BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 92/07 vom 20. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Es ist f374r sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessge-richts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertre-tung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe geh366rende Handels-gesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb w344hlt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe geh366renden Gesellschaften durch eine langj344hrige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist und daher f374r alle Gesellschaften dieser Gruppe t344tig wird. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Streitwert: 512,70 200. Gr374nde: I. Die im Kfz-Handel t344tige Beklagte verkaufte dem Kl344ger im Jahre 2005 an ihrem Gesch344ftssitz U. einen Pkw. In einem anschlie337end vor dem Land-gericht U. gef374hrten Rechtsstreit, in dem der Kl344ger wegen eines Mangels die R374ckabwicklung begehrte, lie337 sich die Beklagte, die 374ber keine eigene Rechtsabteilung verf374gt, durch einen in W. ans344ssigen Prozessbevoll-m344chtigten und einen am Prozessgericht in U. zugelassenen Unterbevoll-m344chtigten vertreten. 1 Nach kostenpflichtiger Abweisung der Klage hat die Beklagte unter ande-rem die Festsetzung einer 1,3 - Verfahrensgeb374hr f374r ihren Prozessbevollm344ch-tigten und die Festsetzung einer 0,65 - Verfahrensgeb374hr f374r ihre am Prozess-gericht aufgetretenen Unterbevollm344chtigten, und zwar jeweils nebst Auslagen-pauschalen, beantragt. Das Landgericht hat die 0,65 - Verfahrensgeb374hr nebst 2 - 3 - Auslagenpauschale abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde der Beklagten zur374ckgewiesen. II. 3 Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Be-klagten hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, dass die Beklagte als juristi-sche Person mit Sitz in U. und dortiger Gesch344ftst344tigkeit verpflichtet gewe-sen sei, sich im vorliegenden Rechtsstreit durch einen in U. ans344ssigen Pro-zessbevollm344chtigten als Hauptbevollm344chtigten vertreten zu lassen. Auch wenn sie als eines von mehreren selbst344ndigen Unternehmen ihrer Gesell-schafter zu einer bundesweit t344tigen Unternehmensgruppe geh366re, k366nne die sogenannte Outsourcing-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf ein 374ber366rtlich t344tiges Unternehmen mit rechtlich selbst344ndigen Zweigniederlas-sungen bezogen sei, keine Anwendung finden. Vor allem k366nne die Entschei-dung der zu dieser Unternehmensgruppe geh366renden Unternehmen, sich von einem gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen, nicht zu Lasten des Kunden gehen, der im konkreten Fall nicht habe erkennen k366nnen, dass ein wirtschaftli-cher, nicht aber rechtlich wirksamer Zusammenschluss mehrerer selbst344ndiger Unternehmen vorgelegen habe. Denn hier gehe es um nicht erstattungsf344hige Kosten eines Anwalts am dritten Ort. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 5 a) Die nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsf344higkeit von Kosten eines Unterbevollm344chtigten am Sitz des Prozessgerichts h344ngt davon ab, ob f374r die am Ort des Prozessgerichts ans344ssige Beklagte die Zuzie- 6 - 4 - hung eines ausw344rtigen Hauptbevollm344chtigten im Sinne von 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.). In denjenigen F344llen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grunds344tzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umst344nde lassen die Einschaltung des ausw344rtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10). Solche besonderen Umst344nde k366nnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterh344lt. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der N344-he ihres Wohn- oder Gesch344ftssitzes ans344ssigen Rechtsanwalts durch eine an einem ausw344rtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Se-nats grunds344tzlich eine Ma337nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, un-ter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschl374sse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grunds344tzlich einen Pro-zessbevollm344chtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechts-streit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterh344lt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die 7 - 5 - - 6 - Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ans344ssigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grunds344tzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ans344ssigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostener-stattung kommt es auf die tats344chliche Organisation eines an einem Rechts-streit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensor-ganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckm344337iger oder g374nstiger ge-wesen w344re (BGH, Beschl374sse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gew344hlten Be-triebsorganisation als Ma337nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ge-billigt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbst344ndigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt 374bergibt, der bei Fehlschlagen einer au337ergerichtlichen Kl344rung auch die Prozessf374hrung wahr-nimmt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 9 ff.). Dagegen ist es f374r sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines ausw344r-tigen Prozessbevollm344chtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz oder in der N344he des Sitzes des Prozessgerichts ans344ssige Partei einen ausw344rtigen Rechtsanwalt nur deshalb w344hlt, weil sie mit ihm durch eine langj344hrige ver-trauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gel-ten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die An-nahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanw344lte zugelassen sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, aaO, Tz. 11 und 13 f.). 8 - 7 - b) Solche Besonderheiten, die in der Betriebsorganisation oder der zu vertretenden Sache selbst begr374ndet sind, liegen hier nicht vor. Nach den Fest-stellungen des Beschwerdegerichts beruht die Wahl des in W. ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten auf einer Entscheidung der Gesellschafter der Unter-nehmensgruppe, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu las-sen. Weitere Umst344nde f374r diese Auswahl sind nicht festgestellt. Insoweit er-hebt die Rechtsbeschwerde auch keine R374ge. 9 Zu Unrecht will die Rechtsbeschwerde diese Fallgestaltung derjenigen gleichsetzen, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006 (aaO) zugrunde gelegen hat, weil es keinen Unterschied mache, ob sich ein bundesweit t344tiger Versicherer selbst344ndig durch einen externen Hausan-walt vertreten lasse, oder ob es sich um ein Mitglied einer von denselben Per-sonen vertretenen, 374berregional t344tigen Gruppe lediglich formal selbst344ndiger Unternehmen handelt, die alle von einem Ort aus anwaltlich betreut und vertre-ten w374rden. Denn den ma337geblichen Grund f374r die kostenrechtliche Billigung der Vertretung des Versicherers durch einen externen Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diesem anstelle sonst vom Versicherer einzustellender Mitarbeiter bei allen streitig werdenden Leistungsablehnungen die Mitgliedsakten regelm344337ig ohne weitere Instruktionen zur selbst344ndigen Weiterbearbeitung der Sache nach den ihm bekannten Gesch344ftsgrunds344tzen seines Auftraggebers 374berlassen worden sind. Eine vergleichbare Betrauung des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten mit einer vorprozessualen Betreu-ung und Aufbereitung der Sachen, wie sie sonst 374blicherweise in Rechtsabtei-lungen vorgenommen werden, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die an ihrem Sitz gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte war daher kosten- 10 - 8 - rechtlich gehalten, einen an diesem Ort zugelassenen Prozessbevollm344chtigten zu beauftragen. Ball Wiechers Hermanns Hessel Achilles Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 4 O 437/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2007 - 8 W 388/07 -
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