BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 92/05 vom 20. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 857 Abs. 1; MilchAbgV 247247 4 ff. Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Verm366gensrecht i.S. von 247 857 Abs. 1 ZPO dar. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05 - LG Stade AG Langen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2005 aufge-hoben. Es wird festgestellt, dass das durch den Antrag der Gl344u-bigerin vom 8. M344rz 2005 eingeleitete Verfahren auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses in der Hauptsache er-ledigt ist, soweit es noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossen ist. Der Schuldner tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber eines landwirt-schaftlichen Betriebs mit Milcherzeugung, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. 1 Die Parteien streiten 374ber die Pf344ndbarkeit von Anlieferungs-Referenzmengen des Milcherzeugers nach 247247 4 ff. Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143). 2 - 3 - Die Gl344ubigerin hat beantragt, die folgenden angeblich dem Schuldner zustehenden Verm366gensrechte zu pf344nden und ihr zur Einziehung zu 374berwei-sen: 3 4 - "auf Ausbringung und 334bertragung der Milchreferenzmenge zugunsten Herrn W. (des Schuldners), und das Recht auf Erl366seinziehung", 5 - "als Anbieter, aus der 334bertragung der Anlieferungs-Referenzmenge an die Drittschuldnerin (hier: Landwirtschaftskammer H. und Hauptzollamt H.) als Verkaufsstelle, auf die ihm zustehenden und durch ihn zu zahlenden f344lligen und k374nftig f344llig werdenden Betr344ge", - "auf Zahlung des f344lligen und k374nftig f344llig werdenden Milchgeldes", 6 - "der dem Schuldner als Genosse der - Drittschuldnerin (hier: eine Milchhandelsgenossenschaft) - gegen diese Genossenschaft angeblich zuste-hende Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des Gewinnes und auf Auszah-lung seines Gesch344ftsguthabens des ihm bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens sowie seines Anteils am Reserve-fonds". 7 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat dem Antrag der Gl344ubige-rin stattgegeben, soweit er sich auf die beiden zuletzt genannten Verm366gens-rechte bezogen hat; die Entscheidung ist insoweit rechtskr344ftig. Im 334brigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Abwei-sung des Antrags gerichtete sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Gl344ubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. W344hrend des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Gl344u-bigerin die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, da die Zwangsvollstreckung in ande-re Verm366genswerte zu ihrer Befriedigung gef374hrt habe. Der Schuldner hat der 8 - 4 - Erledigungserkl344rung innerhalb der ihm nach 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetz-ten Frist widersprochen. II. 9 Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit es noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossen ist. Das ist auf die Erledigungserkl344rung der Gl344u-bigerin hin festzustellen. Der Schuldner tr344gt die Kosten des Verfahrens. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin war begr374ndet. Das Amtsgericht h344tte den beantragten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss hinsichtlich der beiden erstgenannten Verm366gensrechte erlassen m374ssen. 1. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Antragsteller im Rechtsbe-schwerdeverfahren jedenfalls dann einseitig erkl344rt werden, wenn das erledi-gende Ereignis als solches au337er Streit steht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05, Rpfleger 2005, 675, 676; Beschluss vom 29. Oktober 1985 - KVR 1/84, ZIP 1986, 397, 398). 10 So liegt es hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die titulierten Anspr374che der Gl344ubigerin gegen den Schuldner infolge anderweitiger Vollstre-ckungsma337nahmen zwischenzeitlich erf374llt sind. Damit ist die Grundlage f374r den beantragten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss entfallen. 11 2. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Antrag der Gl344ubigerin auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses war bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zul344ssig und begr374ndet. 12 - 5 - a) Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die dem Schuldner zustehende An-lieferungs-Referenzmenge stelle kein anderes Verm366gensrecht i. S. von 247 857 Abs. 1 ZPO dar. Bei der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich lediglich um eine 366ffentlich-rechtliche Befugnis, mit der die Betriebsf374hrung erleichtert werde. W374rde dieses Recht f374r pf344ndbar erkl344rt werden, h344tte dies in F344llen wie dem vorliegenden zur Folge, dass das Recht von der Betriebsf374hrung und den mit dieser verbundenen Belangen faktisch getrennt w374rde. Von der 334bertra-gungsm366glichkeit k366nnte ohne R374cksicht auf die Interessen des Schuldners Gebrauch gemacht werden, seine Aus374bung k366nnte unter Umst344nden die Ver-nichtung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes zur Folge haben. Eine solche M366glichkeit des Eingriffs in die Betriebsf374hrung durch betriebsfremde Personen widerspr344che eklatant dem System der Milchabgabenverordnung. 13 Von dem Recht zur 334bertragung der Referenzmenge zu unterscheiden sei die Forderung des Schuldners gegen374ber der Kontrollstelle im Falle der 334bertragung. Diese Forderung sei ohne weiteres pf344ndbar. Da sie aber erst mit dem Eingang der Zahlung des Nachfragers an die Kontrollstelle entstehe, be-stehe regelm344337ig, und so auch hier, f374r den Gl344ubiger kein Rechtschutzbed374rf-nis, diese zuk374nftige Forderung bereits jetzt zu pf344nden. Das Entstehen einer zu pf344ndenden zuk374nftigen Forderung m374sse zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest wahrscheinlich und absehbar sein. Dass dies der Fall sei, sei dem Vortrag der Gl344ubigerin nicht zu entnehmen. 14 b) Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 15 aa) Der Antrag der Gl344ubigerin, die angebliche Forderung des Schuld-ners "auf Ausbringung und 334bertragung der Milchreferenzmenge zugunsten Herrn W., und das Recht auf Erl366seinziehung" zu pf344nden, ist dahin auszule-gen, dass damit die dem Schuldner als Milcherzeuger zustehende Anliefe- 16 - 6 - rungs-Referenzmenge gemeint ist. Bei dem in dem Antrag zus344tzlich genann-ten "Recht auf Erl366seinziehung" handelt es sich um ein unselbst344ndiges Neben-recht, das von der Pf344ndung des Hauptrechts, der Anlieferungs-Referenzmenge, mit erfasst wird (vgl. allgemein Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 857 Rdn. 4 f.; M374nchKommZPO/Smid, 2. Aufl., 247 857 Rdn. 11; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Aufl., 247 857 Rdn. 21). (1) Ob die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeugers als ein anderes Verm366gensrecht i. S. von 247 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist in Lite-ratur und Rechtsprechung umstritten. 17 (a) Teilweise wird eine Pf344ndbarkeit nach 247 857 Abs. 1 ZPO verneint. Bei der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich um eine blo337e 366ffent-lich-rechtliche Handlungsbefugnis f374r den Milcherzeuger, Milch abgabenfrei an-zuliefern. Eine solche unterliege nicht der Pf344ndung (LG Aurich, Rpfleger 1997, 268 f.; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 829 Rdn. 33 "Milcherzeuger"; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 857 Rdn. 8 (unter Bezug-nahme auf LG Aurich, aaO.); Niels, Agrarrecht 2001, 4, 9). Zudem sei das Milchkontingent lediglich eingeschr344nkt 374bertragbar, was eine Pf344ndbarkeit ebenfalls ausschlie337e (LG Memmingen, Rpfleger 1998, 120). 18 (b) Nach anderer Auffassung stellt die Anlieferungs-Referenzmenge ein Verm366gensrecht im Sinne von 247 857 Abs. 1 ZPO dar (OLG Celle, OLGR 2005, 476, 477; Nieders344chsisches OVG, Beschluss vom 16. August 1999 - 3 L 1089/99, nicht ver366ffentlicht; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133 ff; D374sing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 156; Damm-holz/Lachmann, NL-BzAR 2001, 178, 179). 19 - 7 - (2) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Anlieferungs-Referenzmenge stellt ein pf344ndbares anderes Verm366gensrecht im Sinne von 247 857 Abs. 1 ZPO dar. 20 21 (a) Als Verm366gensrecht nach 247 857 Abs. 1 ZPO pf344ndbar sind Rechte al-ler Art, die einen Verm366genswert derart verk366rpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gl344ubigers f374hren kann (BGH, Be-schluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 857 Rdn. 2). (b) Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf eine Anliefe-rungs-Referenzmenge vor. Die Anlieferungs-Referenzmenge gew344hrt dem Milcherzeuger das Recht, im Rahmen der ihm zugeteilten Erzeugungs- oder Ablieferungsquote Milch abgabenfrei anzuliefern (BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 98/05, ZIP 2006, 2225; BGH, Beschluss vom 19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280). Nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit 247 10 MilchAbgV kann die Anlieferungs-Referenzmenge an von den L344ndern einge-richteten so genannten Verkaufsstellen zu einem von diesen ermittelten "Gleichgewichtspreis" 374bertragen werden. Sie hat einen Marktwert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246, 247). Der demgem344337 in der Anlieferungs-Referenzmenge liegende Verm366-genswert kann von dem Gl344ubiger derart realisiert werden, dass auf seinen An-trag das Vollstreckungsgericht gem344337 247 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf des Kon-tingents an der Verkaufsstelle anordnet und nach Durchf374hrung des Verkaufs der Erl366s an den Gl344ubiger ausgekehrt wird (vgl. OLG Celle, OLGR 2005, 476, 477; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136). 22 - 8 - (c) Eine Unpf344ndbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge kann nicht damit begr374ndet werden, dass es sich bei dieser lediglich um eine 366ffent-lich-rechtliche Befugnis handele. 23 24 (aa) Allerdings unterliegen nach der Literatur so genannte blo337e Befug-nisse nicht der Pf344ndung (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 857 Rdn. 3; M374nchKommZPO/Smid, 2. Aufl., 247 857 Rdn. 9; Wiezcorek/Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Aufl., 247 857 Rdn. 18). Als derartige blo337e Befugnisse werden Handlungsm366g-lichkeiten verstanden, deren Nutzung dem B374rger zwar durch die Rechtsord-nung garantiert wird, die gerade deswegen aber nicht als verkehrsf344hige, pf344ndbare Rechte ausgestaltet sind. Hierzu werden beispielsweise das Recht, einen Vertrag zu schlie337en oder zu k374ndigen, die M366glichkeit, eine Forderung abzutreten, das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen sowie Anfechtungsrechte nach dem AnfG und den 247247 129 ff. InsO gez344hlt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, M374nchKommZPO/Smid, Wiezcorek/Sch374tze/L374ke, jeweils aaO). (bb) Von derartigen nicht der Pf344ndung unterliegenden blo337en Hand-lungsm366glichkeiten unterscheidet sich die Anlieferungs-Referenzmenge da-durch, dass sie in bestimmter Form 374bertragbar und damit als verkehrsf344hig ausgestaltet ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280) und ihm nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 20. M344rz 2003 - BVerwG 3 C 10.02, BVerwGE 118, 70, 76; Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 25.90, BVerwGE 92, 322, 326) die Anlieferungs-Referenzmenge bereits als 366ffent-lich-rechtliche Befugnis bezeichnet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass mit die-ser Wortwahl eine Aussage zur Unpf344ndbarkeit der Anlieferungs-Referenz- 25 - 9 - menge getroffen werden sollte. Die Entscheidungen haben sich mit dieser Fra-ge nicht befasst. 26 (d) Die Pf344ndbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge ist auch nicht nach 247 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit 247 857 Abs. 1 ZPO wegen deren nur eingeschr344nkter 334bertragbarkeit ausgeschlossen. 27 Gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 2 MilchAbgV kann der Milcherzeuger die Anliefe-rungs-Referenzmenge lediglich nach Ma337gabe von 247 7 Abs. 2 bis 5, 247247 8 bis 11 MilchAbgV 374bertragen. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, eine Nicht374ber-tragbarkeit i. S. von 247 851 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Ob ein Verm366gensrecht, dessen 334bertragung gesetzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen m366glich ist, als nicht 374bertragbar i. S. von 247 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit 247 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist vielmehr durch Auslegung des beschr344nkenden Gesetzes zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25. M344rz 1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173, 176 f.). Danach steht 247 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit 247 857 Abs. 1 ZPO der Pf344ndung einer Anlieferungs-Referenzmenge nicht entgegen. Die von der MilchAbgV vor-genommene Einschr344nkung der 334bertragungsm366glichkeit der Anlieferungs-Re-ferenzmenge findet ihren Grund darin, dass eine Referenzmenge nur Milcher-zeugern zustehen darf, sie also an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden ist. Damit soll verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnut-zung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246, 247). 28 Diese Zielsetzung der MilchAbgV wird durch eine Pf344ndung der Anliefe-rungs-Referenzmenge nicht beeintr344chtigt. Eine Verwertung des Pfandes durch 29 - 10 - den Gl344ubiger kann allein dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl344ubigers nach 247 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf an der Verkaufs-stelle anordnet (vgl. Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136). Eine 334berweisung zur Einziehung an den Gl344ubiger nach 247247 857 Abs. 1, 835 Abs. 1 1. Alt. ZPO ist nicht m366glich. Das w374rde zu einer Umgehung des Ver-kaufsstellenzwanges, 247 8 Abs. 1 MilchAbgV, f374hren (vgl. Dammholz/Lachmann, NL-BzAR 2001, 178, 181). Damit ist Gew344hr geleistet, dass auch im Falle ihrer Pf344ndung eine Anlieferungs-Referenzmenge ausschlie337lich einem Milcherzeu-ger zukommt. (e) Der Pf344ndbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge steht ferner nicht entgegen, dass die sich aus ihr ergebende Rechtstellung des Milcherzeugers als 366ffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Einen Grundsatz, dass 366ffentlich-rechtliche Verm366gensrechte nicht der Pf344ndung unterliegen, gibt es nicht (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 857 Rdn. 8; Wiezcorek/Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Aufl., 247 857 Rdn. 11; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht, 2003, 133, 135; a.A.: M374nchKommZPO/Smid, 2. Aufl., 247 857 Rdn. 8; offengelassen von BGH, Beschluss vom 1. M344rz 1990 - IX ZR 147/89, NJW 1990, 2931, 2932). Demgem344337 hat der Bundesgerichtshof den in 247 15 Abs. 1 Satz 2 PatG vorausgesetzten Anspruch auf Erteilung eines Patentes, der als 366ffent-lich-rechtlich zu qualifizieren ist, als pf344ndbar angesehen (BGH, Urteil vom 24. M344rz 1994 - X ZR 108/91, BGHZ 125, 334, 337). 30 (f) F374r den Schuldner greift schlie337lich auch kein Pf344ndungsschutz in entsprechender Anwendung von 247 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein (anders: Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136 f.). 247 811 ZPO be-stimmt f374r den Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen f374r bestimmte Gegenst344nde ausnahmsweise ein Verbot der grunds344tzlich statthaften Pf344ndbarkeit. Als Ausnahmevorschrift ist diese Rege- 31 - 11 - lung einer analogen Anwendung grunds344tzlich nicht zug344nglich (vgl. BGH, Ur-teil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94, NJW 1996, 53, 54; BGH, Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 121/88, NJW 1989, 460, 461; BGH, Urteil vom 19. November 1957 - VIII ZR 409/56, BGHZ 26, 78, 83). 247 811 Abs. 1 ZPO liegt auch nicht seinerseits ein verallgemeinerungsf344higes Prinzip zugrunde, viel-mehr zeigt sich anhand der f374r alle Vollstreckungsarten geltenden Vorschrift des 247 765 a ZPO, dass der Gesetzgeber den speziellen Pf344ndungsschutz des 247 811 ZPO nur f374r die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen geschaffen hat. cc) Dass die Gl344ubigerin beantragt hat, die gepf344ndete Anlieferungs-Referenzmenge an sie zur Einziehung zu 374berweisen, steht der urspr374nglichen Begr374ndetheit ihres Antrags nicht entgegen. 32 Zwar w344re eine 334berweisung zur Einziehung nicht in Betracht gekom-men. Nach 247 7 Abs. 5 MilchAbgV kann im Grundsatz 334bernehmer einer Anliefe-rungs-Referenzmenge nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist. Eine 334berweisung der Anlieferungs-Referenzmenge zur Einziehung an den Gl344ubiger w374rde diese Regelung umgehen. Die Verwertung der Anlieferungs-Referenzmenge kann folglich allein nach 247 857 Abs. 5 ZPO durch Verkauf an der Verkaufsstelle erfolgen (vgl. Dammholz/Lachmann, NL-BzAR 2001, 178, 181; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136). 33 Jedoch ist der Antrag der Gl344ubigerin im Wege einer interessengerech-ten Auslegung dahin umzudeuten, dass er auf diese, einzig zul344ssige, Verwer-tungsform gerichtet war. 34 dd) Da nach dem Vorstehenden der Antrag der Gl344ubigerin auf Pf344ndung der dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge begr374ndet war, 35 - 12 - bedurfte es einer Entscheidung 374ber die Begr374ndetheit des weiteren von der Gl344ubigerin gestellten Antrags auf Pf344ndung der Forderung auf den Betrag, den der Schuldner als Anbieter f374r eine Anlieferungs-Referenzmenge erh344lt, nicht mehr. 36 Von der Pf344ndung der Anlieferungs-Referenzmenge ist als unselbst344ndi-ges Nebenrecht die Befugnis zu deren Verwertung im Rahmen des 247 857 Abs. 5 ZPO 374ber die Verkaufsstelle einschlie337lich des Rechts auf den Erl366s er-fasst. Einer zus344tzlichen Pf344ndung der aus der Verwertung der Anliefe-rungs-Referenzmenge resultierenden zuk374nftigen Forderung bedarf es daher f374r den Fall der erfolgreichen Pf344ndung der Anlieferungs-Referenzmenge nicht mehr. Der Antrag der Gl344ubigerin ist demgem344337 im Wege einer interessenge-rechten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag auf Pf344ndung 37 - 13 - der Forderung auf den Betrag, den der Schuldner als Anbieter f374r eine Anliefe-rungs-Referenzmenge erh344lt, lediglich hilfsweise f374r den Fall der Unbegr374ndet-heit des Antrags auf Pf344ndung der dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge gestellt war. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Langen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 14a M 476/05 - LG Stade, Entscheidung vom 24.06.2005 - 7 T 73/05 -
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