BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 93/06 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 541, 1004 Im Wohnraummietverh344ltnis kann ein Beseitigungsanspruch nicht auf 247 1004 BGB, sondern allein auf 247 541 BGB gest374tzt werden. BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - VIII ZB 93/06 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Her-manns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat die Kl344ge-rin zu tragen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagte mit am 21. November 2005 eingereichter Klage auf Beseitigung einer an der Balkonbr374stung der von der Beklagten ge-mieteten Wohnung angebrachten Parabolantenne in Anspruch genommen. Vorgerichtlich hatte die Kl344gerin mit einem an die Beklagte adressierten Schrei-ben diese aufgefordert, die Antenne zu entfernen. F374r die Beklagte besteht seit dem 18. Februar 2005 eine Betreuung. Nach einem amts344rztlichen Zeugnis ist die Beklagte als gesch344ftsunf344hig anzusehen; dieser Zustand bestehe mindes-tens seit 13. Januar 2004. 1 Die Parteien haben den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Betreuerin erkl344rt hatte, die Antenne sei entfernt. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat darauf hin die Kosten des Rechtsstreits der Beklag-ten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht dagegen entschieden, die Kl344gerin m374sse die Verfahrenskosten tragen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. 3 II. Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Kl344gerin habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie die Beklagte vor Erhebung der Klage nicht wirksam abgemahnt habe. Nach 247 541 BGB sei eine Abmahnung Vorausset-zung f374r einen vom Vermieter gegen374ber dem Mieter geltend gemachten Besei-tigungsanspruch. Die an die Beklagte pers366nlich gerichtete Abmahnung sei aufgrund der Gesch344ftsunf344higkeit der Beklagten unwirksam gewesen. Denn auf eine Abmahnung seien als rechtsgesch344fts344hnliche, empfangsbed374rftige Willenserkl344rung die Vorschriften 374ber Rechtsgesch344fte entsprechend anzu-wenden. Soweit ein etwaiger Beseitigungsanspruch auf 247 1004 Abs. 1 BGB ge-st374tzt werde, sei zwar eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. In einem Mietverh344ltnis k366nne jedoch 247 1004 BGB nicht angewendet werden; diese Vor-schrift werde durch 247 541 BGB verdr344ngt. 4 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Die Entscheidung des Landge-richts, die Verfahrenskosten gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Er-messen der Kl344gerin aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Die von der Kl344ge-rin erhobene Klage war unbegr374ndet. 5 - 4 - 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass im Mietverh344ltnis ein Beseitigungsanspruch - wie vorliegend - nicht auf 247 1004 BGB gest374tzt werden kann, sondern allein 247 541 BGB anwendbar ist. Dieser vom Landgericht vertretenen und weit verbreiteten Ansicht ist zuzustimmen. Die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift des 247 541 BGB hat mietersch374tzenden Charakter. Durch das dort, nicht aber in 247 1004 BGB aufgenommene Erforder-nis einer vorherigen Abmahnung des Mieters durch den Vermieter soll dem Mieter eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden, bevor der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der 247247 541 und 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB greifen darf (Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., 247 541 Rdnr. 1; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., 247 541 Rdnr. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., 247 550 Rdnr. 2; jurisPK-BGB/M374nch, Stand September 2006, 247 541 Rdnr. 6). Soweit die Rechtspre-chung bisher 247 1004 BGB in vergleichbaren F344llen angewendet hat, wurde auf die Problematik nicht eingegangen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1974 - VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463 f.; LG Karlsruhe DWW 2000, 201 f.). 6 2. Vorliegend ist eine wirksame Abmahnung durch die Kl344gerin vor Kla-geerhebung nicht erfolgt (247 131 Abs. 1 BGB entsprechend). Zwar r374gt die Kl344-gerin in ihrer Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die (an die Beklagte pers366nlich gerichtete) schriftliche Abmahnung nicht dadurch wirksam geworden ist, dass sie der Betreuerin zuging, bevor die-se sich am 13. Dezember 2005 "meldete". Doch die Kl344gerin behauptet und belegt nicht, dass der Betreuerin diese Abmah- 7 - 5 - nung vor wirksamer Klagezustellung zugegangen ist (vgl. zum Erfordernis einer Abmahnung vor Klageerhebung Blank, aaO, Rdnr. 11 m.w.N.). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 14.03.2006 - 4 C 381/05 - LG Mannheim, Entscheidung vom 22.08.2006 - 4 T 82/06 -
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