung, die nicht dem Erbstatut, sonder n dem Pers o- na lstatut der Anstalt untersteht. 32 33 34 35 - 16 - Ob eine Anordnung auf den Todesfall bei einem Sachverhalt mit Ausland s bezug eine letztwillige oder lebzeitige Verfügung darstellt, ist eine Frage der Qualifikation, die sich nach der lex fori richtet (vgl. S e- natsbeschluss vom 12. Juli 1965 IV ZB 497/64, BGHZ 44, 121, 124 ; Senatsurteil vom 19. Dezember 1958 IV ZR 87/58, BGHZ 29, 137, 139 ). Als Mittel der gewillkürten Weitergabe von Vermögens gegenstä n- d en im Todesfall stehen dem Erblasser im deutschen Recht neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichke i- ten außerhalb des Erbrechts offen. So kann er durch Rechtsgeschäft u n- ter Lebenden für den Fall seines Todes sogar dingliche Verfügungen z u- gunsten der von ihm Bedachten treffen (Senats urteil vom 19. Oktober 1983 IV a ZR 71/82, NJW 1984, 480 unter 1). Insbesondere im Recht der Personengesellschaften besteht die Möglichkeit der Zuwendung von Rechtspositionen auf den Todesfall kraft gesellschaftsvertraglicher R e- g e lungen (BGH, Urte il e vom 29 . September 1977 II ZR 214/75, NJW 1978, 264 unter B II 2 b zur Begründung eines Eintrittsrechts; vom 29. November 2011 II ZR 306/09, WM 2012, 320 Rn. 20 zur Zuwen dung einer Unterbeteiligung) . Die Bestimmung weiterer Destinatäre im in soweit einem Gesel l- schaftsvertrag vergleichbaren Beistatut ist danach als lebzei tige Verf ü- gung zu qualifizieren , weil sie eine aufschiebend befristete Gestaltung der Rec htsverhältnisse der Anstalt darstellt . Dem steht nicht entgegen , dass sie zu Lebzeite n des Erblassers noch jederzeit hätte abgeändert werden können, da ein fehlendes Anwartschaftsrecht des Berechtigten der Annahme einer Zuwendung unter Lebenden nicht entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Ap ril 2010 IV ZR 73/08, BGHZ 185 , 252 Rn. 17). 36 37 38 - 17 - (2) Nach dem danach maßgeblichen liechtensteinischen Anstalt s- recht begegnet die Begünstigtenbestimmung zugunsten der Schuldneri n- nen keinen Wirksamkeitsbedenken . Gemäß Art. 545 Abs. 1 Nr. 1 PGR kann in den Anstaltss tatuten, zu denen auch das Beist atut zählt, bestimmt werden , wem die Anstalt und ihre Reingewinne zukommen. Diese Destinatärbestellung ist befristbar (hierzu bereits: II 2 a bb (1)) und unterliegt mangels erbrechtlicher Qual i- fikation auch nicht den für letztwillige Verfügungen geltenden Formvo r- schriften . (3) Die Begünstigtenbestimmung stellt auch für die Schuldnerin zu 1 eine Zuwendung auf den Todesfall dar, da jene mit Ableben ihres Vaters ähnlich wie ein Nacherbe im deutschen Recht ein Anwar t- schaftsrecht auf den Anstaltsgenuss erwarb. Die mit dem Tode des Er b- lassers eintretende Unabänderlichkeit der Statuten verschaffte ihr eine gesicherte Rechtsstellung, die durch Dritte nicht mehr einseitig beseitigt werden kann und zugleich gewährleistet, dass der Vollrechtserwerb der Drittbe günstigten nur noch vom festgeschriebenen Bedingungseintritt abhängt (vgl. Marok aaO S. 155 Fn. 703; Müller/Bösch in Richter/Wach - ter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts 2007 Länderbericht Liechtenstein R n . 132 (zur Anwartschaftsberechtigung im l iechtenstein i- schen Stiftungsrecht)). dd) Ob die Schuldnerinnen das ihnen auf diese Weise Zugewandte auch behalten dürfen oder ob dem Nachlass insoweit ein Rückersta t- tungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zusteht , über den nach Maßgabe des Vollstreckungstitels Auskunft zu erteilen wäre, bestimmt sich allerdings nicht nach den Statuten der Anstalt, sondern 39 40 41 42 - 18 - de m Kausalverhältnis zwischen dem Erblasser und den Zuwendung s- empfängerinnen , das schuldrechtlich zu qualifizieren ist (Senatsurteil e vom 21. Mai 2008 IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn. 19, sowie vom 19. Oktober 1983 IVa 71/82, NJW 1984, 480 unter 1) . Fehlt es in di e- sem an einem Rechtsgrund - die Schuldnerinnen haben zu einem so l- chen nichts vorgetragen - so ergibt sich ein Anspruch d es Nachlasses aus den Grun dsätzen der Leistungskondiktion, der mangels Identität von neuem Gläubiger, den beiden Erbinnen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, und Schuldner, die Erbinnen jeweils einzeln, auch nicht durch Konfusion, die in analoger An wendung der §§ 1976, 2143, 2377 BGB bei der Pflichtteilsberechnung ohnehin außer Betracht bliebe ( S e- natsurteil vom 18. Januar 1978 - IV ZR 181/76, MDR 1978, 649, 650), untergegangen wäre. ee) Sollte hingegen eine wirksame Schenkung vorliegen, so unte r- lägen die zugewandten Begünstigenrechte als fiktive Nachlassaktiva ebenfalls der Auskunftspflicht der Schuldnerinnen . (1) In diesem Fall fände § 2325 Abs. 1 BGB Anwendung . Zwar sind keine Begünstigtenrechte vom Erblasser auf die Schul d- nerinnen üb ergegangen, da die des Erblassers mit seinem Tode endeten und jene der Schuldnerinnen zur gleichen Zeit erst originär entstanden, so dass sie nie zum Erblasservermögen gehörten. Eine ergänzung s- pflichtige Schenkung setzt jedoch keine unmittelbare Übertragun g von Vermögenswerten voraus. Vielmehr genügt hierfür bereits eine mittelbare Zuwendung , die im Falle eines Vertrag es zugunste n Dritter auf den T o- desfall bejaht wird, wenn der Erblasser den Anspruch des Bezugsberec h- tigten durch seine Le istungen an den Vers prechenden gleichsam erkauft 43 44 45 - 19 - hat (Senatsurteil vom 28. April 2010 I V ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17 f.) . Hier gilt nichts a nderes, obgleich das Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Anstalt nicht vertraglicher Natur ist. Denn auch hier we r- den die Entreicherung des Erblassers und die Bereicherung der Schul d- nerinnen durch die Einschaltung einer Zwischenperson und rechtsg e- schäftliche Einwirkungsmöglichkeiten des Erblassers auf diese vermittelt . Wenn der Erblasser nicht dafür Sorge getragen hätte, dass die Anstalt gegründet sowie mit Teilen seines Vermögens ausgestattet wird und dass die zur Destinatärbestimmung allein befugte Gründerin mandats - vertraglich abgesichert seinen Weisungen unterliegt , wäre den Schul d- nerinnen der den fraglichen Begünstigt enrechte n innewohnende Verm ö- genswert nicht zugewachsen. Der Erblasser hat seinen Töchtern auf di e- se Weise mit seinen Mitteln einen Vermögensgegenstand verschafft und sie damit aus seinem Vermögen bereichert. (2) Die Schuldnerinnen sind als " Dritte " im Sinne des Titeltenors anzusehen. Ausweislich der Entscheidungsgründe erfolgte die Verwe n- dung des Begriffs in Anlehnung an § 2325 Abs. 1 BGB. Danach erfasst der Personenkreis der Dritten auch die Erben selbst ( MünchKomm - BGB/ Lange, 6. Aufl. § 2325 BGB Rn. 15 ; vgl. auch Motive V S. 457: " Sche n- kung an einen A nderen als den Pflichtteilsberechtigten " ) . (3) Die Zuwendung erfolgte in den durch die Urteilsformel gezog e- nen zeitlichen Grenzen . Entscheidend ist insofern wie auch die Bezu g- nahme in den Entscheidungsgründen auf das zwischenzeitlich überholte Senatsurteil vom 25. Juni 1997 (IV ZR 233/96, NJW 1997, 2676) verdeu t- licht der Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung (aaO unter II). Dieser 46 47 48 - 20 - erfolgte hier nicht durch die Vermö gensübertragung vom Erblasser auf die Anstalt oder die Begünstigtenb e nennung , sondern mit Ableben des Erblassers , da der Rechtserwerb der Schuldnerinnen erst in diesem M o- ment eintrat. (4) Der Auskunftspflicht entsprechend den Grundsätzen im S e- natsurte il vom 28. April 2010 (IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252) stehen en t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch die liechtenstein i- schen Verjährungsregeln nicht entgegen, da das für die Beurteilung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Erbstatut deuts ches Recht ist . Nachdem die Kollisionsnorm des Art. 25 Abs. 1 EGBGB unmittelbar auf dieses verweist, kommt es auf die Ausführungen der Schuldnerinnen zum internationalen Privatrecht des Fürstentums Liechtensteins nicht an. b) Auch im Hinblick auf die vom Erblasser beherrschte Stiftung ist der titulierte Auskunftsanspruch des Gläubigers noch nicht erfüllt . Dabei kann offen bleiben , ob das Vermögen der Stiftung selbst als Nachlassb e- st andteil anzusehen ist, weil jener keine Rechtspersönlichkeit zuzue r- kenn en wäre . Denn jedenfalls sind die im Reglement für das Ableben des Alleinverfügungsberechtigten getroffenen Bestimmungen als Zuwendu n- gen des Erblassers zu Gunsten Dritter auf den Todesfall zu bewerten, die wiederum entweder Kondiktionsan sprüche gegen die s o Begünstigten begründen oder dem fiktiven Nachlassbestand zuzurechnen sind; für beides wären die Schuldnerinnen auskunftspflichtig (hierzu aa ). De r erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene Einw and der Unmö g- lichkeit weitergehender Auskunftserteilung greift nicht durch (hierzu bb ). aa) Die Anerkennung der Stiftung als selbständiger Rechtsträger braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn die Sti f- 49 50 51 - 21 - tungsaktiva als vom Nachlass getrennte s Vermö gen einer juristischen Person liechtens teinischen Rechts anzuerkennen sein sollten , wäre der titulierte Auskunftsanspruch des Gläubigers bezüglich der Stiftung noch nicht erfüllt. Die Rechtslage entspricht dann derjenigen im Fall der A n- stalt (siehe hierzu: oben II 2 a cc bis ee): Die im St iftungsreglement enthaltene Vorschrift zur Verteilung des Stiftungsvermögens bei Ableben des Erblassers ist als lebzeitige Zuwe n- dung desselben auf den Todesfall zu Gunsten der benannten Empfänger zu bewerten. Die Anordnung der kompletten Vermögens auskehrun g zu einem definierten Zeitpunkt stellt e ine durch Art. 568 3. Var. PGR in der vor dem 1. April 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F. ) eröffnete Befristung der Stiftung sowie eine zulässige Bestimmung der Letztb e- günstigten dar (vgl. Wiedl in Europäisch es Gesellschaftsrecht , 2012 S. 181, 191) , denen auf diese Weise kraft der Stiftungsdokumente Re cht s- positionen auf den Tod des Erblassers zugewandt wurden. Falls den Z u- wendungen keine wirksamen Schenkungen zugrunde liegen sollten, stünden dem Nachlass gegen die Empfänger Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, über die dem Gläubiger Auskunft zu erteilen wäre. Andernfalls wäre die Letztbegünstigung als mittelbare Zuwendung des Erblassers Teil des für die Pflichtteilsergänzung releva n- te n Fiktivnachlasses, der ebenfalls der Auskunftspflicht innerhalb der durch den Titeltenor gezogenen zeitlichen Grenzen unterliegen würde , da der Rechtserwerb der Letztbegünstigten erst mit Ableben des Erbla s- sers eintrat. bb ) Der Einwand der Schuldneri nnen, dass ihnen bezüglich der Stiftung keine weitergehenden Auskünfte möglich seie n , bleibt erfolglos, nachdem der zugrunde liegende Sachvortrag erst im Rechtsbeschwerd e- 5 2 5 3 - 22 - verfahren gehalten worden ist (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). In ihren instan zgerichtlichen Schriftsätzen haben sie ausschließlich mi t- geteilt , dass ihnen über die Stiftung nicht mehr bekannt sei, als sie dem Gläubiger bereits mitgeteilt hätten. Daraus ergibt sich nicht, dass es ihnen nicht möglich wäre , sich darüber hinausreichende Kenntnis zu ve r- schaffen. E ntgegen der Auffassung des Gläubigers dürfte die Stiftung gemäß Art. 557 Abs. 2 PGR a.F. nicht in da s liechtensteinische Öffentlichkeit s- register einzutragen gewesen und damit wohl auch nicht eingetragen worden sein. Indes wä re die Stiftungsurkunde dann gemäß Art. 554 PGR a.F. beim Öffentlichkeitsregisteramt zumindest zu hinterlegen gewesen , wo sie von den Schuldnerinnen unter Umständen noch heute eingesehen werden kann (vgl. Müller/Bösch in Richter/Wachter, Handbuch des inte r- nationalen Stiftungsrechts 2007 Länderbericht Liechtenstein Rn. 95). III. Der Anschlussrechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, s o- weit sie sich gegen die Auferlegung von erstinstanzlichen Kosten durch das Beschwerdegericht wendet und die Feststel lung begehrt, dass sich das Beschwerdeverfahren teilweise erledigt habe . Im Übrigen führt sie zur Fest stellung der Teile rledigung des Zwangsmittelantrags, zur Z u- rückweisung der sofortigen Beschwerde sowie zur Auferlegung der zwei t- instanzlichen Kosten zu La sten der Schuldnerinnen. 1. Die Anfechtung der Kostenentscheidung für das Vollstreckung s- verfahren ist unzulässig, da dem Gläubiger das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 54 55 56 - 23 - Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzu ng für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels dar. Indes kann bei ganz beso n- derer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob eine unnötige, zwec k- widrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgeseh e- nen Rechtsmittelweges anzunehmen ist ( Senatsurtei l vom 3. November 1971 IV ZR 26/70, BGHZ 57 , 224, 225). Dies kann der Fall sein, wenn bei materieller Erledigung der Hauptsache die Klageabweisung durch E r- ledigungserklärung ersetzt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 1958 V ZR 229/56, NJW 1958, 995 , 996). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Gläubiger wendet sich gegen die teilweise Auferlegung der Kosten für das Vollstreckungsve r- fahren durch das Beschwerdegericht gemäß § 788 Abs. 3 ZPO , da diese Vorschrift lediglich einen materiellen , hier nicht gegebenen Kostenersta t- tungsanspruch des Schuldners normiere, der für die nach § 891 S atz 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung keine Rolle spiele. Vielmehr müs s t e n die Schuldnerinnen nach Au f erlegung der kompletten Koste n- last gemäß § 91 ZPO geso ndert nach § 717 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO g e- gen den Gläubiger hinsichtlich der ihn treffenden Kosten vorgehen. Der Gläubiger beanstandet damit nicht, dass er die Kosten des Vollstreckungsverfahrens im fraglichen Umfang am Ende zu tragen hat, sondern nur den Weg , auf dem die Schuldnerinnen zu diesem Ergebnis gelangen. Es liefe jedoch auf eine reine Förmelei hinaus und widerspr ä- che den Grundsätzen der Prozessökonomie, die Kostenentscheidung diesbezüglich in seinem Sinne zu ändern und ihm damit die Möglichk eit der Festsetzung von Kosten zu er öffnen , die er ungeachtet der Frage, welche von diesen unter § 788 Abs. 3 ZPO fallen und wel che nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu ersetzen sind (vgl. zum Streitstand statt alle r: 57 58 59 - 24 - Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 78 8 ZPO Rn. 51 m.w.N.), den Schuldnerinnen im unmittelbaren Anschluss wieder zu erstatten hätte . Ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines Rechtsmitte l- verfahrens zu m Zwecke eine r solchen Abänderung der Kostenentsche i- dung ist nicht zu erkennen . 2 . Im Übrigen ist die Anschlussrechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 4 ZPO zulässig und weitgehend begründet. a) Dem Gläubiger fehlt es diesbezüglich nicht am Rechtsschutzb e- dürfnis. Zwar richtet er sich im Ergebnis ebenfalls gegen die Kostenen t- scheidu ng (hier: für das Beschwerdeverfahren ) . Die für die Durchsetzung des Wertermittlungsanspruchs im Rechtsmittelverfahren angefallenen Mehrkosten fallen dem Gläubiger jedoch anders als diejenigen des ers t- instanzlichen Zwangsmittel verfahrens nach der Teilaufhe bung des Titels nicht ohne weiteres zur Last, sondern nur dann , wenn die sofortige B e- schwerde der Schuldnerinnen insoweit zulässig und begründet war. Denn der Schuldner kann nur notwendige Kosten erstattet verlangen, zu denen solche nicht zählen, die durch unbegründete Rechtsbehelfe en t- stehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 VII ZR 159/64, WM 1965, 1022 unter III ). Eben dies macht der Gläubiger hier geltend. b) D ie Anschlussrechtsbeschwerde hat im danach zulässigen U m- fang auch größtenteils Erfolg. aa ) Das Beschwerdegericht hat die einseitige Erledigungserkl ä- rung des Gläubigers in Bezug auf sein Wertermittl ungsverlangen recht s- fehler haft unberücksichtigt gelassen. 60 61 62 63 - 25 - Die im Klageverfahren anerkannte einseitige Erledigungserklärung ist auch im R ahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO mö g- lich und auf die Feststellung gerichtet, dass der Vollstreckungsantrag u r- sprünglich zulässig sowie begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (OLG Stuttg art MDR 2010, 1078; OLG Köln OLGR 2004, 79, 80; OLG Rostock OLGR 1997, 360, 362). Die damit verbundene Antragsänderung kann noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 36 ff.). bb ) Sie veranlasste indes nicht die vom Gläubiger mit seiner A n- schlussrechtsbeschwerde verfolgte Feststellung, dass sich das B e- schwerdeverfahren teilweise erledi gt habe . Eine solche ist nur dann mö g lich, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel für erledigt e r- klärt. Die Schuldnerinnen al s Beschwerdeführerinnen sind der Erled i- gungserklärung des Gläubigers aber entgegengetreten und haben die Auffassung vertreten, dass mit der Teilaufhebung des Titels kein Erei g- nis eingetreten sei, welches ihre Beschwerde erledigt hätte. cc ) Vielmehr wa r auf die Erledigungserklärung hin festzustellen, dass sich der Vollstreckungsantrag im Umfang der Erledigungserkl ä- rung erledigt hat , und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen . ( 1 ) Der Antrag auf Zwangsmittelverhängung gemäß § 888 ZPO war ursprü nglich in Bezug auf das Wertermittlungs begehren des Gläubigers zulässig und begründet. Insbesondere war jene s zumindest im Hinblick auf die liechtensteinische Anstalt und Stiftung noch nicht erfüllt worden (vgl. hierzu die Ausführungen unter II 2). Erst du rch die im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 2012 enthaltene Teilau f- 64 65 66 67 - 26 - hebung des vorläufig vollstreckbaren Titels wurde dem Antrag des Glä u- bigers in B ezug auf das Wertermittlungsverlangen die Grundlage entz o- gen, wodurch er sich insoweit n achträglich erledigt hat. ( 2 ) Nach erfolgreicher Umst ellung des Vollstreckungsantrage s auf Feststellung seiner (Teil - ) Erledigung war die durch Eintritt des erledige n- den Ereignisses in Bezug auf das Wertermittlungsverlangen vorüberg e- hend erfolgversprechende sofortige Beschwerde zurückzuweisen, da sie wieder zur Gänze unbegründet geworden war . dd ) Nachdem die sofortige Beschwerde damit insgesamt erfolglos bleibt , haben d ie Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO ausschlie ßlich die Schuldnerinnen zu tragen. 68 69 - 27 - IV. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbesc hwerdeverfahren beruht auf den § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 01.02.2012 - 9 O 256/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.03.2014 - 2 W 415/12 - 70
Full & Egal Universal Law Academy