ECLI:DE:BGH:2017:180117BVIIZB9.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 9/14 vom 18. Januar 201 7 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jur geleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Sch uldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubigeri n betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Vollstreckungsgericht W. einen Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss betreffend den " Ans pruch der Schuldnerin gegen die Gläubigerin auf Auszahlung der gesamten sich aus den Kostenfes t- setzungsbeschlüssen des Amtsgerichts B. vom 13. Mai 2013 ergebenden Ko s- tenerstattungsansprüche n " . Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingele gt. Das Beschwerde gericht hat die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts , die Aufhebung des Pfändungs - und 1 2 3 - 3 - Über weisungsbeschlusses des Amtsgerichts W. und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Gläubigerin beantragte Pfändung in eigene Schuld sei jede n- falls dann zulässig, wenn sie dazu diene, dem Gläubiger die Verrechnung in den F ällen zu ermöglichen, in denen die al lgemeinen Aufrechnungsvorausse t- zungen nicht vorlägen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen u n- statthaft sei (BGH, Urteil vom 10. März 2011 IX ZR 82 /10, NJW 2011, 2649 Rn. 14). Jedoch selbst dann, wenn derartige Hinderungsgründe für eine Au f- rechnun g nicht vorlägen, sei die Pfändung der Gegenforderung zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Pfändung gegenüber der Aufrechnung aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen erhebliche Vorteile habe. Auf jeden Fall bringe die Pfändung als staatlicher Hohei tsakt dem Gläubiger häufig größere Klarheit und Rechtssicherheit, denn der Streit und die Zweifel über die Wirksamkeit e i- ner außergerichtlichen Aufrechnung könnten vermieden werden. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da der Bundesgerichtshof noch nicht die Frage entschieden habe, ob die Pfändung in eigene Schuld auch dann zulässig sei, wenn die Möglichkeit der Aufrechnung bestehe. 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 4 5 6 7 8 - 4 - Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Rechtsfrage hat der erke n- nende Senat bereits im Beschluss vom 5. Mai 2011 VII ZB 17/10, MDR 2011, 882 , juris Rn. 7, entschieden. Danach hat der Gläubiger grundsätzlich die Mö g- lichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden. Der Senat hat nur d ie - hi er nicht einschlägige - Frage offen gelassen , ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrech nen kann . Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht zu Recht de n bea n- tragten Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erlassen. Aufrechnungsverb o- te sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. 9 - 5 - Im Übrigen wird von einer Be gründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.12.2013 - 65 M 8444/13 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12 .02.2014 - 4 T 12/14 - 10 11
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