BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 93/06 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 240 Satz 1 Die Verfahrensunterbrechung nach 247 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insol-venzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06 - KG in Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2006 wird zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 36.000 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die R374ckabwicklung eines Kauf-vertrags 374ber eine Eigentumswohnung sowie Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung gegen dieses Urteil ein-gelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen er366ffnet. In dem Er366ffnungsbeschluss wurde die Eigenverwaltung der Insolvenzschuldnerin angeordnet und ein Sachwalter bestellt. 1 Der Kl344ger meint, das Berufungsverfahren sei durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zur374ckgewiesen. Nach seiner Auffassung tritt 2 - 3 - die Verfahrensunterbrechung auch bei einer Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung ein. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Kl344ger die Fortsetzung des Verfahrens erreichen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch un-begr374ndet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt. 4 1. Fehlerhaft hat es allerdings den von dem Insolvenzgericht bestellten Sachwalter als neuen Beklagten und Berufungskl344ger in das Rubrum des ange-fochtenen Beschlusses aufgenommen. Daraus, dass dem Insolvenzschuldner in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verf374-gungsmacht 374ber die Insolvenzmasse verbleibt (247 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), folgt zugleich, dass er auch die Prozessf374hrungsbefugnis beh344lt (M374nchKomm-InsO/Wittig, 247 270 Rdn. 105). Deshalb ist das Rubrum dahingehend zu berichti-gen, dass die Insolvenzschuldnerin nach wie vor Partei des Rechtsstreits ist. 5 2. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des 247 240 ZPO ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird im Fall der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen einer Partei das gerichtliche Ver-fahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den f374r das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insol-venzverfahren beendet wird. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht keinen 6 - 4 - Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach 247 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigen-verwaltung anordnet (OLG Naumburg ZInsO 2000, 565 f.; OLG M374nchen MDR 2002, 412 f.; M374nchKomm-InsO/Wittig, 247 270 Rdn. 105; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., 247 240 Rdn. 1 [f374r Passivprozesse]; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 270 Rdn. 18; Gundlach, NJW 2004, 3222, 3223 f. m.w.N.; a.A. M374nchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., 247 240 Rdn. 10). a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach tritt die Un-terbrechung eines die Insolvenzmasse betreffenden Verfahrens in jedem Fall der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ein; es wird nicht zwischen Insolvenz-verfahren, in denen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, und solchen mit Anord-nung der Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner unterschieden. 7 b) Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 240 ZPO erfordern ebenfalls in beiden F344llen die Unterbrechung des Verfahrens. Zwar findet in dem Fall der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung - anders als bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters, auf den das Recht des Insolvenzschuldners 374bergeht, das zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366-gen zu verwalten und 374ber es zu verf374gen (247 80 Abs. 1 InsO) - kein Wechsel in der Prozessf374hrungsbefugnis statt, weil der Insolvenzschuldner berechtigt bleibt, die Insolvenzmasse zu verwalten und 374ber sie zu verf374gen (247 270 Abs. 1 Satz 1 InsO); damit entf344llt ein wesentlicher Umstand f374r die Anwendung des 247 240 ZPO. Auch dient die Vorschrift, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, u.a. dazu, dem Insolvenzverwalter ausreichend Bedenkzeit zu geben, 374ber die Fortf374hrung des Prozesses zu entscheiden (Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 240 Rdn. 1); diese 334berlegung spielt bei der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung keine Rolle. Aber ma337geb-lich f374r die Anwendung des 247 240 ZPO ist, dass auch der Insolvenzschuldner 8 - 5 - als Eigenverwalter - ebenso wie der Insolvenzverwalter - eine 334berlegungsfrist ben366tigt, wie er sich nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens in einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bis-heriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten, weil zum einen eine Abstimmung mit dem Sachwalter erforderlich ist (vgl. 247247 274 Abs. 2, 279 InsO), und weil zum anderen der Insolvenzschuldner die gesamte Abwicklung des In-solvenzverfahrens ausschlie337lich an den Interessen der Gl344ubiger auszurichten und eigene Interessen zur374ckzustellen hat (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 270 Rdn. 18 m.w.N.). Damit der Insolvenzschuldner diesen Anforderungen gerecht werden kann, muss das die Insolvenzmasse betreffende Verfahren nach 247 240 ZPO unterbrochen werden. c) Die Verfahrensunterbrechung ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung nicht 374berfl374ssig. Auch wenn der Insolvenzschuldner in dem Rechtsstreit die gegen ihn geltend gemachte Forderung bestritten hat, ist nicht in jedem Fall zu erwar-ten, dass er sich nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht anders ver-halten werde, so dass stets auf Betreiben des Gl344ubigers die Aufnahme des Verfahrens zur Feststellung zur Tabelle (siehe dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 180 Rdn. 10) erfolgen werde. Insoweit 374bersieht die Rechtsbeschwerde, dass der Schuldner als Eigenverwalter - wie oben ausgef374hrt - eigene Interessen gegen374ber den Interessen aller Gl344ubiger zur374ckzustellen hat. 9 3. Fehlerfrei - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen - sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r eine Aufnahme des Verfah-rens durch den Kl344ger derzeit als nicht gegeben an. 10 - 6 - III. 334ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, sondern in der das Verfahren insgesamt abschlie337enden Entscheidung zu be-finden (vgl. Senat, BGHZ 157, 97, 102). 11 Die Entscheidung 374ber die Festsetzung des Gegenstandswerts f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf 247 3 ZPO (vgl. BGHZ 22, 283, 284 ff.); der Senat sch344tzt das Interesse des Kl344gers an der Fortsetzung des Verfahrens auf etwa 20 % des Werts der Hauptsache. 12 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 5 O 169/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 U 5/06 -
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