BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 93/09 vom 11. Mai 2010 i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 519 Abs. 2 An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderun-gen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelkl344gers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegneri-schen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift l344sst eine Beschr344n-kung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, juris; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208). BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 16. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Dem Beklagten wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfah-rens unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin Sch344fer bewilligt. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 4.739,87 200 Gr374nde: 1 I. Die klagende Gesellschaft b374rgerlichen Rechts hat den Beklagten auf Zustimmung zur Freigabe eines beim Amtsgericht M374nster hinterlegten Betra-ges von 4.739,87 200 (334bersetzerhonorar) in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend Auszahlung der hinterlegten Summe an sich verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage mit Vers344umnisurteil vom 22. August 2007 stattge- - 3 - geben und die Widerklage abgewiesen. Auf den Einspruch des Beklagten hat es mit weiterem Urteil vom 2. Juli 2008 das Vers344umnisurteil aufrechterhalten. In beiden Urteilen ist die Kl344gerseite entsprechend den Angaben in der Klage-schrift wie folgt bezeichnet: "1. 205 T. G. , handelnd unter der Firma A. G. H. GbR, M. weg , D. , 2. 205 K. H. , handelnd unter der Firma A. G. H. GbR, M. weg , D. , - Kl344ger und Widerbeklagte - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte H. & L. , B. stra337e , D. " 2 Gegen das ihm am 23. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am Montag, den 25. August 2008 per Fax beim Landgericht eingegan-genen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Der Rechtsmittelbeklagte ist da-bei wie folgt bezeichnet worden: "T. G. , M. weg , D. , - Kl344ger und Berufungsbeklagter - Bevollm344chtigter: Rechtsanw344lte H. L. , B. stra337e , D. " 3 Der Berufungsschrift war eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigef374gt. In den nachfolgenden Schrifts344tzen ist die Kl344gerseite mit "T. G. und K. H. " bezeichnet worden. Diese hat weder die Parteibe-zeichnung in der Berufungsschrift noch die Bezeichnung in den nachfolgenden Schrifts344tzen des Beklagten beanstandet. Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 hat - 4 - das Landgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens bewilligt. Nach m374ndlicher Verhandlung vom gleichen Tag hat es einen Beweisbeschluss erlassen, diesen jedoch nicht ausgef374hrt, son-dern mit Hinweisbeschluss vom 29. September 2009 Bedenken gegen die Zu-l344ssigkeit der Berufung wegen unzureichender Bezeichnung des/der Beru-fungsbeklagten erhoben. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Angaben in der Berufungsschrift weckten ernsthafte Zweifel daran, dass sich das Rechts-mittel auch auf den Kl344ger Ziffer 2 (H. ) erstrecke. 4 Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorsorglich Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiederein-setzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, der Berufungsbeklagte sei nicht bestimmbar bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, dass sich das Rechtsmittel ge-gen die Partei "A. G. -H. GbR" richte. Die Berufungsschrift be-nenne den Berufungsbeklagten nicht nur ungenau oder unvollst344ndig, sondern bezeichne ein anderes Rechtssubjekt. Ob es sich hierbei um einen beabsichtig-ten Parteiwechsel oder um ein blo337es Versehen handele, lasse sich weder der Berufungsschrift noch den ersten beiden Seiten des erstinstanzlichen Urteils entnehmen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Be-tracht, weil die Berufung nicht wegen Vers344umung der Einlegungsfrist, sondern wegen inhaltlicher M344ngel des rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes als un-zul344ssig zu verwerfen sei. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, zu deren Durchf374hrung er Prozesskostenhilfe beantragt. Er verweist darauf, dass die Anforderungen der h366chstrichterlichen Rechtsprechung an die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten weniger streng seien als an die genaue Bezeich-nung des Rechtsmittelkl344gers. Im Zweifel richte sich eine uneingeschr344nkt ein- - 5 - gelegte Berufung gegen alle in der Vorinstanz erfolgreichen Prozessgegner. So l344gen die Dinge auch hier. Das Rechtsmittel sei vorliegend ausweislich der Be-rufungsschrift uneingeschr344nkt eingelegt worden. Die in erster Instanz obsie-genden Kl344ger seien der beigef374gten Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu entnehmen gewesen. Hierbei habe es sich - wie auch das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss angenommen habe - um Mitglieder einer Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts (GbR) und damit um notwendige Streitgenossen gehandelt. Damit sei der Rechtsmittelgegner ausreichend bezeichnet worden. 6 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 7 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es den Gerichten, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrens-ordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 77, 275, 284; 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb; jeweils m.w.N.). - 6 - 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht nach 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen. 9 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach 247 519 Abs. 2 ZPO neben den wei-teren, gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe geh366rt, f374r und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder f374r sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskl344ger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Ja-nuar 2010 - VIII ZB 64/09, juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Tz. 7 m.w.N.). 10 aa) An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers sind strenge Anforderungen zu stellen; bei verst344ndiger W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittel-kl344gers ausgeschlossen sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Novem-ber 2001 - I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655; Senatsbeschl374sse vom 6. De-zember 2005 - VIII ZB 30/05, juris, Tz. 4; vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, Tz. 5; vom 12. Januar 2010, aaO). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserkl344rungen, alle Umst344nde des jeweili-gen Einzelfalls zu ber374cksichtigen. 11 bb) An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind dagegen weniger strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefoch-tene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift l344sst eine Beschr344nkung der Anfechtung erkennen - 7 - (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569, Tz. 9; Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, juris, Tz. 6; Beschluss vom 9. Sep-tember 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208, Tz. 5; vgl. ferner Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, unter II 1; jeweils m.w.N.). 12 Eine solche Beschr344nkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur ei-nige von ihnen angegeben werden (BGH, Beschluss vom 9. September 2008, aaO). Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat eine unbe-schr344nkte Berufungseinlegung auch in F344llen bejaht, in denen als Rechtsmittel-gegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende genannt wurde (BGH, Urteile vom 8. November 2001, aaO; vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58, unter III 1; jeweils m.w.N.). Letztlich kommt es f374r die Frage, ob eine Beschr344nkung der Anfech-tung gewollt ist, auf eine verst344ndige W374rdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei k366nnen sich aus einer beigef374gten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des ange-fochtenen Urteils h344ufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfech-tung ergeben. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschr344nkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozess-gegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungew366hn-lich oder gar fern liegend erscheint (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Septem-ber 2008, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, unter II). 13 b) Gemessen an diesen Ma337st344ben hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht hinreichend zu erken-nen gewesen, gegen welche Personen sich das Rechtsmittel richten solle. - 8 - 14 aa) Das Berufungsgericht hat zum einen bem344ngelt, es sei nicht erkenn-bar, dass sich die Berufung gegen die Partei "A. G. -H. GbR" richte. Eine Klarstellung, dass sich das Rechtsmittel gegen diese Gesellschaft richtet, war aber vom Berufungsf374hrer schon deswegen nicht zu verlangen, weil schon das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht die Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts als Partei bezeichnet, sondern - den Angaben in der Klage-schrift folgend - deren Gesellschafter als notwendige Streitgenossen aufgef374hrt hat. Diese nicht mehr der geltenden Rechtslage entsprechende Parteibezeich-nung erfordert zwar im Hinblick auf die zwischenzeitlich anerkannte Teilrechts-f344higkeit einer (Au337en-)Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (vgl. hierzu BGHZ 146, 341) eine Rubrumsberichtigung dahin, dass anstelle der Gesellschafter als notwendige Streitgenossen nunmehr die Gesellschaft Partei ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043, unter I a; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZR 136/05, juris, Tz. 1). Dies bedeutet aber nicht, dass von einem Rechtsmittelkl344ger zu verlangen ist, die notwendige Berichtigung der Bezeichnung der gegnerischen Partei von sich aus schon bei Rechtsmitteleinlegung vorzunehmen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass das Rechtsmittelgericht die erforderliche Rubrumsberichtigung sp344ter von Amts wegen vornimmt. Der Beklagte h344tte sich also in seiner Berufungsschrift damit begn374gen d374rfen, die im angefochtenen Urteil verwendete Parteibezeichnung zu 374bernehmen. 15 bb) Soweit das Berufungsgericht weiter beanstandet, dass in der Beru-fungsschrift nur der im angefochtenen Urteil an erster Stelle aufgef374hrte Gesell-schafter - und zwar ohne Hinweis auf seine Gesellschafterstellung - als Rechtsmittelgegner aufgef374hrt worden ist, 374berspannt es ebenfalls die Anforde-rungen an die Bestimmbarkeit des Rechtsmittelgegners. Wie sich den weiteren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts entnehmen l344sst, hat es zur Auslegung der in der Berufungsschrift enthaltenen Erkl344rungen nicht den gesamten Inhalt - 9 - des als Anlage zur Berufungsschrift 374bermittelten erstinstanzlichen Urteils, son-dern nur die ersten beiden Seiten dieser Entscheidung herangezogen. Damit hat es die ihm zur Verf374gung stehenden Erkenntnisquellen nicht vollst344ndig ausgesch366pft. 16 Den auf Seite 4 des angefochtenen Urteils aufgef374hrten Antr344gen der Parteien ist zu entnehmen, dass sich die Parteien gegenseitig auf Zustimmung zur Freigabe eines beim Amtsgericht hinterlegten Geldbetrags in Anspruch nehmen. Da die Freigabe hinterlegten Geldes eine Beteiligung aller Forde-rungspr344tendenten voraussetzt, w344re eine Beschr344nkung eines Rechtsmittels auf einen von mehreren siegreichen Prozessgegnern sinnlos. Dieser Gesichts-punkt ist - anders als blo337e Zweckm344337igkeitserw344gungen - bei der Auslegung einer Rechtsmittelschrift zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003, aaO). Weiter hat das Amtsgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass es in Anbetracht des gemeinsamen Vorgehens der beiden Kl344ger davon ausgeht, dass der Kl344ger zu 1 (G. ) seinen Anspruch in die mit dem Kl344ger zu 2 (H. ) gegr374ndete Gesellschaft b374rgerlichen Rechts eingebracht hat. Das Amtsgericht hat also keinen Zweifel daran gelassen, dass die Kl344ger als Mitglieder einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts einen zum Gesellschaftsver-m366gen geh366renden Anspruch geltend machen, dessen Verfolgung sich nicht aufspalten l344sst. 17 Diese innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht zug344nglichen Umst344nde lassen bei vern374nftiger Betrachtung nur die Deutung zu, dass der Beklagte sein Rechtsmittel nicht gegen den allein in der Berufungsschrift aufge-f374hrten Kl344ger zu 1, sondern gegen beide im Rubrum des Urteils des Amtsge-richts genannten, in einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts verbundenen Kl344-ger richten wollte. Auch das Berufungsgericht und die Parteien haben die Par-teibezeichnung in der Berufungsschrift des Beklagten zun344chst nicht beanstan- - 10 - det und damit die Richtigkeit einer solchen objektiven Auslegung best344tigt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2008, aaO, Tz. 7). 18 III. Da die Rechtsbeschwerde des Beklagten Erfolg hat und er seine Bed374rf-tigkeit glaubhaft gemacht hat, ist ihm zugleich Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gew344hren (247247 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.07.2008 - 25 C 15115/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.11.2009 - 23 S 316/08 -
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