BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 92/07 vom 23.Oktober 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 857, 851 Abs. 1, 851 a, 835; Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 1. a) Die einem Landwirt nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 zugewiesenen Zahlungsanspr374che sind als sonstige Verm366gensrech-te nach 247 857 ZPO grunds344tzlich pf344ndbar. b) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsanspr374che sind innerhalb eines Zeitraums von f374nf Jahren ab ihrer Zuweisung nach 247 857 Abs. 1 ZPO i.V. mit 247 851 Abs. 1 ZPO unpf344ndbar. c) 247 851 a ZPO ist auf die Pf344ndung von derartigen Zahlungsanspr374chen nicht anwendbar. 2. a) Die Verwertung eines gepf344ndeten Zahlungsanspruchs kann dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl344ubigers nach 247 857 Abs. 5 ZPO die Ver344u337erung anordnet. b) Die 334berweisung eines gepf344ndeten Zahlungsanspruchs zur Einziehung setzt entspre-chend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gl344ubiger den Zahlungsan-spruch selbst aktivieren kann, er also selbst Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirtschaftliche Fl344che in der selben Region bewirtschaftet, f374r die der Zah-lungsanspruch zugewiesen worden ist. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 92/07 - LG Neuruppin AG Neuruppin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Oktober 2007 insoweit aufgehoben, als die Erinnerung des Schuldners gegen den 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 3. Juli 2006 zur374ckgewiesen worden und eine Kostenentschei-dung zu seinen Lasten ergangen ist. Im 334brigen (Pf344ndungsbeschluss) wird die Rechtsbeschwerde mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass von der Pf344ndung solche Zahlungsanspr374che ausgenommen sind, die nach Art. 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 nicht 374bertragbar sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Gl344ubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus zwei Urteilen und zwei Kostenfestsetzungsbe-schl374ssen. Er hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gegen den Schuldner erwirkt, mit dem unter ande-rem "205 s344mtliche dem Schuldner nach der GAP-Agrarreform entspre-chend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003, des Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetzes vom 26.07.2004 und der jeweils dazu erlassenen Durchf374hrungsver-ordnungen zugewiesenen Zahlungsanspr374che 205223 gepf344ndet und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen wurden. Gegen diesen Teil des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses hat unter anderem der Schuldner Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Voll-streckungsgericht - hat den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufgeho-ben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abge344ndert und die Erinnerung des Schuldners zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die Wiederherstellung der amtsge-richtlichen Entscheidung. 2 II. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Anspr374che des Schuldners gegen den Drittschuldner nach der GAP-Agrarreform entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (VO (EG) 3 - 4 - Nr. 1782/2003), des Betriebspr344miendurchf374hrungsgesetzes vom 26. Juli 2004 (BetrPr344mDurchfG) und der jeweils dazu erlassenen Durchf374hrungsverordnun-gen seien pf344ndbar. Die Zahlungsanspr374che seien mit der in Art. 46 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 enthaltenen Einschr344nkung zwischen den Betriebsinhabern frei handelbar. Der Gl344ubiger sei Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1782/2003, was er durch Vorlage der Anmeldung einer Unternehmer-nummer f374r Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und eines Pachtvertrages 374ber 0,5 ha Gr374nlandnutzfl344chen zur Bewirtschaftung jeweils in Ablichtung nachgewiesen habe. Auch verf374ge der Gl344ubiger 374ber landwirtschaftliche Fl344-chen im betroffenen F366rderungsgebiet B. , was sich aus dem vorge-legten Pachtvertrag 374ber landwirtschaftliche Nutzfl344che mit einer Gr366337e von 2,48 ha in B. ergebe. Nach 247 2 Abs. 2 BetrPr344mDurchfG reiche es zur F366rde-rung aus, wenn bewirtschaftete Fl344chen sich in derselben Region bef344nden, auch wenn der Sitz des Unternehmens in einem anderen Bundesland liege. Entsprechend kn374pfe die regionale F366rderung an die Lage der Fl344che und nicht an den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes an. In welcher Region die Fl344che liege, sei dabei nur f374r die H366he der Pr344mie von Bedeutung. III. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Betriebspr344mie (gemeint ist der Zahlungsanspruch) sei nach 247 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 46 VO (EG) Nr. 1782/2003 unpf344ndbar. Die Betriebspr344mie sei nicht an den Gl344u-biger abtretbar. Der Gl344ubiger sei entgegen der Auffassung des Beschwerdege-richts kein Betriebsinhaber, an den allein eine Abtretung erfolgen k366nne. Der Gl344ubiger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er eine landwirtschaftliche T344tigkeit aus374be. Dar374ber hinaus seien die Zahlungsanspr374che unpf344ndbar 4 - 5 - wegen der Zweckbindung der Betriebspr344mie, wie sie sich aus Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 und den Zielen der Verordnung ergebe. Die Pr344mien seien streng an den Zweck gekn374pft, landwirtschaftliche Fl344chen in f366rderungs-f344higer Weise zu bewirtschaften. Diese Zweckbindung w374rde durch eine Abtre-tung der Pr344mie an den Gl344ubiger gest366rt. Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, die Unpf344ndbarkeit ergebe sich aus 247 851 a ZPO. Sinn und Zweck der VO (EG) Nr. 1782/2003 einerseits und des 247 851 a ZPO andererseits w374rden trotz der Entkoppelung der Zahlungen eine Erstreckung des bisherigen Pf344n-dungsschutzes auch auf die Neuregelung der Subventionsgew344hrung erfor-dern. Zudem liege eine 334berpf344ndung vor. Der Wert der Betriebspr344mie betra-ge ein Vielfaches des j344hrlichen Auszahlungsanspruchs. Angesichts dessen, dass der Gl344ubiger selbst die Betriebspr344mien allenfalls insoweit einl366sen k366n-ne, als sie der von ihm gepachteten Fl344che von 2,48 ha entspr344chen, liege in der Pf344ndung der 374brigen Zahlungsanspr374che (62,0103 ha) gleichzeitig ein Versto337 gegen das Verbot der zwecklosen Pf344ndung. IV. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. Die Pf344ndung der Zahlungsanspr374che ist mit der Ma337gabe wirksam, dass von ihr solche Zah-lungsanspr374che ausgenommen sind, die nach Art. 42 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht 374bertragbar sind. Ob die 334berweisung der Zahlungsan-spr374che zur Einziehung (teilweise) wirksam ist, bedarf weiterer Aufkl344rung. 5 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht ohne weiteres davon aus, dass die Pf344ndbarkeit von Zahlungsanspr374chen eines Landwirts nach der Agrarreform entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 6 - 6 - 29. September 2003 nach 247 857 ZPO zu beurteilen ist. Als Verm366gensrecht pf344ndbar sind Rechte aller Art, die einen Verm366genswert derart verk366rpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gl344ubigers f374hren kann (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05 m.w.N., MDR 2007, 485). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die gepf344ndeten Zahlungsanspr374che vor. Solche Zahlungsanspr374che werden nach der VO (EG) Nr. 1782/2003, dem Gesetz zur Durchf374hrung der einheitlichen Betriebspr344mie vom 1. August 2004 (BetrPr344mDurchfG) und den jeweils dazu erlassenen Durchf374hrungsverordnungen zugeteilt oder anderweitig erworben. Bei den Zah-lungsanspr374chen handelt es sich nicht um Geldforderungen im Sinne des 247 829 ZPO. Sie stellen eine Berechtigung dar, unter bestimmten Voraussetzungen die Forderung auf Betriebspr344mie geltend machen zu k366nnen (Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2005, 80, 81). Zahlungsanspr374che sind unter bestimmten Voraus-setzungen 374bertragbar, vgl. Art. 46 VO (EG) Nr. 1782/2003. Sie k366nnen auch ohne eine gleichwertige Hektarzahl beihilfef344higer Fl344chen ver344u337ert werden. Ein Handel mit ihnen ist konzeptionell vorgesehen und findet auch statt (vgl. Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, 118 f.). Sie haben deshalb, wie auch die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05, aaO), einen Markt- und Verm366genswert. Diesen Verm366genswert kann der Gl344ubiger derart realisie-ren, dass er die Zahlungsanspr374che pf344ndet und sich zur Einziehung 374berwei-sen l344sst, soweit er die Zahlungsanspr374che als Betriebsinhaber aktivieren kann (vgl. dazu unten 8.). Andernfalls kann die Verwertung dadurch erfolgen, dass auf Antrag des Gl344ubigers das Vollstreckungsgericht gem344337 247 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf der gepf344ndeten Zahlungsanspr374che anordnet. Der Erl366s aus dem Verkauf wird sodann an den Gl344ubiger ausgekehrt. 2. Die Unpf344ndbarkeit der Zahlungsanspr374che kann auch nicht damit be-gr374ndet werden, dass es sich um eine 366ffentlich-rechtliche Befugnis handelt, die 7 - 7 - zur Geltendmachung von Betriebspr344mien berechtigt. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 (VII ZB 92/05, aaO) darauf hinge-wiesen, dass 374bertragbare und als verkehrsf344hig ausgestaltete 366ffentlich-rechtliche Befugnisse, Rechte geltend zu machen, nicht mit blo337en Hand-lungsm366glichkeiten vergleichbar sind, deren Nutzung dem B374rger ansonsten garantiert ist. 3. Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, der Gl344ubiger sei Betriebsinhaber und somit zur Pf344ndung berechtigt. F374r die Pf344ndung kommt es nicht darauf an, ob der Gl344u-biger Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist. Die Pf344n-dung der Zahlungsanspr374che h344ngt entgegen der Auffassung des Beschwer-degerichts und der Rechtsbeschwerde (wohl auch Schmitte, Agrar- und Um-weltrecht 2007, 116, 121) nicht von dieser Voraussetzung ab. 8 a) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Verm366gensrecht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pf344ndung nur insoweit unterworfen ist, als es 374bertragbar ist, 247 857 Abs. 1 ZPO i.V.m. 247 851 Abs. 1 ZPO. Richtig nimmt das Beschwerdegericht auch an, dass nach Art. 46 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ein gesetzliches 334bertragungsverbot derart be-steht, dass Zahlungsanspr374che nur an andere Betriebsinhaber innerhalb des-selben Mitgliedstaates 374bertragen werden k366nnen, ausgenommen im Falle der 334bertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Das Be-schwerdegericht ber374cksichtigt jedoch nicht, dass eine gesetzliche Einschr344n-kung der 334bertragbarkeit einer Forderung oder eines Verm366gensrechts nicht zwingend ein Pf344ndungsverbot nach 247 851 Abs. 1 ZPO bewirkt. Diese Vorschrift stellt allein darauf ab, ob eine Forderung als solche nicht 374bertragbar ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Abtretung kraft Gesetzes schlecht-hin verboten ist oder wenn der Gl344ubigerwechsel den Inhalt der Leistung 344n- 9 - 8 - dern oder deren rechtliche Zweckbindung vereiteln w374rde (BGH, Urteil vom 30. M344rz 1978 - VII ZR 331/75, BauR 1978, 499; Urteil vom 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84, BGHZ 94, 316). Hingegen gen374gt es f374r 247 851 Abs. 1 ZPO nicht ohne weiteres, wenn eine Forderung ihrem Inhalt und ihrer Zweckbestimmung nach 374bertragbar ist und lediglich bestimmten Gl344ubigern die Abtretung verbo-ten oder diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird. In derarti-gen F344llen kann erst eine Auslegung des beschr344nkenden Gesetzes ergeben, ob es sich zwingend auch gegen eine Pf344ndbarkeit richtet (BGH, Urteil vom 25. M344rz 1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173, 176 f.; Beschluss vom 20. De-zember 2006 - VII ZB 92/05, MDR 2007, 485). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits die Pf344ndung der dem Milch-erzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge nicht nach 247 851 Abs. 1 ZPO als ausgeschlossen gesehen, obwohl sie grunds344tzlich nur innerhalb be-stimmter Bereiche und nur an einen 334bernehmer 374bertragbar ist, der entweder selbst oder durch seinen Ehegatten Milch oder Milcherzeugnisse an einen K344u-fer liefert oder mit der Milchlieferung beginnt, 247 7 Abs. 5, 247 8 Abs. 3 MilchAbgV in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004. Er hat das damit begr374ndet, die von der Milchabgabenverordnung vorgenommene Einschr344n-kung der 334bertragungsm366glichkeit der Anlieferungs-Referenzmenge finde ihren Grund darin, dass eine Referenzmenge nur Milcherzeugern zustehen d374rfe, sie also an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden sei. Damit solle verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen. Diese Zielsetzung der Milchabga-benverordnung werde durch die Pf344ndung der Anlieferungs-Referenzmenge nicht beeintr344chtigt. Eine Verwertung durch den Gl344ubiger k366nne allein dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl344ubigers nach 247 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf an der Verkaufsstelle anordne. Eine 334berweisung zur 10 - 9 - Einziehung durch den Gl344ubiger sei nicht m366glich, weil das zu einer Umgehung des Verkaufsstellenzwanges f374hren w374rde. Damit sei gew344hrleistet, dass auch im Falle ihrer Pf344ndung eine Anlieferungs-Referenzmenge ausschlie337lich einem Milcherzeuger zukomme (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05, aaO). 11 b) Aus 344hnlichen Erw344gungen steht 247 851 Abs. 1 ZPO der Pf344ndung von Zahlungsanspr374chen durch solche Gl344ubiger nicht entgegen, die nicht Betriebs-inhaber sind. Das Verbot der 334bertragung von Zahlungsanspr374chen an andere als Betriebsinhaber dient dazu, den Zweck der Zahlungsanspr374che sicherzu-stellen. Zahlungsanspr374che wurden gem344337 Art. 43 VO (EG) Nr. 1782/2003 da-maligen Betriebsinhabern f374r beihilfef344hige Fl344chen auf ihren Antrag zugeteilt, der bis zum 15. Mai 2005 zu stellen war, Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Je Hektar Fl344che erhielt der Betriebsinhaber grunds344tzlich einen Zahlungsan-spruch, der sich nach Art. 43 VO (EG) Nr. 1782/2003 errechnete. Die Zah-lungsanspr374che sind jedoch nicht an bestimmte Fl344chen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden (BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279). Sie werden genutzt, indem sie durch Bean-tragung einer j344hrlichen Betriebspr344mie "aktiviert" werden. Voraussetzung daf374r ist grunds344tzlich, sieht man von dem Zahlungsanspruch f374r Stilllegung ab, dass der antragstellende Betriebsinhaber f374r jeden Zahlungsanspruch einen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfl344che bewirtschaftet. Der antragstellende Betriebsin-haber kann dabei auf urspr374nglich zugeteilte oder auf anderweitig erworbene Zahlungsanspr374che zur374ckgreifen. Die M366glichkeit, auf anderweitig erworbene Zahlungsanspr374che zur374ckzugreifen, wird ihm dadurch er366ffnet, dass er diese gem344337 Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 erwerben kann. Voraus-setzung ist jedoch, dass er Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1782/2003 ist. Die Beschr344nkung der 334bertragbarkeit auf Betriebsinhaber verhindert, dass Personen Zahlungsanspr374che erwerben, die diese der vorge- - 10 - sehenen Nutzung nicht zuf374hren k366nnen. Damit wird - wie durch die 334bertra-gungsbeschr344nkung der Anlieferungs-Referenzmenge - verhindert, dass die Zahlungsanspr374che nur unter Ausnutzung des Marktwertes dazu erworben werden, um rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05, aaO). Letztlich soll auch, wie sich aus Nr. 30 der Erw344gungsgr374nde zur VO (EG) Nr. 1782/2003 herleiten l344sst, eine Akkumulierung von Zahlungsanspr374chen ohne entsprechende landwirtschaftli-che Basis verhindert werden, die spekulativen 334bertragungen Vorschub leisten k366nnte. Dieser mit der eingeschr344nkten 334bertragbarkeit von Zahlungsanspr374-chen verfolgte Zweck wird nicht dadurch ber374hrt, dass Zahlungsanspr374che durch Gl344ubiger pf344ndbar sind, die nicht Betriebsinhaber sind. Das Pfandrecht des Gl344ubigers an den Zahlungsanspr374chen f374hrt nicht dazu, dass diese ihrer vorgesehenen Nutzung entzogen oder in einer Weise verwendet werden k366n-nen, die mit dem in der VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten F366rderzweck nicht vereinbar w344re. Ist der Gl344ubiger selbst Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, so kann er sich die Zahlungsanspr374che in dem Umfang zur Einziehung 374berweisen lassen, in dem er sie aktivieren kann. In diesem Fall muss er im Erinnerungsverfahren nachweisen, dass er die Voraussetzungen f374r den Erhalt der Betriebspr344mie erf374llt. Ist der Gl344ubiger nicht selbst Betriebsin-haber, kann er die Zahlungsanspr374che nur so verwerten, dass er sie in einer mit Art. 46 VO (EG) Nr. 1782/2003 und den dazu ergangenen Gesetzen und Ver-ordnungen vereinbaren Weise 374bertragen l344sst. Das Vollstreckungsgericht kann auf seinen Antrag die Ver344u337erung der Zahlungsanspr374che an andere Betriebs-inhaber anordnen, 247 857 Abs. 5 ZPO. Gelingt die 334bertragung an andere Be-triebsinhaber, steht das in 334bereinstimmung mit dem von der VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten F366rderzweck. Denn dadurch wird erreicht, dass die 12 - 11 - Zahlungsanspr374che ihrem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend durch den Erwerber aktiviert werden k366nnen. 13 4. Die Pf344ndung der Zahlungsanspr374che ist allerdings nach 247 851 Abs. 1 i.V.m. 247 857 Abs. 1 ZPO zu beschr344nken, soweit es sich um aus der nationalen Reserve nach Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesene Zahlungsanspr374che handelt. Diese sind, au337er im Falle der 334bertragung durch Vererbung oder vor-weggenommene Erbfolge, f374r einen Zeitraum von f374nf Jahren, der mit ihrer Zu-weisung beginnt, nicht 374bertragbar, Art. 42 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1782/2003, und damit in diesem Zeitraum auch nicht pf344ndbar, 247 851 Abs. 1 ZPO (so auch Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, 121). Diese Pf344ndungsbeschr344n-kung ist von Amts wegen zu ber374cksichtigen. Der Pf344ndungsbeschluss ist des-halb dahin zu 344ndern, dass diese Zahlungsanspr374che ausgenommen sind. 5. Die Pf344ndung der Zahlungsanspr374che kann nicht deshalb f374r unwirk-sam gehalten werden, weil damit einem Betriebsinhaber die M366glichkeit entzo-gen w374rde, Betriebspr344mien zu beantragen, und - wie die Rechtsbeschwerde anf374hrt - dadurch der Zweck der Zahlungsanspr374che verfehlt w374rde. Die Beihil-feregelung nach der Agrarreform bezweckt nicht eine dauerhaft individuelle F366rderung solcher Landwirte, denen Zahlungsanspr374che einmal zugeteilt wor-den sind oder die Zahlungsanspr374che anderweitig erworben haben. Vielmehr sind die Zahlungsanspr374che nur Voraussetzung f374r den Anspruch auf Betriebs-pr344mie. Diese wird daf374r gew344hrt, dass ein beliebiger Betriebsinhaber im 366ffent-lichen Interesse Grundanforderungen f374r eine Erzeugung einh344lt oder die Fl344-chen, die nicht mehr f374r die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaft-lichen und 366kologischen Zustand erh344lt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279). 14 - 12 - 6. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerde-gericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des 247 851 a ZPO nicht gepr374ft. Es kommt nicht darauf an, dass diese R374ge - wie die Rechtsbeschwerdeerwide-rung richtig sieht - nicht ordnungsgem344337 ausgef374hrt ist, weil weder dargetan ist, dass der Schuldner im Erinnerungsverfahren die Voraussetzungen des 247 851 a Abs. 1 ZPO vorgebracht h344tte, noch dass diese Voraussetzungen von Amts wegen gem344337 247 851 a Abs. 2 ZPO zu pr374fen gewesen w344ren. Denn 247 851 a ZPO ist auf die Pf344ndung von Zahlungsanspr374chen im Sinne von Art. 43 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht anwendbar. 15 a) Nach 247 851 a ZPO ist die Pf344ndung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftli-chen Erzeugnissen zustehen, auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht in-soweit aufzuheben, als die Eink374nfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsf374hrung unentbehrlich sind. Zu den Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind auch solche Forderungen gez344hlt worden, die den Kaufpreis erg344nzen bzw. an dessen Stelle treten (so f374r Ausgleichszah-lungen im Rahmen der EG-Getreidepreisharmonisierung OLG Schleswig, RdL 21 (1969), 240, 241; zustimmend M374nchKommZPO/Smid, 3. Auflage, 247 851 a Rdn. 3; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Auflage, 247 851 a Rdn. 2; L374ke in Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Auflage, 247 851 a Rdn. 4). 16 b) Die Pf344ndung von Zahlungsanspr374chen ist nicht nach 247 851 a i.V.m. 247 857 Abs. 1 ZPO beschr344nkt. Zahlungsanspr374che nach Art. 43 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 sind keine Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Sie k366nnen auch nicht wie solche Forderungen behandelt werden. 17 - 13 - aa) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass der Zahlungs-anspruch Grundlage f374r die j344hrliche Betriebspr344mie ist und diese unter ande-rem auch dem finanziellen Ausgleich f374r niedrige Preise im Agrarbereich und damit mittelbar der Erg344nzung der Verkaufserl366se der Landwirte dient (vgl. Er-w344gungsgrund Nr. 24 der VO (EG) Nr. 1782/2003). Anders als Beihilfen, die produktionsabh344ngig gezahlt werden, steht die Betriebspr344mie jedoch in kei-nem Zusammenhang mehr mit dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte (so bereits LG Koblenz, Agrar- und Umweltrecht 2006, 253; zustimmend Haert-lein/M374ller, GPR 2006, 148, 149; Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, 121). Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Europ344ischen Union durch die VO (EG) Nr. 1782/2003 hat eine Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion und damit auch vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte stattgefunden (Erw344gungsgrund Nr. 24 der VO (EG) Nr. 1782/2003; Schmitte, MittBayNot 2004, 95). Die H366he der entkoppelten Betriebspr344mie bestimmt sich zwar f374r eine 334bergangszeit nach einem Kombinationsmodell teilweise nach der H366he der in der Vergangenheit erhaltenen Direktzahlungen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Rechengr366337e (vgl. Art. 37, 38, 43 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. 247 5 BetrPr344mDurchfG; LG Koblenz, aaO). 18 bb) Nach 247 851 a ZPO kann kein Pf344ndungsschutz gew344hrt werden, der den Anspruch auf Zahlung der derart ausgestalteten Betriebspr344mie betrifft. Der Gesetzgeber hat den Schutz der Landwirte lediglich dahingehend geregelt, dass die Pf344ndung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Er-zeugnisse beschr344nkt wird. Damit hat er keinen umfassenden Pf344ndungsschutz f374r Landwirte derart vorgesehen, dass staatliche Einkommensbeihilfen der Pf344ndung unter den Voraussetzungen des 247 851 a ZPO unterworfen w344ren. Auch wenn im Zeitpunkt der Regelung, die an 247 37 der Erbhofrechtsverordnung vom 21. Dezember 1936 und sich anschlie337ende L344nderregelungen ankn374pfte (BT-Drucksache 1/3284 S. 20 f.), die Forderungen aus dem Verkauf landwirt- 19 - 14 - schaftlicher Produkte die Haupteinnahmequelle der Landwirte gewesen sein m366gen und beabsichtigt gewesen sein mag, den Landwirten, 344hnlich wie einem Arbeitnehmer (vgl. Funk, RdL 1951, 109, 112), einen umfassenden Schutz in Verbindung mit 247 811 Nr. 4 ZPO zukommen zu lassen, kann die Regelung nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Anspruch auf eine staatliche Beihilfe, die vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte vollst344ndig abgekoppelt ist, den Forde-rungen aus diesem Verkauf gleichsteht. Eine so extensive Auslegung der Vor-schrift entfernt sich derart weit von dem Wortlaut und dem von ihm erfassten wirtschaftlichen Hintergrund, dass sie, auch unter dem Gesichtspunkt des in der Zwangsvollstreckung geltenden Grundsatzes der Formstrenge, nicht mehr zu rechtfertigen ist. 7. Unbegr374ndet ist die R374ge, das Beschwerdegericht habe nicht festge-stellt, dass eine 334berpf344ndung nach 247 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliege. Die Rechtsbeschwerde hat nicht dargelegt, dass das Beschwerdegericht insoweit einen Verfahrensfehler begangen h344tte. Ein Versto337 gegen 247 803 Abs. 2 ZPO liegt aus den dargelegten Gr374nden nicht vor. 20 8. W344hrend der Pf344ndungsbeschluss nach alldem mit der vorgenomme-nen Einschr344nkung aufrechterhalten bleiben kann und die Rechtsbeschwerde des Schuldners insoweit zur374ckzuweisen ist, unterliegt der Teil des angefochte-nen Beschlusses der Aufhebung, mit dem die gepf344ndeten Verm366gensrechte dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen worden sind. Insoweit ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. 21 a) Die Verwertung eines Zahlungsanspruches kann dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl344ubigers die Ver344u337erung anordnet, 247 857 Abs. 5 ZPO. Diesen Antrag hat der Gl344ubiger nicht gestellt. 22 - 15 - b) Er hat vielmehr beantragt, ihm die Zahlungsanspr374che zur Einziehung zu 374berweisen. Eine solche Verwertung ist auch m366glich, 247 857 Abs. 1 i.V.m. 247247 835 f. ZPO. Voraussetzung f374r eine 334berweisung zur Einziehung eines Ver-m366gensrechts ist, dass nach der Struktur des materiellen Rechts ein anderer als der Schuldner selbst das Recht aus374ben kann oder dass, wenn die Aus-374bung des Rechts einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist, der Gl344u-biger diesem Kreis angeh366rt (M374nchKommZPO/Smid, 3. Auflage, 247 857 Rdn. 46; vgl. Kormann, ZZP 41 (1911), 330, 349 f.). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Gl344ubiger die Zahlungsanspr374che selbst aktivieren kann. Das ist der Fall, wenn er - wie sich aus der Verordnung ergibt, Art. 46 i.V.m. Art. 58, 59, 63 VO (EG) Nr. 1782/2003, vgl. auch 247 2 BetrPr344mDurchfG - Be-triebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirtschaftliche Fl344che in der Region bewirtschaftet, f374r die die Zahlungsanspr374che zugewiesen worden sind. Dabei m374ssen sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend entschieden hat, Betriebssitz und die bewirtschafteten Fl344chen nicht in derselben Region befinden. 23 c) Zutreffend r374gt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, dass der Gl344ubiger Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist. 24 aa) Nach Art. 2 lit. a, c VO (EG) Nr. 1782/2003 ist ein Betriebsinhaber ei-ne nat374rliche oder juristische Person, deren Betrieb sich im Gemeinschaftsge-biet befindet und die eine landwirtschaftliche T344tigkeit aus374bt, worunter die Er-zeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erhaltung von Fl344chen in gutem landwirtschaftlichen und 366kologischen Zustand zu verstehen ist. Dabei muss der Betriebsinhaber eine Mindestfl344che von 0,3 ha bewirtschaften (Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommis-sion vom 21. April 2004, 247 10 der Verordnung 374ber die Durchf374hrung von St374t- 25 - 16 - zungsregelungen und gemeinsamen Regeln f374r Direktzahlungen nach der Ver-ordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004). 26 bb) Das Beschwerdegericht setzt sich nicht ausdr374cklich mit der streiti-gen Behauptung des Schuldners auseinander, der Gl344ubiger bewirtschafte die von ihm gepachteten Fl344chen nicht. Es will wohl mittelbar auf eine solche Be-wirtschaftung schlie337en, weil der Gl344ubiger die Unternehmernummer f374r Inha-ber landwirtschaftlicher Betriebe und die Pachtvertr344ge vorgelegt hat. Dieser Schluss ist jedenfalls unter den gegebenen Umst344nden nicht zul344ssig. Die Ur-kunden belegen lediglich, dass der Gl344ubiger einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet hat und dass er zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene Fl344-chen gepachtet hat. Sie geben keine Auskunft dar374ber, dass er selbst oder durch Hilfspersonen diese Fl344chen tats344chlich bewirtschaftet. Das Beschwer-degericht wird mit seiner W374rdigung dem Vorbringen des Schuldners nicht ge-recht, der Gl344ubiger habe mit der Zuteilung der Unternehmernummer und mit der Anpachtung der Fl344chen nur formal die Voraussetzungen f374r die Zwangs-vollstreckung schaffen wollen. Daf374r spricht deutlich der 344u337ere Anschein. Der Gl344ubiger ist Unternehmensberater. Er hat sich die Unternehmernummer erst kurz vor Beantragung des Pf344ndungsbeschlusses zuteilen lassen. Auch der Pachtvertrag 374ber die Gr374nfl344che in N. ist erst acht Monate vorher geschlossen worden. Es ist 374berdies eine sehr kleine, aber formal noch ausreichende Fl344che, deren Kosten gering sind. Erst nachdem er durch den Beschluss des Amtsgerichts darauf hingewiesen worden ist, dass dieses Vor-gehen nicht ausreicht, die Voraussetzungen f374r eine Pf344ndung zu schaffen, hat er ausweislich eines vorgelegten Pachtvertrages vom 2. Oktober 2006 eine wei-tere Fl344che in B. hinzugepachtet. Dieser Pachtvertrag, der ebenfalls verh344ltnism344337ig geringe Kosten ausweist, ist befristet auf ein Jahr. Wenn sich das Beschwerdegericht bei seiner Beweisw374rdigung allein mit der Urkundenla- - 17 - ge begn374gt, so blendet es dabei die denkgesetzlich naheliegende M366glichkeit vollst344ndig aus, dass der Gl344ubiger die angepachteten Fl344chen nicht selbst be-wirtschaftet oder auf sein Risiko bewirtschaften l344sst. Dazu trifft es auch keine Feststellungen. Der Hinweis des Beschwerdegerichts, immerhin habe die zu-st344ndige Kreisstelle dem Gl344ubiger eine Unternehmernummer zugeteilt, l344sst zudem besorgen, dass es den Vortrag des Schuldners 374bergangen hat, die Kreisstelle pr374fe nicht, ob zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene Fl344-chen tats344chlich bewirtschaftet w374rden. cc) Dieser Verfahrensfehler n366tigt dazu, den Beschluss insoweit aufzu-heben, als die Zahlungsanspr374che dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen worden sind. 27 d) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht fol-gendes zu ber374cksichtigen haben: 28 aa) Der Gl344ubiger muss 374ber eine landwirtschaftliche Fl344che in der Regi-on B. -B. verf374gen. Die im vorgelegten Pachtvertrag vorgesehene Pachtdauer war im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits abgelaufen. 29 bb) Sollte der Gl344ubiger Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) Nr. 1782/2003 sein und 374ber landwirtschaftliche Fl344che in der Region B. -B. verf374gen, w344re eine 334berweisung der gepf344ndeten Zahlungsanspr374che zur Einziehung m366glich, soweit der Gl344ubiger die Zahlungsanspr374che selbst aktivieren kann. Dies setzt nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gl344ubiger pro gepf344ndetem Zahlungsanspruch 374ber je einen Hektar beihilfef344higer Fl344che verf374gt. Eine 334berweisung zur Einziehung dar374ber hinaus bestehender Zahlungsanspr374che kommt nicht in Betracht. 30 - 18 - cc) Sollte der Gl344ubiger nicht Betriebsinhaber sein oder nicht 374ber land-wirtschaftliche Fl344che in der Region B. -B. verf374gen, w344ren die gepf344ndeten Zahlungsanspr374che zu Unrecht zur Einziehung 374berwiesen wor-den. Der 334berweisungsbeschluss w344re insoweit aufzuheben. In diesem Fall steht es dem Gl344ubiger offen, einen Antrag auf anderweitige Verwertung in Form der Ver344u337erung nach den 247247 857 Abs. 5, Abs. 1, 844 ZPO zu stellen. 31 Das gleiche gilt f374r die gepf344ndeten Zahlungsanspr374che, soweit der Gl344ubiger nicht 374ber ausreichend beihilfef344hige Fl344che in der Region B. -B. verf374gt. 32 Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 29.01.2007 - 71 M 1231/06 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.10.2007 - 5 T 41/07 -
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