BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 93/04 vom 15. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der Zi-vilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Beschwerdewert: 2.550,07 200 Gr374nde I. Die Parteien schlossen 1993 374ber eine Wohnung der Beklagten einen Mietvertrag, in dem sich die Kl344ger verpflichteten, als Mietsicherheit eine Bar-kaution zu hinterlegen oder eine selbstschuldnerische, zeitlich unbegrenzte B374rgschaft einer Gesch344ftsbank zu leisten. Zur Erf374llung dieser Verpflichtung stellten die Kl344ger eine B374rgschaft der B. Bank AG vom 16. Juni 1993, durch die diese auf erstes schriftliches Anfordern Zahlung bis zur H366he von 4.987,50 DM (2.550,07 200) f374r alle Anspr374che der Beklagten gegen die Kl344ger aus dem Mietvertrag versprach. Die Parteien streiten dar374ber, ob das Mietver- 1 - 3 - h344ltnis durch K374ndigung seitens der Kl344ger seit dem 1. Januar 2003 beendet ist oder noch bis zum 30. April 2007 l344uft. 2 Die Kl344ger haben in erster Instanz die Auszahlung der Mietsicherheit in H366he von 2.550,07 200 nebst Zinsen und hilfsweise die Verpflichtung der Beklag-ten begehrt, gegen374ber der B. Bank AG zu erkl344ren, dass keinerlei An-spr374che aus der B374rgschaft erhoben werden und dass diese freigegeben wird. Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht haben sie mit ihrer Berufung nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen und zur Be-gr374ndung ausgef374hrt: Der Wert der Beschwer der Kl344ger betrage nicht mehr als 300 200. Gem344337 247 3 ZPO sei der Beschwerdewert nach dem Interesse des Schuldners der B374rgschaft, also der Kl344ger, zu sch344tzen. Dieses sei nicht iden-tisch mit der B374rgschaftssumme, weil die Inanspruchnahme der B374rgschaft durch die Beklagte derzeit nicht in Frage stehe und v366llig offen sei, ob und in-wieweit die B374rgschaft tats344chlich in Anspruch genommen werde. Die Be-schwer der Kl344ger liege allein in den Kosten, die ihnen dadurch entst374nden, dass sie in der Zeit von Januar 2003 bis April 2007 die B374rgschaft f374r die Be-klagte vorhalten m374ssten, und die die Kammer auf bis zu 300 200 sch344tze. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet; die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entschei-dung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gen374gt den formellen Anforderungen des 247 575 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer 5 - 4 - einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Beru-fungsgericht hat bei seiner Sch344tzung des Beschwerdewertes nach 247 3 ZPO die h366chstrichterliche Rechtsprechung zum Wert der Beschwer bei Geltendma-chung eines Anspruchs auf Freigabe einer B374rgschaft bzw. auf Herausgabe einer B374rgschaftsurkunde nicht hinreichend beachtet und dadurch das Verfah-rensgrundrecht der Kl344ger auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrens-ordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der f374r die Zul344ssigkeit der Berufung gem344337 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ma337gebli-che Wert des Beschwerdegegenstandes gem344337 247 3 ZPO nach freiem Ermes-sen zu bestimmen ist. Richtig ist auch die weitere Erw344gung, dass es f374r die Wertfestsetzung hier auf das wirtschaftliche Interesse der Kl344ger an der mit der Berufung beabsichtigten Weiterverfolgung des in erster Instanz gestellten Hilfs-antrags ankommt, der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erkl344rung, dass keinerlei Anspr374che aus der Bankb374rgschaft erhoben werden und die B374rg-schaft freigegeben wird, gerichtet ist. Die Festsetzung eines vom Berufungsge-richt in Aus374bung des Ermessens konkret bestimmten Wertes kann der Senat zwar nur daraufhin 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm einger344umten Ermessens 374berschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge-374bt hat (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004, VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter II 2 b). Das ist hier indes der Fall, weil das Berufungsgericht einen f374r die 7 - 5 - Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes wesentlichen Ge-sichtspunkt au337er Acht gelassen hat. 8 Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung des Beschwerdegegen-standes allein auf das Interesse der Kl344ger abgestellt, in dem Zeitraum, f374r den das Fortbestehen des Mietverh344ltnisses streitig ist, nicht mit weiteren Kosten f374r das Vorhalten der B374rgschaft belastet zu werden. Damit wird das kl344gerische Begehren nicht in vollem Umfang erfasst. Angesichts des Streits der Parteien 374ber den Fortbestand des Mietverh344ltnisses geht es den Kl344gern auch und vor allem darum, eine Inanspruchnahme der B374rgschaft f374r nach dem Vorbringen der Beklagten in dem streitigen Zeitraum noch entstehende Forderungen aus dem Mietverh344ltnis schon im Ansatz zu vermeiden. F374r die Bewertung dieses Interesses kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme der B374rgschaft mehr oder weniger wahrscheinlich oder v366llig offen ist. Das Interesse an der Freigabe der B374rgschaft ist in jedem Fall mit der B374rgschaftssumme zu bewerten. Hier verh344lt es sich wie bei der Bemessung des Wertes des Anspruchs auf Herausgabe der B374rgschaftsurkun-de; dieser ist mit dem Wert der B374rgschaftsforderung gleichzusetzen, wenn der Schuldner mit der Herausgabeklage eine Inanspruchnahme des B374rgen verhin-dern will (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - IX ZR 104/93, NJW-RR - 6 - 1994, 758). Da die H366he der B374rgschaft 600 200 374berschreitet, scheitert die Zu-l344ssigkeit der Berufung folglich nicht an 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dr. Deppert Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Hohensch366nhausen, Entscheidung vom 15.01.2004 - 10 C 490/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2004 - 65 S 70/04 -
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