BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 92/10 vom 28. Juli 2011 in dem Zwangsvollsteckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Baune r, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Delmenhorst vom 18. August 2010 in Ziffer 4 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg 6 T 888/10 vom 24. November 2010 aufgehoben und der Antrag des Schuldners vom 12. August 2010 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Drittschuldnerin ein Guthaben auf dem Pfändungsschutzko n- to des Schuldners am Monatsende nur insoweit an die Glä u- bigerin auszahlen darf, als dieses den dem Schuldner g e- mäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freib e- trag für den Folgemonat übersteigt. Die Kosten der Drittschuldnerin und des Schuldners werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Di e Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. 1 - 3 - Der Schuldner unterhielt bei der Drittschuldnerin ein Girokonto, dessen Guthaben aufgrund eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses gepfä n- det worden i st. Mitte Juli 2010 ließ der Schuldner das Girokonto in ein Pfä n- dungsschutzkonto umwandeln. Nachdem der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO a.F. im Juli 2010 bereits ausgeschöpft war, gingen am 30. Juli 2010 für den Monat August bestimmte Soziallei stungen auf dem Gir o- konto ein. Die Drittschuldnerin geht insoweit von pfändbarem Einkommen aus. Der Schuldner begehrt im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO die Aufhebung der Pfändung der Sozialleistungen. Das Amtsgericht hat dem B egehren bezogen auf den Zahlungseingang Ende Juli 2010 entsprochen und darüber hinaus in Ziffer 4 des Beschlu s ses angeordnet, dass zukünftig die zum Monatsende eingehenden Ei n künfte des Schuldners, bei denen ersichtlich sei, dass sie für den Folg e monat gez ahlt würden, so zu behandeln seien, als wären sie im Folgem o nat auf das Konto eingegangen. Die gegen letztere Anordnung gerichtete Beschwerde der Drittschuldn e- rin hat das Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Za h- lungseingänge, die drei T age oder weniger vor dem Monatsende auf dem Konto eingingen, pfändungsrechtlich so zu behandeln seien, als seien sie am ersten Tag des folgenden Monats eingegangen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Drittschuldnerin die Aufhebung des an gegriffenen Beschlusses und damit der Anor d nung. 2 3 4 5 6 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto enthielten keine ausdrückliche Bestimmung zur Verfa h- rensweise mit auf einem Konto am Monatsende gutgeschrieb e nen Geldern, die für den Lebensunterhalt des Schuldners im Folgemonat bestimmt seien. Au s- gehend von der Regelun g zum Pfändungsschutzko n to in § 850k Abs. 1 ZPO a.F. würden am Monatsende auf dem Konto ei n gehende Beträge daher von der Pfändung erfasst, wenn der Schuldner über den ihm in diesem Monat z u- stehenden pfandfreien Betrag bereits vollständig verfügt habe. Dem Schuldner müsse die Möglichkeit eing e räumt werden, eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Gelder herbeizuführen, die er im Folg e- monat für seinen Lebensunterhalt benötige. Die gesetzliche Grundlage hierzu biete § 765a ZP O. Eine unbillige Vollstreckung, die für den Schuldner zu einer sitte n widrigen Härte führe, liege vor, wenn dem Schuldner der Bestreitung des Lebensunterhalts dienende Leistungen, die entsprechend dem Willen des Lei s- tenden für den Folgemonat bestimmt seien , wegen einer Vollstreckungshan d- lung in dem Folgemonat nicht zur Verfügung stünden. Schü t zen s werte Belange der Gläubigerin würden durch die Freigabe der für den Folgemonat überlass e- nen Geldmittel nicht berührt. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich di e generalisierende Anor d- nung, Zahlungseingänge, die drei Tage oder weniger vor dem Monat s ende auf dem Konto eingingen, pfändungsrechtlich so zu behandeln, als seien sie am ersten Tag des folgenden Monats eingegangen. Der kontoführenden Drit t- 7 8 9 - 5 - schuldnerin ent stehe durch die Freigabe der für den Fo l gemonat bestimmten Leistungen auch kein erheblicher Nachteil. 2. Die Rechtsbeschwerde führt aus, die Gewährung von Vollstreckung s- schutz gemäß § 765a ZPO sei nicht gerechtfertigt. § 850k Abs. 1 ZPO a.F. ste l- le sich er, dass dem Schuldner in dem Kal endermonat, in dem die Pfändung erfolge, das Existenzminimum verbleibe. Dass dem Schuldner das g e pfändete Geld im Folgemonat nicht zur Verfügung stehe, liege in der Natur der Sache und begründe keine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO. Die Anor d- nung des Beschwerdegerichts stehe demgegenüber im Widerspruch zu der gesetzlichen Zuordnung der eingehenden Einkünfte zu dem jeweiligen Kale n- dermonat. Durch sie werde ihr ohne rechtliche Grundlage das Risiko einer Fehlbeurtei lung im Falle einer Auszahlung z u gewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Drittschul d- nerin beschwerdebefugt, denn sie macht geltend, durch die getroffene Anor d- nung in ihren eig enen Rechten verletzt worden zu sein. Mit der Anordnung, den zeitlichen Rahmen der Geltung des Pfändungsfreibetrags entgegen der geset z- lichen Vorgabe zu verschieben, würden ihr ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand sowie mittelbar auch Haftungsris i ken auferlegt. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch teilweise begründet. aa) Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabeno rdnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) darf durch die Drittschuldnerin ein Guthaben auf einem Pfändung s- schutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am M o natsende nur insoweit an 10 11 12 13 14 - 6 - die Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den dem Schuldner gemäß § 8 50k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt. Damit kann der Schuldner über die auf dem Pfändungsschutzkonto ei n- gegangenen Sozialleistungen, die zur Best reitung des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt sind, auch da nn verfügen, wenn der monatliche Freib e- trag des Kalendermonats gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt b e- reits ausgeschöpft ist, soweit die eingegangenen Sozialleistungen den Freib e- trag des Folgemonats nicht überschreiten, § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbin dung mit § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO. bb) Die mit Wirkung zum 16. April 2011 in Kraft getretene Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwe n- dung. (1) Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstr e i- tigkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. S o- weit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änd e- rungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entsta n dene Prozesslagen geht oder sich aus d em Sinn und Zweck der betre f fenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06, NJW 2007, 519 f. m.w.N.). (2) Das Änderungsgesetz enthält kei ne Überleitungsvorschriften. Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch mit hinreichender Klarheit en t nehmen, 15 16 17 18 - 7 - dass der Gesetzgeber die Neuregelung auch auf noch nicht a b geschlossene Sachverhalte angewendet wissen wollte. Denn nach seiner Vorstellung diente die Neuregelung lediglich der Klarstellung einer mit der Einführung des Pfä n- dungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Rechtsl a- ge. Durch die Änderungen der Regelunge n zum Pfändungsschutzkonto soll sichergestellt werden, dass es nicht zu r Auszahlung von nicht pfändbaren B e- trägen kommt, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutg e schrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind. Beträge, die der Existenzs i- cherung in einem bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten Rechtslage gelten sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregi e- rung, BT - Drucks. 17/4776, S. 8) (3) Sinn und Zweck der Rechtsänderung sprechen ebenfalls für eine A n- wendbar keit des neuen Gesetzes auf noch nicht abgeschlossene Pfändung s- sachverhalte. Bereits der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregi e- rung zur Einführung des Pfändungsschutzkontos ist zu en t nehmen, dass ein Guthaben im Umfang des Freibetrags dem Schuldner in einem Kalende r monat zur Verfügung stehen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Ko n- topfändungsschutzes, BT - Drucks. 16/7615, S. 12 ff.). Die Pfändung eines im Vormonat bereits auf dem Konto eingegangenen Guthabens würde demgege n- über dazu führen, d ass dem Schuldner im Folgemonat kein Guthaben verble i- ben würde. Zentrales Ziel der Rechtsänderung war daher, das sogenannte "Monatsanfangsproblem" im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung zu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierun g, BT - Drucks. 17/4776, S. 8). (4) Der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Einräumung eines Vollstreckungsschutzes nach der Neuregelung 19 20 - 8 - nicht en t gegen. Gläubiger konnten kein Vertrauen darauf entwickeln, dass sie aufgru nd der Pfändungsvorschriften in die Lage versetzt werden sollten, dem Schuldner für einen Monat die Lebensgrundlage zu entziehen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Pfändung s- schutzkontos verfolgten Zweck. Zutreffe nd haben deshalb die Vollstreckung s- gerichte dem Schuldner ganz überwiegend vor Inkrafttreten der Neureg e lung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckung s- schutz gewährt (vgl. LG Essen, ZVI 2010, 350; LG Oldenburg, ZVI 2011, 31, 3 2; AG Esslingen, ZVI 2010, 481; AG Ludwigshafen, ZVI 2010, 354; vgl. auch Krüger, ZVI 2010, 458; Strunk, ZVI 2010, 335, 338; Jäger, ZVI 2010, 325, 328 f.). Auch in Bezug auf die Drittschuldnerin steht der Grundsatz des Vertra u- ensschutzes einer Anwendung der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht entgegen, denn diese hat lediglich eingehende Zahlu n gen im Umfang des dem Schuldner zustehenden Freibetrags bis zum E n de des Folgemonats nicht an die Gläubigerin auszuzahlen. Sie hat damit weder eine Überp rüfung des Leistungszwecks auf dem Konto eingehender Zahlungen noch eine vom Kale n- dermonat abweichende zeitliche Zäsur hinsichtlich der Zahlungseingänge vo r- zunehmen, sondern es verbleibt wie bislang bei der Gewährung des auf den Kalendermonat bezogenen ein maligen Freibetrags. (5) Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Pr o- zesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung stehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem Zweiten Gesetz zur erbrechtl i- chen Gleichstell ung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessor d- nung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) maßge b- lich. Nach dieser Rechtslage genießt der Schuldner gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO Vollstrecku ngsschutz dahin, dass ihm die 21 22 - 9 - bereits am Monatsende eingehenden Sozialleistungen bis zur Höhe des ihm für den Folgemonat zustehenden Freibetrags tatsächlich zur Verfügung stehen. Das entspricht im Ergebnis auch dem mit dem Antrag gemäß § 765a ZPO verfol gten Begehren des Schuldners, einen Zugriff der Glä u bigerin auf die für den Folgemonat bestimmten Sozialleistungen zu ve r hindern. cc) Das Rechtsschutzbegehren des Schuldners hat deshalb insoweit E r- folg, als festzustellen war, dass die Drittschuldnerin e in Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin auszahlen darf, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übe r- steigt. Da der Schuldner be reits durch die gesetzliche Regelung so gestellt wird, hat der Senat dies im Hinblick auf den Streit zwischen den Parteien festgestellt. Dementsprechend muss auch keine Anordnung nach § 765a ZPO ergehen, so dass die dahingehenden B e schlüsse der Vorinstanze n aufzuheben waren. Das Begehren der Drittschuldnerin hat insoweit Erfolg, als sie b e lastende Anordnungen getroffen worden sind, die keine gesetzliche Grundlage haben und auch nicht erforderlich sind. Dagegen bleibt die Rechtsbeschwerde der Drittschuldn erin insoweit ohne Erfolg, als sie damit erreichen wollte, über dem monatlichen Freibetrag des Schuldners liegende Guthaben auf dem Pfä n- dungsschutzkonto sofort und nicht erst nach Ablauf des Folgemonats an Glä u- biger auszahlen zu dürfen, denn dadurch würde der Regelungszweck de s § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO vereitelt. 23 24 25 - 10 - III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Drittschuldnerin und des Schuldners trägt jede Par tei selbst, die Kosten des Verfahrens werden hälftig g e teilt. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 18.08.2010 - 11 M 283/10 - 26 27
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