BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 92/02 vom11. Februar 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3BRAGO § 28a)Der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt,hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach § 28 BRAGO.b)Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weiterePrüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPOvorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR697/93, NJW 1996, 382).BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 -LG BerlinAG Charlottenburg - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschlußder Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht diesofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kosten-festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom3. August 2001 bezüglich des vom Antragsteller begehrten Aus-gleichs seiner Reisekosten zurückgewiesen hat.Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, andas Landgericht zurückverwiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 717,43 nrGründe: I.Der in H. ansässige Antragsteller vermietete eine Wohnung inB. an die Antragsgegnerin. In einem Rechtsstreit über gegenseitige Ansprü-che aus dem Mietverhältnis schlossen die Parteien im Berufungsrechtszug vor - 3 -dem Landgericht Berlin einen Vergleich, in dem der Antragsteller 1/4 und dieAntragsgegnerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und desVergleichs übernahmen.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller, der sich in beidenInstanzen selbst vertreten hatte, die Ausgleichung der bei ihm angefallenenReisekosten für die Terminswahrnehmung vor dem Amtsgericht Charlottenburgund dem Landgericht Berlin beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits dieBerücksichtigung der auf Gebühren und Auslagen ihres Prozeßbevollmächtig-ten entfallenden Umsatzsteuerbeträge beantragt und erklärt, daß sie die Beträ-ge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Das Amtsgericht Charlottenburg hat inseinem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. August 2001 in beiden Punkten zuLasten des Antragstellers entschieden. Das Landgericht Berlin hat die sofortigeBeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vomLandgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.II.Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 574, 575 ZPO)und hat in der Sache hinsichtlich des vom Antragsteller begehrten Ausgleichsseiner Reisekosten auch Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel jedoch nichtbegründet.1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Reisekosten des An-tragstellers für die Wahrnehmung der Termine vor dem Amtsgericht Charlotten-burg und dem Landgericht Berlin als nicht erstattungsfähig angesehen. Die inder obergerichtlichen Rechtsprechung durch die Änderung des § 78 Abs. 1ZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des Pro- - 4 -zeßgerichts kanzleiansässigen Prozeßbevollmächtigten für Terminswahrneh-mungen vor dem Prozeßgericht erstattungsfähig sind oder nicht, ist mittlerweiledurch die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangene Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs geklärt.Wenn eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oderverklagt wird, dann ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzleinicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohn- oder Ge-schäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme derRechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (BGH, Beschluß vom 16. Okto-ber 2002 - VIII ZB 30/02, Rechtspfleger 2003, 98 unter B II 2 b bb (1); BGH,Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, EBE/BGH 2003, 28 unter II 2b). Dementsprechend sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, diebei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht ent-stehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nach § 91 Abs. 2Satz 1 ZPO erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002, aaO;BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002, aaO).Für den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgerichtselbst vertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzli-chen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen (Münch-Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 64; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91Rdnr. 33), sondern auch den Ausgleich der nach § 28 BRAGO entstandenenReisekosten. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich voreinem auswärtigen Prozeßgericht selbst zu vertreten, und statt dessen einendort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung zu beauftragen.2. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht beanstan-det, daß die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluß auch die auf Ge- - 5 -bühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin entfal-lenden Umsatzsteuerbeträge in die Ausgleichung einbezogen hat. Die Antrags-gegnerin hat die hierfür erforderliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPOabgegeben. Danach war die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere Prüfungzu erstatten (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93,NJW 1996, 382 unter II 2 b).Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträgekönnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärungdurch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits ent-kräftet wäre (BVerfG, aaO) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklä-rung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt derAkten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Nürnberg,MDR 2002, 1396; OLG Hamburg, MDR 2000, 1396 sowie JurBüro 2001, 147;Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 21). Ein solcher Ausnahmefall liegthier nicht vor.3. Da das Landgericht Feststellungen zur Höhe der auszugleichendenBeträge nicht getroffen hat, war die Sache insoweit zur erneuten Entscheidungan das Landgericht zurückzuverweisen.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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