BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 92/09 vom 25. Februar 2010 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 20, 28 Abs. 1, 180 Abs. 1 Betreibt ein Gl344ubiger, der den dem Schuldner als Miteigent374mer eines Grund-st374cks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erl366ses gepf344ndet hat, die Teilungsverstei-gerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verf374gung 374ber seinen Mit-eigentumsanteil gehindert, wenn der gepf344ndete Anspruch dadurch untergeht. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09 - LG Gie337en AG Nidda - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 13. Mai 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Nidda vom 19. Februar 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Beteiligte zu 1. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 115.500 200. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 waren zu je 275 Miteigent374mer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374cks. Mit Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung vom 16. Juni 2006 pf344ndete das beteiligte Land (Be-teiligter zu 1) wegen einer Abgabenforderung in H366he von 17.194,40 200 die An-spr374che des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, auf 1 - 3 - Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erl366ses sowie auf Auszahlung des au337erhalb des Zwangsversteigerungsverfah-rens zu verteilenden Erl366ses; dem Beteiligten zu 2 wurde jede Verf374gung 374ber die Anspr374che untersagt. Im Juli 2006 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zur Aufhebung der Gemein-schaft an. Nachfolgend 374bertrug der Beteiligte zu 2 seinen Miteigentumsanteil an die Beteiligte zu 3, seine geschiedene Ehefrau. Diese wurde im August 2008 als Alleineigent374merin in das Grundbuch eingetragen. 2 Das Versteigerungsverfahren ist daraufhin von dem Vollstreckungsge-richt aufgehoben worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat zur Aufhebung dieser Entscheidung gef374hrt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Aufhebungsbeschlusses. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen f374r eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erf374llt. Die Bruch-teilsgemeinschaft gelte als fortbestehend, weil die Verf374gung des Beteiligten zu 2 374ber seinen Miteigentumsanteil dem Beteiligten zu 1 gegen374ber unwirk-sam sei. Sie versto337e sowohl gegen das in der Pf344ndungsverf374gung ausge-sprochene Verf374gungsverbot als auch gegen das mit der Beschlagnahme des Grundst374cks verbundene Ver344u337erungsverbot. Zwar sei ein Miteigent374mer, dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepf344ndet und einem Drit-ten zur Einziehung 374berwiesen worden sei, grunds344tzlich nicht in seiner Verf374- 4 - 4 - gungsmacht 374ber seinen Miteigentumsanteil beschr344nkt. Etwas anderes gelte aber, wenn die Verf374gung, wie hier, zu einer Vereinigung der Miteigentumsan-teile in einer Person f374hre, und sich damit auf den Teilungsanspruch auswirke. III. Die gem344337 247247 95, 96 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374n-det. 5 1. Ohne Erfolg stellt die Rechtsbeschwerde allerdings unter Berufung auf eine im Schrifttum verbreitete Auffassung (z.B. M374nchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl., 247 749 Rdn. 24; Staudinger/Langhein, BGB [2008], 247 749 Rdn. 58; Ruhwinkel, MittBayNot 2006, 413 f.) die von dem Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung bejahte Pf344ndbarkeit des dem Miteigent374mer nach 247 749 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft in Frage, soweit er zusammen mit dem k374nftigen Anspruch auf eine den Miteigen-tumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserl366-ses gepf344ndet und 374berwiesen wird (vgl. BGHZ 90, 207, 215; 154, 64, 69; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Dieser Ein-wand richtet sich n344mlich nicht gegen das von dem Beteiligten zu 1 als Pf344n-dungsgl344ubiger des Beteiligten zu 2 betriebene Verfahren der Teilungsverstei-gerung zur Aufhebung der an dem Grundst374ck bestehenden Bruchteilsgemein-schaft (247247 180 ff. ZVG), sondern gegen die diesem vorangegangene Pf344ndung des Aufhebungsanspruchs (hier gem344337 247 309 Abs. 1 i.V.m. 247 321 Abs. 1 AO). Die Beteiligte zu 3 kann ihn daher nur mit den au337erhalb des Zwangsversteige-rungsgesetzes er366ffneten Rechtsbehelfen (dazu K366gel in Gosch/Beermann, 6 - 5 - AO/FGO, 247 309 AO Rdn. 104; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, 247 309 AO Rdn. 56 f. - jew. m.w.N.) verfolgen. 7 2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde jedoch geltend, dass die Vor-aussetzungen f374r eine Aufhebung des Verfahrens nach 247 28 Abs. 1 ZVG gege-ben sind. a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsver-steigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gl344ubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen ein-zustellen. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung in-soweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis f374r dieses Verfahren als beachtlich erweist (St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 28 Anm. 2.2; vgl. auch Senat, Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547, 1548). 8 Das ist hier der Fall. Die Beteiligte zu 3 hat nach Anordnung des Verstei-gerungsverfahrens - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an dem Grundst374ck erworben. Hierdurch wurde die Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 beendet. Die mit der Teilungsversteigerung be-zweckte Auseinandersetzung der Miteigent374mer war fortan weder m366glich noch erforderlich, das Verfahren somit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. M374nchKomm-BGB/Karsten Schmidt, aaO, 247 753 Rdn. 21; Hintzen in Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 180 Rdn. 65; Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., 247 28 Rdn. 26; St366ber, aaO, 247 28 Anm. 4.10). 9 b) Soweit in Rechtsprechung und Literatur eine Fortsetzung des Verstei-gerungsverfahrens zugelassen wird, sofern die bisherigen Miteigentumsanteile - etwa wegen einer nur einen Anteil betreffenden Vorerbschaft - trotz ihrer 10 - 6 - rechtlichen Zusammenf374hrung unterschiedlichen Verm366gen zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 330/03, NJW-RR 2004, 1513 f.; LG Bayreuth KTS 1977, 188, 190 f.; Steiner/Teufel, aaO, 247 180 Rdn. 12), liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Sie rechtfertigt sich auch nicht aus der Stellung des Beteiligten zu 1 als Pf344ndungsgl344ubiger des dem Beteiligten zu 2 zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. Denn dieser ist durch die 334bertragung des Miteigentumsanteils untergegangen, wodurch auch das Pf344ndungspfandrecht erloschen ist (247247 1252, 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der Beteiligte zu 2 weder durch die Pf344ndungs- und Einziehungsverf374gung noch durch die Anordnung der Teilungsversteigerung an einer Verf374gung 374ber seinen Miteigen-tumsanteil gehindert. 11 aa) Das anl344sslich der Pf344ndung des Aufhebungsanspruchs gegen374ber dem Beteiligten zu 2 ausgesprochene Verf374gungsverbot (247 309 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. 247 321 Abs. 1 AO) bezog sich nur auf den gepf344ndeten Anspruch. Die Befugnis des Beteiligten zu 2, 374ber seinen Anteil zu verf374gen, wurde hier-von nicht ber374hrt (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-tungsrecht, 2. Aufl., 247 30 II 1, S. 353; AG Siegen Rpfleger 1988, 249, 250). Denn das aus 247 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigent374mers, je-derzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu k366nnen, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begr374ndeten Zugeh366rigkeit zu der an dem Grundst374ck bestehenden Rechtsgemeinschaft (dazu Senat, BGHZ 48, 1, 4). Auf das dem gepf344ndeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverh344ltnis erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht. Das gilt selbst dann, wenn durch eine Einwirkung auf dieses, wie hier durch die 334bertragung des Miteigentumsanteils, der Pf344ndung der Boden entzogen wird (vgl. Stein/Jonas/ 12 - 7 - Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 829 Rdn. 95; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungs-recht, 8. Aufl., Rdn. 619; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 562). 13 bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundst374cks (247 180 Abs. 1 i.V.m. 247 20 Abs. 1 ZVG) stand einer wirksamen Verf374gung des Beteiligten zu 2 374ber seinen Miteigentumsanteil nicht entgegen. Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundst374ck nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies f374r die Durchf374hrung des Verfahrens erforderlich ist (BGHZ 4, 84, 90). Dies f374hrt dazu, dass ihr, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (247 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, 374ber seinen Anteil zu verf374-gen. (1) Dass die Anordnung der Teilungsversteigerung nicht zu einer Ein-schr344nkung der Verf374gungsbefugnis 374ber das Grundst374ck oder einzelne Mitei-gentumsanteile f374hrt, ist f374r den Fall, dass die Aufhebung der Gemeinschaft von einem oder mehreren Teilhabern begehrt wird, allgemein anerkannt. Eines Schutzes des betreibenden Miteigent374mers vor Ver344u337erungen, die seinen Aufhebungsanspruch vereiteln, bedarf es nicht, da die Teilhaber nach 247 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich 374ber das Grundst374ck im Ganzen verf374gen k366nnen und eine Anteilsver344u337erung durch die 374brigen Miteigent374mer gem344337 247247 180 Abs. 1, 26 ZVG ohne Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens bleibt (BGH, aaO; Hintzen, aaO, 247 180 Rdn. 65; Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 180 Rdn. 7; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., 247 180 Anm. 1; Steiner/Teufel, aaO, 247 180 Rdn. 121; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 180 Anm. 6.6a; Schiffhauer, ZIP 1982, 526, 532). 14 (2) Etwas anderes soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung allerdings gelten, wenn die Teilungsversteigerung auf Betreiben des Pf344n-dungsgl344ubigers eines Miteigent374mers erfolgt (Hintzen, aaO, 247 180 Rdn. 66; 15 - 8 - Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 180 Rdn. 40; Reinhard/M374ller, ZVG, 3./4. Aufl., 247 180 Anm. III 4 g, S. 1017; Feu337-ner/Schubert, Zwangsversteigerung, 247 35 II, S. 222; Drescher, Die Zwangsver-steigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundst374ck, S. 50 f.). Zur Begr374ndung wird angef374hrt, dass der Pf344ndungsgl344ubiger andern-falls der Willk374r der Teilhaber ausgesetzt w344re, weil die Durchsetzung des ge-pf344ndeten und 374berwiesenen Aufhebungsanspruchs durch Verf374gungen 374ber das Grundst374ck oder den Miteigentumsanteil des Schuldners vereitelt werden k366nnte. (3) Dem ist jedoch nicht zu folgen. Richtigerweise gilt das Ver344u337e-rungsverbot des 247 23 Abs. 1 ZVG bei einer Teilungsversteigerung auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pf344ndungsgl344ubiger als Antragsteller be-trieben wird (ebenso Steiner/Teufel, aaO, 247 180 Rdn. 123; Eickmann, Zwangs-versteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., 247 30 II 1, S. 353; Gra-mentz, Die Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen durch den Gl344ubiger eines Teilhabers, S. 175 ff.; St366ber, aaO, 247 180 Anm. 6.6b; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 180 Rdn. 63; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 4. Aufl., C 3.3, S. 270; Drischler, JurB374ro 1981, 1441, 1447). 16 (aa) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch ei-nen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das hei337t einen unter den Miteigent374-mern verteilungsf344higen Erl366s in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten verm366gensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinander-setzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorweg-zunehmen (vgl. BVerfGE 42, 64, 75; Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026, 1028). Dadurch unterscheidet es sich von der auf eine 17 - 9 - unmittelbare Befriedigung des Gl344ubigers aus dem Versteigerungserl366s gerich-teten Vollstreckungsversteigerung. 18 (bb) An diesen unterschiedlichen Funktionen haben sich die Wirkungen der Beschlagnahme f374r das jeweilige Verfahren auszurichten. Die Aufgabe des in 247 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Ver344u337erungsverbots besteht in der Vollstreckungsversteigerung unter anderem darin, das dem pers366nlichen Gl344u-biger zustehende Recht zur Befriedigung aus dem Erl366s (247 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) vor einer Ver344u337erung des Grundst374cks durch den Schuldner zu sch374t-zen. Denn dieser ist, anders als der dingliche Gl344ubiger (vgl. 247 26 ZVG), auf den Fortbestand des Eigentums in der Person des Schuldners angewiesen. Ein entsprechendes Schutzbed374rfnis ist bei der Teilungsversteigerung nicht anzuerkennen, weil hier die Erl366sverteilung, wie dargelegt, au337erhalb des Verfahrens stattfindet. Die Bestimmung des 247 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG entfaltet aber keine 374ber das Versteigerungsverfahren hinausgehenden Rechtswirkun-gen. Sie dient insbesondere nicht dazu, die Ber374cksichtigung des Pf344ndungs-gl344ubigers bei der Auseinandersetzung der Teilhaber sicherzustellen (ebenso Gramentz, aaO, S. 176). Auf die sich danach ergebenden Anspr374che vermag der Gl344ubiger nur im Wege der Forderungsvollstreckung, n344mlich durch Pf344n-dung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf eine den Miteigentums-anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserl366ses (s.o. unter 1.), zuzugreifen. Einen Schutz vor Ver344u337erungen kann er nur erlan-gen, indem er (zus344tzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner geh366-renden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Siche-rungshypothek erwirkt (247247 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 ZPO). 19 - 10 - IV. 20 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent-scheidung reif ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). V. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die 247247 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwen-dung, wenn sich die Beteiligten 344hnlich den Parteien im Sinne der ZPO in ei-nem kontradiktorischen Verh344ltnis gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich 21 - 11 - - wie hier - Miteigent374mer oder deren Pf344ndungsgl344ubiger mit entgegen gesetz-ten Interessen streiten (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026, 1028). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Nidda, Entscheidung vom 19.02.2009 - 7 K 39/06 - LG Gie337en, Entscheidung vom 13.05.2009 - 7 T 89/09 -
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