BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 93/06 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 2 Zur Erstattungsf344higkeit der Mehrkosten durch Einschaltung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06 - LG Bad Kreuznach AG Simmern - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von den Beklagten die Erstattung von Anwaltskos-ten. 1 Der in G. ans344ssige Kl344ger machte gegen die Beklagten vor dem 15 Kilometer entfernten Amtsgericht in S. 929,16 200 nebst Zinsen und vorgericht-lichen Mahnkosten geltend. In diesem Rechtsstreit lie337 er sich durch einen An-walt seines Vertrauens vertreten, der seine Kanzlei in dem von dem Amtsge-richt 235 Kilometer entfernten E. unterh344lt. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagten entsprechend dem Klageantrag verur-teilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 3 - 3 - Vor dem Amtsgericht fanden zwei Verhandlungstermine statt, zu denen der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers jeweils mit dem Pkw anreiste. Die da-f374r geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder in H366he von ins-gesamt 352 200 hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als erstattungsf344hig anerkannt. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers hatte einen Teilerfolg. Das Landgericht hat die geltend gemachten Kosten in H366he von 58,50 200 als erstattungsf344hig angesehen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde will der Kl344ger die Festsetzung der f374r seinen Prozessbevollm344chtig-ten angefallenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder in voller H366he errei-chen. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Beauftragung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts sei f374r die im eigenen Gerichtsstand klagende Partei nicht als notwendig anzusehen. Eine vern374nftige, kostenbewusste Partei beauftrage in einem solchen Fall entweder einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung oder einen solchen in der N344he ihres Wohn- oder Gesch344ftsortes. Besonderheiten, die davon abweichend die Beauftragung des vom Kl344ger eingeschalteten Rechtsanwalts als notwendig erscheinen lie-337en, l344gen nicht vor. Eine solche Notwendigkeit ergebe sich weder aus der st344ndigen Zusammenarbeit des Kl344gers mit dem beauftragten Rechtsanwalt noch aus dessen vorprozessualem T344tigwerden in derselben Angelegenheit. Da am Gesch344fts- und Wohnort des Kl344gers kein Rechtsanwalt ans344ssig sei, seien die durch die Reisen des Prozessbevollm344chtigten zum Amtsgericht ent- 6 - 4 - standenen Kosten lediglich in H366he der fiktiven Reisekosten des Kl344gers f374r ein Informationsgespr344ch erstattungsf344hig, die bei Beauftragung eines Prozessbe-vollm344chtigten am Gerichtsort entstanden w344ren. 7 2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, einer Partei m374sse es ohne kostenrechtliche Nachteile m366glich sein, einen Rechtsanwalt zu beauftra-gen, mit dem sie st344ndig zusammenarbeite und zu dem sie ein langj344hriges Vertrauensverh344ltnis unterhalte, auch wenn dieser weder am Gerichtsort noch in der N344he des Wohn- oder Gesch344ftsortes der Partei ans344ssig sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. M344rz 2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858) f374hrt sie aus, allein dadurch werde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den gesetzgeberischen Vorstellungen zur 304nderung des Lokalit344tsprinzips Rechnung getragen. Auch komme einem solchen Prozessbevollm344chtigten aufgrund der langj344hrigen Zu-sammenarbeit eine besondere Spezialisierung insoweit zu, als er mit den per-s366nlichen und beruflichen Verh344ltnissen der Partei in besonderem Ma337e ver-traut sei. Selbst wenn die Zusatzkosten bei Beauftragung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts zu Lasten der Partei gingen, seien nicht lediglich die Kosten ei-ner fiktiven Informationsreise des Kl344gers in Ansatz zu bringen. Dieser sei be-rechtigt gewesen, einen an seinem Wohnort in G. ans344ssigen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Angesichts zweier Gerichtstermine vor dem Amtsgericht habe der Kl344ger zumindest Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts aus G. zum Gerichtsort in S. in H366he von insgesamt 88 200. 8 3. Das Beschwerdegericht hat dem Kl344ger zu Recht die 374ber den Betrag von 58,50 200 hinausgehenden Reisekosten und Abwesenheitsgelder versagt. 9 - 5 - a) Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 (I ZB 29/02, JurB374ro 2003, 205 = NJW 2003, 901) ent-schieden, dass die Beauftragung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts, der zwar bei dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grund-s344tzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ange-sehen werden kann, wenn die Partei in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird. Dieser Rechtsprechung schlie337t sich der Senat an. Eine vern374nf-tige, kostenbewusste Partei, die Klage im eigenen Gerichtsstand erheben m366chte, wird, wenn nicht besondere Umst344nde die Einschaltung eines ausw344r-tigen Anwalts geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der N344he ihres Wohn- oder Gesch344ftsortes oder am Gerichtsort selbst hat. Die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts empfiehlt sich in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte pers366nliche Unterrichtung und Beratung. 10 b) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. M344rz 2004 (VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858) ausgef374hrt, dass ebenso gewichtig wie ein pers366nliches Gespr344ch das Interesse der Partei sein kann, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Par-tei ohne kostenrechtliche Nachteile einen ausw344rtigen Rechtsanwalt ihres Ver-trauens mit ihrer gerichtlichen Vertretung beauftragen kann, unabh344ngig davon, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Gesch344ftsort oder dem Ge-richtsort entfernt ist. Aus der genannten Entscheidung ergibt sich nur, dass eine Partei unter Kostenaspekten nicht darauf beschr344nkt ist, einen am Gerichtsort ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten zu beauftragen, sondern ohne kosten-rechtliche Nachteile auch einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn- oder Gesch344fts-ort oder in dessen N344he mandatieren kann. Im 334brigen hat der Senat klarge-stellt, dass eine Prozesspartei nicht ohne kostenrechtliche Nachteile jeden be-liebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik f374r ihre Prozessvertretung aus- 11 - 6 - w344hlen kann. Die unterlegene Partei muss grunds344tzlich nur die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Gesch344fts- oder Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen. 12 c) Etwas Anderes l344sst sich auch nicht daraus entnehmen, dass sich ei-ne Partei gem344337 247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Landgericht durch jeden bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann. Daraus folgt nicht, dass die durch die Beauftragung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts entstandenen Kosten auch jeweils als notwendige Kosten im Sinne des 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen w344ren. Gleiches gilt f374r den Um-stand, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2000 (1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1, 16) im Rahmen des Streits um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanw344lten das besondere Vertrauensver-h344ltnis zwischen Anwalt und Mandant als einen rechtlich anzuerkennenden Vor-teil aus der Sicht des Mandanten gew374rdigt hat. d) Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung des von ihm beauf-tragten ausw344rtigen Rechtsanwalts erforderlich machten, hat der Kl344ger nicht vorgetragen. Die Vertretung des Kl344gers setzte keine besondere Spezialisie-rung auf einem Rechtsgebiet voraus. Die blo337e langj344hrige vertrauensvolle Zu-sammenarbeit des Kl344gers mit dem von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt stellt keinen Umstand dar, der dessen - kostentr344chtige - Mandatierung als notwen-dig erscheinen lie337e. Dies gilt um so mehr, als die Rechtsbeschwerde nicht ein-mal behauptet, dass es f374r eine ordnungsgem344337e Vertretung des Kl344gers auf die Kenntnis von dessen beruflichen und privaten Verh344ltnissen angekommen sei. 13 Dass der Kl344ger den Anwalt seines Vertrauens bereits vorgerichtlich mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, gibt ebenfalls keinen 14 - 7 - Grund, die durch seine Prozessvertretung entstandenen Reisekosten ein-schlie337lich der Abwesenheitsgelder als zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendige Kosten anzusehen. Zwar ist es im Allgemeinen f374r die Par-tei kosteng374nstiger, den von ihr vorgerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. F374r die Frage der Notwendig-keit, einen ausw344rtigen Rechtsanwalt einzuschalten, ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Frage stellt, welcher Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung mandatiert werden soll, sondern auf den der Beauftra-gung des Rechtsanwalts mit der au337ergerichtlichen Wahrnehmung der Interes-sen der Partei. Insoweit wird eine vern374nftige und kostenorientierte Partei einen in ihrer N344he oder am Gerichtsort t344tigen Rechtsanwalt einschalten (BGH, Be-schluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, JurB374ro 2003, 205 = NJW 2003, 901). e) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die von der Rechtsbeschwerde nicht substantiiert angegriffen werden, hatte der Kl344ger nicht die M366glichkeit, einen an seinem Wohn- oder Gesch344ftsort ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten zu beauftragen, weil dort kein Rechtsanwalt eine Kanzlei unterh344lt. Reisekosten eines Rechtsanwalts vom Wohn- oder Ge-sch344ftsort des Kl344gers zum Gerichtsort, wie sie die Rechtsbeschwerde darlegt, 15 - 8 - konnten daher zwangsl344ufig nicht anfallen. Die Ber374cksichtigung der Reisekos-ten des ausw344rtigen Prozessbevollm344chtigten in H366he der fiktiven Kosten einer Informationsreise des Kl344gers zu einem am Gerichtsort ans344ssigen Rechtsan-walt begegnet daher keinen Bedenken. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Simmern, Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 C 768/04 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 15.09.2006 - 1 T 61/05 -
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