BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 93/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts L374beck vom 26. Juni 2007 abge344ndert. Die von der Beklagten an den Kl344ger zu erstattenden Kosten der ersten Instanz werden auf 1.053,30 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2006 festgesetzt. Der weitergehende Festset-zungsantrag des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 219,70 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte auf Zahlung von Werklohn f374r durchgef374hrte Elektroarbeiten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte an- 1 - 3 - tragsgem344337 auf Zahlung von 5.115,00 200 nebst Zinsen verurteilt und ihr die Kos-ten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfah-ren hat das Landgericht auf Antrag des vorsteuerabzugsberechtigten Kl344gers u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr gem344337 RVG VV Nr. 3100 in H366he von 439,40 200 und damit insgesamt erstattungsf344hige Kosten von 1.273,00 200 festge-setzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte geltend gemacht, auf die genannte Geb374hr sei eine Anrechnung nach der Vor-bemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in H366he von 219,70 200 vorzunehmen, weil der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit bereits au337ergerichtlich t344tig gewesen sei. Deshalb habe die Verfahrensgeb374hr durch Anrechnung der h344lftigen durch die vorgerichtliche T344-tigkeit entstandenen Gesch344ftsgeb374hr gemindert werden m374ssen. Das Ober-landesgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, die ihren An-trag weiterverfolgt. II. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Er-folg. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 beziehe sich grunds344tzlich nur auf das Innenverh344ltnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Im Ver-h344ltnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der Gesch344ftsgeb374hr ihm gegen374ber ganz oder teilweise tituliert worden, die Geb374hr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden oder der Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen sei. Nur dann habe die An- 3 - 4 - rechnung Einfluss auf das Kostenfestsetzungsverfahren, weil der Kostenerstat-tungsschuldner nicht mehr erstatten m374ssen solle, als insgesamt an Geb374hren angefallen seien. Dagegen sei kein sachlicher Grund daf374r ersichtlich, warum die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten haben solle, weil der Rechtsanwalt der Gegenseite bereits vorgerichtlich das Gesch344ft sei-nes Mandanten betrieben habe. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen des-selben Gegenstandes entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschlie337enden gerichtli-chen Verfahren anfallende Verfahrensgeb374hr anzurechnen (BGH, Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; Vers344umnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095). An dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses trotz Kritik ausdr374cklich festgehalten und zudem ent-schieden, dass es f374r die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Gesch344ftsge-b374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH, Be-schluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08). Dem haben sich inzwischen der III., der VI. und der IV. Zivilsenat angeschlossen (Beschl374s-se vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, aaO, vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, IBR 2008, 543 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 242/07). Auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei. 5 - 5 - 3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde r374gen hiernach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-geb374hr nach RVG VV Nr. 3100 ungek374rzt in H366he von 439,40 200 angesetzt wor-den ist. Sie ist um 219,70 200, das ist die H344lfte der f374r die vorgerichtliche T344tig-keit des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV Nr. 2300, zu k374rzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungs-beschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO), abzu344ndern. 6 Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 23.11.2006 - 6 O 215/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.05.2007 - 9 W 114/07 -
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