ECLI:DE:BGH:2017:060917BVIIIZB9.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 9/17 vom 6. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2017 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten geg en de n Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 22. Mai 2017 - Kostenrechnung mit Kasse n- zeichen 780017125684 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den B e- schluss des Landgerichts Dortmund vom 29. Novembe r 2016 durch Beschluss vom 25. April 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 22. Mai 2017 hat der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2017 Erinnerung eingelegt, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. 2. Die zulässige, insbeson dere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung, die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grun d- sätzlich der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwen dungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. 1 2 3 - 3 - b) Die in der Kostenre chnung angesetzten Gebühren sind gemäß §§ 3 Abs. 2, 34 GKG, Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses entstanden. D ie durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten sind im Hi n- blick auf den Streitwert von 3.956,32 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosziol Vorinstanzen: AG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2016 - 17 C 33/16 - LG Dortmund, Ent scheidung vom 29.11.2016 - 17 S 146/16 - 4 5
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