BUNDESGERICHTSHOF Beschluss V ZB 93/10 vom 26. Mai 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2010 durch die Rich-ter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub, Dr. Roth und Leupertz beschlossen: Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 26. Februar 2010 (700 XIV 7 B/2010) wird bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Be-schluss des Landgerichts Kassel vom 2. M344rz 2010 ausgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangeh366riger, reiste nach mehrmaliger Abschiebung im Januar 2006 erneut unerlaubt in die Bundesrepu-blik Deutschland ein und wurde am 19. M344rz 2006 festgenommen. Bis zum 4. M344rz 2010 verb374337te er eine Freiheitsstrafe. Derzeit befindet er sich in Unter-suchungshaft. Die Abschiebung des Betroffenen nach Marokko aus der Straf-haft heraus scheiterte an dem fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Diese teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2010 mit, bei einer Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls zu erw344gen, von der Erhebung der 366ffentlichen Klage abzusehen (247 154 b Abs. 3 StPO). 1 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffe-nen die Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r die Dauer von einem Monat im Anschluss an das Ende der Strafhaft und der Untersuchungshaft, l344ngstens jedoch bis zum 25. August 2010, und die sofortige Wirksamkeit der Entschei-dung angeordnet. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht u. a. mit der 2 - 3 - Begr374ndung zur374ckgewiesen, das nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendi-ge Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liege vor, weil ihre Mitteilung vom 19. Februar 2010 nur so verstanden werden k366nne, dass sie eine weitere Straf-verfolgung ohne Sicherung des Verfahrens durch Untersuchungshaft als nicht aussichtsreich beurteile. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Auf-hebung der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung erreichen. II. Die Anordnung beruht auf 247 64 Abs. 3 FamFG; diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97). Die Anordnung ist geboten, weil das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtslage jedenfalls zweifel-haft ist (zu diesen Anforderungen: Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10, aaO). 3 Die Beteiligte zu 2 hat die Anordnung der Haft beantragt, obwohl die zu-st344ndige Staatsanwaltschaft ihr nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderli-ches Einvernehmen mit der Abschiebung nicht erteilt hat. Ob ein solcher Antrag eine taugliche Grundlage f374r eine Haftanordnung ist, erscheint fraglich. Jeden-falls darf die Abschiebungshaft dann nicht angeordnet werden, wenn der Ab-schiebung - wie hier - keine tats344chlichen Hindernisse entgegenstehen und nicht festgestellt ist, dass die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen trotz zuvor erfolgter Verweigerung innerhalb der in 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG genannten Frist doch noch erteilt. Ob dies eintreten wird, kann der Senat nicht abschlie-337end entscheiden, ohne der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Denn die Feststellung des Beschwerdegerichts, das Einvernehmen sei in dem Schreiben vom 19. Februar 2010 erteilt worden, k366nnte sich nach bishe- 4 - 4 - rigem Sachstand als rechtsfehlerhaft erweisen. Dies erfordert die vorl344ufige Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung. Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Leupertz Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 26.02.2010 - 700 XIV 7 B/2010 - LG Kassel, Entscheidung vom 02.03.2010 - 3 T 160/10 -
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