BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 93/05 vom 24. Januar 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO 247 850c a) Der in 247 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum (204Vorjahreszeitraum223) umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der An-passung der Pf344ndungsfreigrenzen vergangen sind. Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Erh366hung der Pf344ndungsfreigrenzen f374r Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam. b) 334ber den Antrag des Gl344ubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbe-schlusses ergangenen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05 - LG Heilbronn AG Schw344bisch Hall - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. August 2005 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Wert: Bis 1.000 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. 1 Das Amtsgericht hat am 14. Juni 2005 einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners we-gen dieser Forderung gepf344ndet und ihr zur Einziehung 374berwiesen wurde. Hinsichtlich des pf344ndbaren Betrags ist in dem Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschluss auf die 204Tabelle zu 247 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des sieb-ten Gesetzes zur 304nderung der Pf344ndungsfreigrenzen vom 21. M344rz 2000, BGBl. I Teil 1 Seite 745)223 verwiesen. 2 - 3 - Die Gl344ubigerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 den Erlass eines klarstellenden Beschlusses dahingehend beantragt, dass eine Erh366hung der Pf344ndungsfreibetr344ge entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministe-riums der Justiz vom 25. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 nicht erfolgt, es bei dem seitherigen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss bleibt und f374r die Pf344ndungsfreibetr344ge diejenigen des 7. Gesetzes zur 304nderung der Pf344ndungs-freigrenzen nach wie vor gelten. 3 Diesen Antrag hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 15. Juli 2005 zu-r374ckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Er-folg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag weiter. 4 II. Das gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 5 A. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass sich die Pf344ndungs-freigrenzen zum 1. Juli 2005 entsprechend der Bekanntmachung des Bundes-ministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 ge344ndert haben. Die f374r diese 304nderung erforderlichen Voraussetzungen gem344337 247 850c Abs. 2 a ZPO seien gegeben. Der Grundfreibetrag des 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG habe sich im Zeit-raum zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2005 ge344ndert. Dieser Zeitraum sei ma337gebend. Da jeweils im zweij344hrigen Abstand eine Anpassung 6 - 4 - der unpf344ndbaren Betr344ge entsprechend der prozentualen Ver344nderung des Grundfreibetrags nach 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgen solle, sei unter dem in 247 850c Abs. 2 a ZPO genannten Vorjahreszeitraum nach Sinn und Zweck der Regelung ebenfalls ein Zeitraum von zwei Jahren zu verstehen. 7 Der Verweis auf die Tabelle zu 247 850c Abs. 3 ZPO beziehe sich automa-tisch auf deren jeweils g374ltige Fassung; eines besonderen dahingehenden Hin-weises bed374rfe es insoweit nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegen374ber die Auffassung, die un-pf344ndbaren Betr344ge h344tten sich entgegen der Bekanntmachung des Bundesmi-nisteriums der Justiz nicht zum 1. Juli 2005 ge344ndert. Die in 247 850c Abs. 2a ZPO genannten Voraussetzungen l344gen nicht vor, da sich der Grundfreibetrag im Vorjahr, also von 2004 auf 2005, nicht ge344ndert habe. Eine Auslegung des in 247 850c Abs. 2a ZPO genannten Vorjahreszeitraums dahingehend, dass ein Zeitraum von mehr als einem Jahr erfasst werde, sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht m366glich. 8 Der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss verweise hinsichtlich des pf344ndbaren Betrags auf die Tabelle zu 247 850c Abs. 3 ZPO i.d.F. des 7. Ge-setzes zur 304nderung der Pf344ndungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001. Damit sei die Anwendung dieses Gesetzes mit den dort genannten Freibetr344gen fest-geschrieben. 9 B. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist zutreffend. 10 - 5 - 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht beanstandet, dass der Rechtspfleger 374ber den Antrag der Gl344ubigerin entschieden hat. Bei dieser Ent-scheidung handelt es sich um eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung, hin-gegen nicht um eine Entscheidung 374ber eine Erinnerung nach 247 766 ZPO. 11 12 a) Gem344337 247 20 Nr. 17 RpflG sind dem Rechtspfleger grunds344tzlich die Gesch344fte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 8. Buch der Zivilpro-zessordnung 374bertragen. Die Entscheidungen nach 247 766 ZPO sind jedoch gem344337 Satz 2 dieser Vorschrift dem Richter vorbehalten. Ein Gesch344ft, das dem Richter vorbehalten war, aber vom Rechtspfleger vorgenommen wurde, ist gem344337 247 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG unwirksam. Die Entscheidung des Rechtspfle-gers h344tte daher unabh344ngig von ihrer sachlichen Richtigkeit zwingend aufge-hoben werden m374ssen, wenn sie im Erinnerungsverfahren nach 247 766 ZPO h344tte ergehen m374ssen. b) Bei der Pf344ndung von Arbeitseinkommen erlaubt 247 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Vollstreckungsgericht, im Pf344ndungsbeschluss den Drittschuldner wegen der Berechnung der pf344ndbaren Betr344ge auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift zu verweisen. Von dieser M366glichkeit hat der Rechtspfleger bei Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses vom 14. Juni 2005 Gebrauch gemacht. Es handelt sich demnach um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pf344ndbaren Arbeitseinkom-mens auferlegt. 13 c) Die allgemein gefassten Angaben in einem solchen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss k366nnen im Einzelfall - wie hier - zu Unklarheiten f374h-ren. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Schuldner, Gl344ubiger und Drittschuldner ein Rechtsschutzbed374rfnis haben, derartige Unklarheiten durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu beseitigen. Dieses hat dann eine 14 - 6 - klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss erg344nzt und konkrete Berechnungskriterien f374r den Drittschuldner aufzeigt (St366ber, Forde-rungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 928, 929; M374nchKommZPO-Smid, 2. Aufl., 247 850c Rdn. 17; LG Stuttgart, JurB374ro 2003, 156). 15 Streitig ist, wer zur Entscheidung 374ber einen solchen Antrag zust344ndig ist. Zum einen wird angenommen, der Erlass eines klarstellenden Beschlusses k366nne in entsprechender Anwendung des 247 850c Abs. 4 ZPO beantragt werden (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850c Rdn. 26; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., 247 850c Rdn. 9). Ganz 374berwiegend wird jedoch die Auffassung vertre-ten, eine Klarstellung k366nne nur im Erinnerungsverfahren nach 247 766 ZPO er-gehen (St366ber, M374nchKommZPO-Smid jeweils aaO; Behr, JurB374ro 1997, 291, 292; LG Essen, NJW 1969, 668; LG Hagen, Rpfleger 1989, 73; LG Berlin, Rpfleger 1962, 217, 218). Die Notwendigkeit, auf diesen Rechtsbehelf zur374ck-zugreifen, wird daraus abgeleitet, dass das Gesetz die nochmalige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nach Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses nicht vorsehe (M374nzberg, Rpfleger 1987, 269). d) Der Erlass eines klarstellenden Beschlusses stellt keine Entscheidung 374ber einen Rechtsbehelf dar. 16 247 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO erlaubt den Erlass eines Blankettbeschlusses, verbietet dem Vollstreckungsgericht aber nicht, in Zweifelsf344llen bei Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses genauere Anweisungen zur Be-rechnung des pf344ndbaren Einkommens zu erteilen. Dann spricht nichts dage-gen, eine solche Erg344nzung und Spezifizierung bei Vorliegen eines Rechts-schutzbed374rfnisses auf Antrag auch nach Erlass des Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses als eine weitere Ma337nahme der Zwangsvollstreckung zuzu-lassen. 17 - 7 - Der Rechtspfleger war daher berechtigt, gem344337 247 20 Nr. 17 RpflG ab-schlie337end 374ber den Antrag der Gl344ubigerin zu befinden. 18 19 2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die un-pf344ndbaren Betr344ge zum 1. Juli 2005 entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 ge344ndert haben. Die hier-gegen von der Rechtsbeschwerde, teilweise gest374tzt auf 334berlegungen des LG Leipzig, Beschluss vom 26. September 2005 - 1 T 1011/05, Rpfleger 2005, 680, erhobenen Einw344nde greifen nicht durch. a) Nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen 247 850c Abs. 2a ZPO 344ndern sich die unpf344ndbaren Betr344ge nach Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift je-weils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, ent-sprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. 20 Der Grundfreibetrag nach 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist gem344337 Art. 9 Nr. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 mit Wir-kung vom 1. Januar 2004 von 7.235 200 auf 7.664 200 erh366ht worden. Eine weitere Erh366hung zum 1. Januar 2005 ist nicht erfolgt. 21 Eine 304nderung der unpf344ndbaren Betr344ge zum 1. Juli 2005 ist damit nur rechtswirksam eingetreten, wenn hinsichtlich der Entwicklung des Grundfreibe-trags nach 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 1. Januar 2005 abzustellen ist. Ber374cksichtigt man nur den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 1. Januar 2005, hat sich keine Ver344nderung ergeben. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) hat lediglich deklaratorische Wirkung und kann deshalb, sofern 22 - 8 - die Voraussetzungen des 247 850c Abs. 2 a ZPO nicht vorliegen, eine 304nderung der Pf344ndungsfreigrenzen nicht herbeif374hren. 23 b) Entscheidend ist daher, welche Zeitspanne mit dem in 247 850c Abs. 2a ZPO genannten 204Vorjahreszeitraum223 gemeint ist, in dem die Entwicklung des Grundfreibetrags nach 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zu 374berpr374fen ist. Dies ist durch Auslegung dieser Vorschrift zu ermitteln. Ma337gebend f374r die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Aus-druck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist (BVerfGE 54, 277, 297; 62, 1, 45; 88, 145, 166). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zul344ssigen, sich erg344nzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130). 24 c) Vorliegend k366nnte eine allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung das Verst344ndnis nahelegen, dass der Begriff 204Vorjahreszeitraum223 mit 204Zeitraum des Vorjahres223 gleichzusetzen ist und daher nur einen Zeitraum von zw366lf Mo-naten umfasst. Ein derartiges Verst344ndnis verbietet sich aber unter Ber374cksich-tigung des Sinnzusammenhangs, in den die Vorschrift gestellt ist, und vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte der Norm. Bei einer rein begrifflichen Wortinterpretation darf die Auslegung nicht Halt ma-chen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127). 25 aa) Bereits die systematische Auslegung der Vorschrift erfordert es, un-ter dem 204jeweiligen Vorjahreszeitraum223 hier nicht einen (wie auch immer be- 26 - 9 - rechneten) Einjahreszeitraum zu verstehen, sondern den Zeitraum, der seit der letzten Feststellung der Pf344ndungsfreigrenzen verstrichen ist, nach der gesetz-lichen Regelung also einen Zweijahreszeitraum. Die unpf344ndbaren Betr344ge sol-len sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres 344ndern. Auf diesen An-passungsrhythmus bezieht sich die mit dem Begriff 204Vorjahreszeitraum223 erfass-te Regelung, die einen Bezug zu der Entwicklung des Grundfreibetrags des 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf einen entsprechenden Zeitraum herstellen will. bb) Auch der Sinn der gesetzlichen Regelung und der vom Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien verfolgte Zweck gebieten es, den Vergleichszeit-raum als die zwei Jahre zu verstehen, die seit dem letzten Anpassungszeit-punkt vergangen sind, und dem Vergleich die gesamte in diesem Zeitraum er-folgte Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zugrundezulegen. 27 Die Vorschrift des 247 850c Abs. 2a ZPO ist durch das 7. Gesetz zur 304nde-rung der Pf344ndungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 in die ZPO eingef374gt worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der in den Bundestag ein-gebrachten Fassung sah vor, die Pf344ndungsfreibetr344ge beginnend mit dem 1. Januar 2003 jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der im Verh344ltnis zum jeweiligen Vorjahreszeitpunkt erfolgten prozentualen 304nderung des Grundfreibetrages nach 247 32a Abs.1 Nr.1 EStG anzupassen (BT-Drucks. 14/6812, S. 5). Damit sollte eine Dynamisierung der unpf344ndbaren Betr344ge er-reicht werden. Hierzu wird in der Begr374ndung ausgef374hrt: 28 Mit der neu eingef374hrten Regelung des 247 850c Abs. 2a ZPO ist deshalb die gesetzliche Verpflichtung zur periodischen Anpassung der Freibetr344ge nach 247 850c Abs. 1 und 2 ZPO durch Bekanntma-chung jeweils zum 1. Januar eines Jahres geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat damit den f374r die Pf344ndungsschutzvorschriften der ZPO schon seit langem ge344u337erten Forderungen einer l344nge-ren Phase des Anpassungsstillstands vermeidenden Dynamisie-rung Rechnung getragen. - 10 - Die prozentuale 334bertragung der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags auf die zwangsvollstreckungsrechtlichen Pf344n-dungsfreigrenzen liegt aus rechtssystematischen Gr374nden nahe. 29 Hieraus wird deutlich, dass sich die unpf344ndbaren Betr344ge insgesamt nach der prozentualen Ver344nderung des Grundfreibetrags nach 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG richten sollen. Jede 304nderung im Rahmen dieser steuerrechtlichen Vorschrift soll zu einer entsprechenden 304nderung der Grundfreibetr344ge f374hren. cc) Aufgrund des Vorschlags des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags ist in Ab344nderung des Regierungsentwurfs eine Anpassung der Pf344ndungsfreigrenzen nur alle zwei Jahre und jeweils erst zum 1. Juli bestimmt worden (BT-Drucks. 14/7478, S. 5). Es spricht nichts daf374r, dass damit 374ber diese allein den Anpassungszeitpunkt als solchen betreffenden, der Vereinfa-chung des organisatorischen Ablaufs dienende 304nderung hinaus der beabsich-tigte Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pf344n-dungsfreigrenzen angetastet werden sollte. Daraus, dass bei der Fassung des Gesetzes auf der Grundlage der Empfehlung des Rechtsausschusses der zuvor im Entwurf verwendete Begriff 204Vorjahreszeitraum223 unver344ndert blieb, kann kei-neswegs geschlossen werden, dass dieser Begriff mit der urspr374nglichen Be-deutung aufrechterhalten werden sollte. Vielmehr wird deutlich, dass die Beibe-haltung dieses Begriffs auf einem blo337en Versehen bei der endg374ltigen Geset-zesfassung beruht. 30 d) F374r die Anpassung der Pf344ndungsfreigrenzen ist daher, wie vom Be-schwerdegericht zutreffend angenommen, auf die Entwicklung des Grundfreibe-trags nach 247 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zwischen dem 1.Januar 2003 und dem 1. Januar 2005 abzustellen. Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die unpf344ndbaren Betr344ge nach 247 850c 31 - 11 - Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 ge344ndert haben. 32 3. Diese 304nderung ist auch von dem vorliegenden Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss umfasst. Auch insoweit greift die Rechtsbeschwerde den angefochtenen Beschluss ohne Erfolg an. 33 Im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 14. Juni 2005 ist die Bezugnahme auf die Tabelle gem344337 247 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO wie folgt formu-liert: "Von dem 205 errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pf344nd-bare Betrag unter Ber374cksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu 247 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur 304nderung der Pf344ndungsfreigrenzen vom 21. M344rz 2000, BGBl. I Teil 1 Seite 745)." Mit dieser Formulierung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde sowie der von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Land-gerichts Trier (Beschluss vom 27. September 2005 - 5 T 104/05, Rpfleger 2005, 680) und des Landgerichts Rottweil (Beschluss vom 14. September 2005 - 1 T 156/05, Rpfleger 2005, 680) eine Festschreibung der unpf344ndbaren Betr344ge weder auf deren H366he zum Zeitpunkt des Erlasses des Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschlusses noch auf diejenige bei Inkrafttreten des Gesetzes ver-bunden. 247 850c Abs. 2a ZPO enth344lt eine Dynamisierungsregelung. Die Pf344n-dungsfreigrenzen erh366hen sich damit automatisch zum jeweiligen Stichtag, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorlie-gen. Die entsprechende Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz hat lediglich deklaratorische Wirkung. Die in dem Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss enthaltene Bezugnahme auf die Tabelle nach 247 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist daher auf die Tabelle in der jeweils aktuellen Form. Die fehlerhaften Angaben im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss zum Zeit- 34 - 12 - punkt des Erlasses des 7. Gesetzes zur 304nderung der Pf344ndungsfreigrenzen und seiner Ver366ffentlichung im Bundesgesetzblatt sind insoweit unsch344dlich. Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Schw344bisch Hall, Entscheidung vom 15.07.2005 - 1 M 1531/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 T 306/05 Bm -
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