BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 92/09 vom 11. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. November 2009 wird als unzul344ssig verworfen, soweit die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2009 in H366he eines zur Festsetzung angemeldeten Betrages von 6.165,20 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Im 334brigen wird auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers der ge-nannte Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in Hamburg unter Einschluss der Entscheidung 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Auf die sofor-tige Beschwerde des Kl344gers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2009 da-hin abge344ndert, dass 374ber die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an den Kl344ger aufgrund des Anerkenntnis-urteils der 15. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2009 zu erstattenden Kosten auf weitere 880,10 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2009 festgesetzt werden. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Kl344ger 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen Beschwerdewert: 7.045,30 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Beklagte ist durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 29. Juni 2009 verurteilt worden, an den Kl344ger 109.090,26 200 nebst Zinsen zu zahlen. Au337erdem sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der im Verfahren C-348/07 vor dem Gerichtshof der Europ344ischen Union entstan-denen Kosten auferlegt worden. Die zu erstattenden Kosten hat das Landge-richt auf 8.243,30 200 nebst Zinsen festgesetzt und hierbei vom Kl344ger angemel-dete Prozessvorbereitungskosten f374r Meinungsumfragen, Auswertung von Kar-tendaten und Kundenbefragungen in H366he von 4.385 200 ebenso abgesetzt wie die h344lftige, nach einem Streitwert von 110.000 200 mit dem 1,3-fachen Satz an-gemeldete Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG in H366he von 1.760,20 200. Auf diese Verfahrensgeb374hr hat das Landgericht vielmehr die vorprozessual entstandene Gesch344ftsgeb374hr in H366he eines Betrages von 880,10 200 gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl344gers, der im Ver-lauf des Beschwerdeverfahrens seinen Festsetzungsantrag um vorprozessuale Geb374hren von 1.780,20 200 erweitert hatte, hat das Oberlandesgericht zur374ckge-wiesen. Die angemeldeten Prozessvorbereitungskosten hat es f374r nicht und die vorgerichtlich entstandene Gesch344ftsgeb374hr f374r in diesem Verfahren nicht er-stattungsf344hig angesehen. Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der h344lftigen Gesch344ftsgeb374hr auf die gerichtliche Verfahrensgeb374hr hat das Oberlandesgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats zum Verh344ltnis dieser beiden Geb374hren (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) gebilligt und eine Anwendbarkeit der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Anrechnungsbestimmung des 247 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Be- 2 - 4 - schluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) und des Ober-landesgerichts Stuttgart (AGS 2009, 371) verneint; zugleich hat es die Rechts-beschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs, des Oberlandesgerichts Stuttgart und eine damit 374bereinstimmen-de Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen (JurB374ro 2010, 23) zuge-lassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger sein Festsetzungsbe-gehren in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Beschwerdege-richt die angemeldete 1,3-fache Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) auf den 0,65-fachen Satz gek374rzt hat. Im 334brigen ist sie mangels Zulassung unzul344ssig. 3 1. Das Beschwerdegericht kann eine nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auszusprechende Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Tei-le des Streitstoffes beschr344nken. Die Beschr344nkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungs-gr374nden ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschr344nkung den Entscheidungsgr374nden eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenst344nden nur f374r einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regel-m344337ig die eindeutige Beschr344nkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. zur beschr344nkten Zulassung der Revision Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; jeweils mwN). So verh344lt es sich hier. 4 - 5 - 5 a) Das Beschwerdegericht hat - worauf die Rechtsbeschwerdeerwide-rung zutreffend hinweist - die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es die Frage f374r kl344rungsbed374rftig h344lt, ob 247 15a RVG auf die vorliegende Fallgestaltung An-wendung findet und mit den hierin enthaltenen Anrechnungsregeln die bei sei-nem Inkrafttreten bereits bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt hat oder ob diese Anrechnungsregeln die zuvor bestehende Gesetzeslage mit der Folge einer Anwendbarkeit der 334bergangsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG ver-344ndert haben. Damit hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde allein auf die Entscheidung 374ber die zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgeb374hr beschr344nkt. Denn nur hierzu verhalten sich die zur Erl344uterung der Zulassung angef374hrten Entscheidungen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die daneben angesetzten Prozessvorbereitungskosten und vorprozessual angefallenen An-waltsgeb374hren zu ersetzen, stellt dagegen einen von der Zulassungsfrage un-abh344ngigen Teil des im Kostenfestsetzungsverfahren zu beurteilenden Streit-stoffes dar. b) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beschr344nkung der Zulas-sung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam. Denn die Zulassung kann auf einen tats344chlich oder rechtlich selbstst344ndigen Teil des Streitstoffes be-schr344nkt werden, welcher Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdef374hrer sein Rechtsmittel beschr344nken k366nnte (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, aaO Rn. 17; jeweils mwN). Das unterliegt hinsichtlich der hier zur Erstattung angemeldeten einzelnen Kostenpositionen keinem Zweifel. 6 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zul344ssig ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 575 ZPO), ist sie auch begr374ndet. Entgegen der Auffassung des Rechtsbe-schwerdegerichts ist die angemeldete Verfahrensgeb374hr ungek374rzt festzuset-zen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Anrechnungsvorschrift des 7 - 6 - 247 15a RVG sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar, h344lt rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr zutref-fend geltend, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene An-rechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Ver-fahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien in der Wei-se h344tte erfolgen m374ssen, wie sie nunmehr in 247 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz eingef374gt wor-den und gem344337 Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft ge-treten ist (Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, juris Rn. 10; BGH, Beschl374sse vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn.7 ff.; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, juris Rn. 6). Die Rechtsbeschwerde r374gt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdege-richt die angemeldete Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG nur gek374rzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache kei-ne weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur End- 8 - 7 - entscheidung reif ist, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO nach Ma337gabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2009 - 415 O 138/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2009 - 4 W 284/09 -
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