ECLI:DE:BGH:2017:081117BVIIZB9. 15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/15 vom 8. November 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850a Nr. 3, § 851 Abs.1; BGB § 399 1. Fall; BetrVG § 40 Abs. 1 a) Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist grun d- sätzlich gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB unpfändbar (Abgrenzung zu BAGE 69, 214, 223, juris Rn. 27). b) Das gilt jedoch nicht für denjenigen Gläubiger des Betriebsrats, aus dessen Beau f- tragung durch den Betriebsrat sich der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber ergibt. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Dr ittschuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Drit t- schuldnerin. Gründe: I. Die Gläubigerin ist ein Unternehmen, das Betriebsräte berät. Der Schuldner ist der Betriebsrat der Drittschuldnerin. Aufgrund einer Beratung des Schuldners durch die Gläubigerin verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Schuldner zur Zahlung von 83.752,20 die Gläubigerin. Aus diesem Urteil betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstr e- ckung. Die Gläubigerin hat den Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses beantragt, mit dem die Forderungen des Schuldners gegen die Drit t- schuldner in gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG gepfändet werden sollten. Das Amtsg e- richt - Vollstreckungsgericht - hat den beantragten Pfändungs - und Über - 1 2 - 3 - weisungsbeschluss erlassen. Auf die Erinnerungen des Schuldners und der Drittschuldnerin hat das Amtsgericht - Vollstrec kungsgericht - mit Beschluss vom 4. September 2014 den Pfändungs - und Ü berweisungsbeschluss aufg e- hoben, da der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrV G nicht pfändbar sei, was aus § 850a Nr. 3 ZPO folge. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubiger in hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 4. September 2014 aufgehoben und das Verfa h- ren zur erneuten Entscheidung an dieses Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb eschwerde ve r- folgt die Drittschuldnerin ihren Antrag auf Zurückweisung der sofortigen B e- schwerde der Gläubigerin weiter. II. Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in Rpfleger 2015, 568 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei begründet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts stehe der Pfändbarkei t des Anspruchs aus § 40 BetrVG nicht § 850a Nr. 3 ZPO entgegen. Zwar gingen die Rechtspr e- chung d es Bundesarbeitsgericht s und die Literatur - weitgehend ohne Begrü n- dung - davon aus, dass der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG dem Pfändung s- verbot des § 850a Nr. 3 ZPO unterfallen würde . In Fällen wie dem vorliegenden bedürfe § 850a Nr. 3 ZPO jedoch einer t eleologischen Reduktion. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 400 BGB müsse § 850a Nr. 3 ZPO dahingehend ausgelegt werden, dass die Unpfändbarkeit einer 3 4 5 6 - 4 - Pfändung dann nicht entgegenstehe, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstr e- ckung wegen eines Anspruchs betreibe, für den der Betriebsrat als Schuldner einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber als Drittschuldner geltend machen könne. 2. Das hält der rechtli chen Nachprüfung stand. a) Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betrieb srats entstehenden Kosten zu tragen, ist (grundsätzlich) unpfändbar. Das folgt aber entgegen der Rechtspr e- chung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 69, 214 , 223, juris Rn. 27) nicht au s § 850a Nr. 3 ZPO, sondern aus § 851 Abs . 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB. aa) Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Damit sind Au f- wandsentschädigungen als Teil d es A rbeitseinkommens gemeint (§ 850 Abs. 1 ZPO). Arbeitseinkommen sind nach § 850 Abs. 2 und 3 ZPO fortlaufe n- de Einkünfte aus einem Beamten - , Dienst - oder Arbeitsverhältnis. Diese Ei n- künfte sind grundsätzl ich im Rahmen der Grenzen des § 850c ZPO pfändbar. Aufwandsentschädigungen sind dagegen unpfändbar, um die Deckung von Mehraufwendungen als zweckgebundene Bezüge zu sichern (Stöber, Ford e- rungspfändung, 16. Aufl., Rn. 991; PG/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850a Rn. 1; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850a Rn. 1). Das betrifft beispielsweise Reisekostenvergütungen, Kilometergelder, Spesen, Tagegelder, Trennungsen t- schädigungen sowie Umzugskostenvergütungen des Beamten, Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten (Musielak/Voit/Becker, aaO Rn. 4) . Um zu verhindern , dass pfändbares Arbeitseinkommen als unpfändbare Aufwandsentschädigung ausgewiesen und damit dem Vollstreckungszugriff entzogen wird, besteht die 7 8 9 - 5 - Unpfändbarkeit nur im Rahmen des Üblichen (vgl. Musielak/Voit/Becker, aaO; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850a Rn. 7 ; PG/ Ahrens, aaO Rn. 13). bb) Daraus folgt, dass der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbei t- geber aus § 40 Abs. 1 BetrVG nicht dem Anwendungsbereich des § 850a Nr. 3 ZPO unterfällt. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Aus dieser Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entsteht zwischen diesem und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches dem Betriebsrat einen vermögensrechtlichen A n- spruch gegen den Arb eitgeber einräumt (BAGE 99, 208, 211 , juris Rn. 14 ). Dieser Inhalt des § 40 Abs. 1 BetrVG hat keinen Bezug zu den laufenden Einkünften eines Beamten, Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten, deren Pfändung in §§ 850 bis 850l ZPO geregelt ist. Ei ne unmit telbare Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO scheidet deshalb aus (a.A. - ohne Begründung - BAGE 69, 214 , 223 , juris Rn. 27 ; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850a Rn. 4; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 850a Rn. 11; Richardi / Thüsing , BetrVG, 15 . Aufl., § 40 Rn. 59 ). Eine analoge Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO scheidet ebenfalls aus. Die dafür erforderliche planwidrige Reg e- lungslücke ist nicht gegeben, da der Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG v on § 851 Abs. 1 ZPO erfasst ist . cc) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur in soweit pfändbar, als sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als d en ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhal ts erfolgen kann. § 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung 10 11 12 13 - 6 - zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der Gläubigerposition als unzumutbar anzusehen ist bzw. die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt (Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 110, 115, 120) . Hierzu ge hören Befreiungsansprüche aus § 257 Satz 1 BGB ( vgl. BGH, Besch luss vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 163/10, VersR 2012, 230 Rn. 8; BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 14; vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85; BGHZ 96, 146 , 148 f., juris Rn. 16 f.) . Danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ers atz für Aufwe n- dungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, d ie er für diesen Zweck eingeht. Ein solcher Befreiungsanspruch ist nach § 399 1. Fall BGB (grundsät z- lich) nicht abtretbar und desha lb nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar. dd) Der Anspruch eines Betriebsr ats gegen den Arbeitgeber aus § 40 Abs. 1 BetrVG ist ein Befreiungsan spruch im Sinne von § 257 Satz 1 BGB. Soweit der Betriebsrat Rechtsgeschäfte in seinem Wirkungskreis tätigt, di e u n- ter die Kostentragungslast des Arbeitgebers fallen, kann er von diesem die B e- freiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verl angen (Richardi/Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., § 40 Rn. 45; ErfK/Koch, Bet rVG, 17. Aufl., § 40 Rn. 14; BeckOK ArbR/Mauer, Betr VG, Stand: 1. Juni 2017, § 40 Rn. 19 ; Fitti n g, BetrVG, 26. Aufl., § 40 Rn. 140 ) . Mit dieser Zweckbestimmung des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG ist es grundsätzlich unvereinbar , wenn ein Gläubiger des Betriebsrats den Anspruch ohne Bezug zu dessen Zweckbe stimmung pfänden könnte. b) Die Unpfändbarkeit des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG aufgrund von § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB in der Fallgruppe der Befreiungsa n- sprüche gilt aber nicht absolut. Die Abtretung eines Befreiungsanspruchs z u- 14 15 16 - 7 - gunsten de s Gläubigers der eingegangenen Verbindlichkeit ist möglich, weil damit keine Inhaltsänderung des Anspruchs verbunden ist. Der Befreiungs - anspruch wandelt sich dann in einen Zahlungsa nspruch (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 163/1 0, VersR 2012 , 2 30 Rn. 8; BGH, Urteil vom 22. März 2011 - I I ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 14; s iehe für § 40 Abs. 1 BetrVG Fitti n g, aaO, § 40 Rn. 96; BeckOK ArbR/ Mauer , aaO ; ErfK/Koch , aaO ). Dementsprechend kann der Gläubiger der eingegangenen Verbindlic h- keit den Befre iungsanspruch pfänden. Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Gläubigerin hat Beratungsleistu n- gen für den Schuldner erbracht und betreibt wegen der Vergütung der Ber a- tungsleistungen, hinsichtlich derer dem Schuldner möglicherweise ein Befre i- ungsanspruch g egen die Drittschuldnerin zusteht, die Zwangsvollstreckung g e- gen den Schuldner in dessen angeblichen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG . c) Der Pfändung steht nicht entgegen (§ 242 BGB) , dass die Gläubigerin eine ihr vom Schuldner angebotene Abtretung des Ansp ruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG - wie die Rechtsbeschwerde meint : gezielt - abgelehnt hat, um eine sachliche Auseinandersetzung mit der Drittschuldnerin zu umgehen. Dieser Vortrag der Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb nicht nachvol l- ziehbar, da die P fändung und Überweisung des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG ggf. zu einem Einziehungsprozess führt (§ 836 Abs. 1 ZPO), in dessen Rahmen über das Bestehen des Anspruchs gestritten werden kann. Eine Umgehung der Drittschuldnerin ist daher nicht ersichtlich. Im Übrigen verkennt die Rechtsbeschwerde, dass es originäre Aufgabe des Schuldners ist, mit der Dritts chuldnerin einen Anspruch aus 17 18 19 20 21 - 8 - § 40 Abs. 1 BetrVG zu klären und auf eine Bezahlung der Gläubigerin durch die Drittschuldnerin hinzuwirken. Die Gläubige rin muss sich nicht darauf einlassen, durch eine Abtretung (ggf. an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 BGB) die Aufgabe des Schuldners zu übernehmen , zumal eine Abtretung nicht zu der Erklärung s- pflicht des Drittschuldners gemäß § 840 ZPO führt. 3. Wegen der unterschiedlichen Rechtsausführungen des Bundes - arbeitsgerichts und des Senats zur Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO auf einen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG bedarf es nicht der Vorlage an den Gemei n- samen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 Abs. 1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Einer Vorlage bedarf es nur, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist ( vgl. GmS O GB, Beschluss vom 27. September 2010 - GmS - OGB 1/09 , BGHZ 187, 105 Rn. 4). Diese Vorau s- setzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der A n- spruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG zugunsten desjenigen Gläubigers pfändba r ist, der eine Leistung erbracht hat, die in den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 BetrVG fallen kann. a) Der durch § 850a Nr. 3 ZPO gewährte Schutz ist unverzichtbar (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 1; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Auf l., § 850a Rn. 1). Dementsprechend bestimmt § 400 BGB, dass eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht unte r- worfen ist. b) Dieser Schutz der in § 850a ZPO genannten Bezüge gilt jedoch hi n- sichtlich der Aufwandsentschädigu ngen nicht uneingeschränkt. 22 23 24 - 9 - aa) Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, um die Deckung von Mehraufwendungen als zweckgebundene Bezüge zu sichern (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 991; PG/Ahrens, ZPO, 9. Aufl. , § 850a Rn. 1; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl. , § 850a Rn. 1 ). bb) Dieser Zweck des § 850a Nr. 3 ZPO hinsichtlich der Aufwandsen t- schädigungen gebietet keinen Schutz vor Pfändungen durch denjenigen Glä u- biger, dem der Schuldner zur Bezahlung des Au fwandes, den er von seinem Arbeitgeber erstattet verlangen kann, verpflichtet ist. Wird die Forderung des Schuldners auf Aufwandsentschädigung von einem solchen Gläubiger gepfä n- det, kommt sie der Person zugute, für die sie letztlich bestimmt ist. Eine solc he Pfändung liegt im Rahmen der Zweckgebundenheit des Aufwandsentschäd i- gungsanspruch s und unterfällt damit nicht dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO ( MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 850a Rn. 11 ; vgl. auch Musielak/ Voit/ Becker, aaO, § 850a Rn. 1, § 851 Rn. 6). cc) Die Gläubigerin, die die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aufgrund eines Anspruchs betreibt, von dem ihn der Drittschuldner mögliche r- weise nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu befreien hat , kann deshalb diesen Anspruch des Schuldners pfänden. dd) Der aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes abgeleiteten Einschrä n- kung des grundsätzlich gegebenen Schutzes des § 850a ZPO entspricht es, dass nach der Rechtspr echung des Bundesarbeitsgericht s zu § 400 BGB trotz des Pfändungs - und damit Abtretungsverbo t s der Betriebsrat seinen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber an die Person abtreten kann, die für den Betriebsrat tätig geworden ist (BAGE 69, 214 , 223, juris Rn. 27). 25 26 27 28 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2014 - 701 M 72189/14 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2015 - 2 - 9 T 566/14 - 29
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