BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z B 9 3 / 1 0 vom 25. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 a) Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn - oder G e- schäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Ko s- ten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsa nwalts zu erstatten (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, juris Rn. 9; jeweils mwN). b) Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs - oder Rec htsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise g e- boten (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 unter II 2 - Unterbevollmächtigter III; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW - RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; vom - 2 - 16. April 2008 - XII ZB 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 19; vom 28. Janua r 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 unter [III] b; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, juris Rn. 8). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es daher nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrne h- menden Re chtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (A n- schluss an BGH, B e schluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO). BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10 - LG Tübingen AG Münsingen - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 25. Oktober 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger , Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie de n Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss de r 5 . Zivil kammer des Landgerichts Tü b inge n vom 13 . Dezember 2010 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 245,97 festgeset zt . Gründe: I. Die Parteien schlossen Anfang des Jahres 2006 einen (Finanzierungs - ) Leasingvertrag über ein EC - Karten - Z ahlungsterminal. Da der Beklagte ab April 2008 die monatlichen Leasingraten nicht mehr zahlte, erklärte die Klägerin am 1. Juli 2008 u nter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die fristlose Kündigung des Leasingvertrages und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung der Leasingraten für April bis Juni 2008 sowie zur Zahlung von Schadensersatz für die vorzeitige Beendigun g des Leasingvertrages auf. Am 27. Oktober 2008 erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid über die se Ford e- 1 - 4 - rung en , gegen den der Be klagte durch seinen Prozessbevollmächtigten Wide r- spruch erhob. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 teilte der Prozessbevollmä chtigte des Beklagten der Klägerin mit, er habe den Vertrag inzwischen geprüft und festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin " vom Grunde her berechtigt " sei ; n ach Mitteilung der endgültigen Forderung unter Berücksichtigung des Verwe r- tungserlöses werde e r dem Beklagten empfehlen, die Forderung zu begleichen und den Widerspruch gegen den Mahnbescheid in dieser Höhe zurückzune h- men. Da beides nicht erfolgte, hat die anwaltlich vertretene Klägerin die Durc h- führung des streitigen Verfahrens beantragt und ihr en Anspruch begründet. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin Verteidigungsbereitschaft angezeigt und sich gegen die Höhe der geltend gemachten Mahn - und Bankrücklastschriftkosten gewandt, von der Ankündigung eines Sachantrag s aber zunächst mit der B e- gründun g abgesehen, der Beklagte habe seinen Kraftfahrzeughandel aufgeg e- ben und sei völlig mittellos, so dass - wie schon außergerichtlich - vorgeschl a- n- ständlichen Ansprüche zu zahlen. Die K lägerin hat dieses Vergleichsangebot nicht an genommen . Daraufhin hat sich der Beklagtenvertreter schriftsätzlich gegen die Klageforderung gewandt und hierzu ausgeführt, der Leasingvertrag sei wegen Wuchers ge mäß § 138 BGB nichtig , hilfsweise werde der von der Klägerin bei der Verwertung des Leasingobjekts erzielte Erlös als zu niedrig beanstandet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 8. April 2010 hat der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkannt und ist daraufhin seinem Anerkenntnis gemäß - kostenpflichtig - verurteilt worden. 2 3 4 - 5 - Hierauf gestützt ha t die Klägerin Kosten festsetzung beantragt und hierbei unter anderem die Festsetzung der Reisekosten des Klägervertreters für die Fahrt von dessen Kanzlei zum Gerichtsort begehr t (Fahrtkosten in Höhe von für insgesamt 842 km und Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 . Der B e- klagte ist (nur) der Festsetzung der Reisek osten entgegengetreten. Das Amtsgericht hat die vo m Beklagten zu erstattenden Kosten der Kl ä- gerin auf fe stgesetzt . Dabei hat es an Stelle der geltend gemachten Kosten für die Reise des Klägervertreters zum Gerichtsort die Kosten ang e- setzt, die bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten mit Sitz am G e- richtsort angefallen wären. D ie von der Klägerin hi ergegen mit dem Ziel der antragsgemäßen Fes t- setzung der Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt . Mit ihrer vom Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr über den ang efochtenen Beschluss hinausgehendes Kostenfestsetzungsbegehren weiter. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 575 ZPO) hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, in Übereinstimmung mit dem Amts gericht seien statt der mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Reisekosten nur die Kosten eines fiktiven Unterbevollmächtigten anzuset zen . F ür die Klägerin habe bei der hier gegebenen Sachlage trotz der dauernden Zusammenarbeit mit i h- rem Rechtsanwalt keine Ver anlassung bestanden, diesen mit der Wahrne h- 5 6 7 8 9 - 6 - mung des Güte - und Verhandlungstermins zu beauftragen und hierdurch Re i- sekosten zu verursachen, die nahezu ein Drittel der Hauptforderung ausmac h- ten. Diese Kosten seien nicht notwendig gewesen, da die Klägerin die Wah r- nehmung des Verhandlungstermins ohne jeden Verzicht auf die wirksame und sachgerechte Vertretung ihrer Ansprüche auf einen billigeren Unterbevollmäc h- tigten hätte übertragen kö nnen. 2. Dies e Beurteilung hält recht licher Nachprüfung nicht stand. a) Reisekosten eines Rechtsanwalts, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt , und der weder am Gerichtsort noch am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ( " Rechtsanwalt am dritten Ort " ), sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 ZPO regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z.B. Senats beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, WuM 2011, 433 Rn. 8 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW - RR 2007, 1561 Rn. 13 mwN - Auswärtiger Rechtsanwalt VI ). D ies führt hier jedoch schon deshalb nicht zu einer Ei n- schränkung der Erstattung sfähigkeit der beantragten Reisekosten, weil die En t- fernung von der Kanzlei des Klägervertreters zum Gerichtsort unstreitig geri n- ger ist als diejenige vom Geschäftsort der Klägerin zum Gerichtsort und die Klägerin daher im Hinblick auf die Entfernung zum G erichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten angemeldet hat , als sie bei einem am G e- schäftsort der Klägerin ansässigen Rechtsanwalt ange fallen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, NJW - RR 2004, 858 unter II 2 b (1) und (2 ) ; vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, NJW - RR 2008, 1378 Rn. 5 f. ; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, juris Rn. 9 ). 10 11 - 7 - b) Die Erstattungsfähigkeit der hier geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist mithin entsprechend dem nach stä n- diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617 unter [ B ] II 2 b bb; BGH, B e- schl üsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, aaO unter II 2 a; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, G RUR 2005, 271 unter II 3 a - Unterbevollmächtigter III ; vom 16. April 2008 - XII Z B 214/04, NJW 2008, 2122 Rn. 7; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 unter [III] a mwN) geltenden Grundsatz zu beurteilen, dass sich die Zuziehung eines am W ohn - oder Geschäftsort der Pa r- tei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht kl a- gende Partei im Regelfall als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsve r- folgung dar stellt . Ein tragender Grund für die se Annahme einer zweckentspr e- chende n Rechtsverfolgung ist , dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch zwischen der Partei und dem Rechtsanwalt erforderlich und g e- wünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berec h- tigtes Interesse daran hat, sich durc h einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Letzteres ist ein entsche i- dender Gesichtspunkt bereits für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO gewesen (vgl. BT - Drucks. 12/4993, S. 43, 53) und vom Bun desverfa s- sungsgericht (BVerfGE 103, 1, 16) im Streit um die Singularzulassung als ein rechtlich anzuerkennender Vorteil für den Mandanten gewürdigt worden (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO ). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzi e- renden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis z u den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum g e- stritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (BGH, B e- 12 13 - 8 - schlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa - Auswärtiger Rechtsanwalt I; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, aaO unter II 2; vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW - RR 2005, 1662 unter II 2 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 13; vom 16. April 2008 - XII Z B 214/04, aaO Rn. 19; vom 28. Ja nuar 2010 - III ZB 64/09, aaO unter [III] b ; vom 13. September 2011 - VI ZB 9/10, aaO Rn. 8 ) . Deshalb bedarf es für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nicht der - hier vom Beschwerdegericht allerdings getroffenen - Feststellung im Einzelfall, dass di e Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (BGH, Beschluss vom 28. J a- nuar 2010 - III ZB 64/09, aaO) . c) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Zuziehung eines am Wohn - oder Geschäftsort der Pa rtei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt , kann jedoch dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts feststeht, da ss ein ei n- gehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat. Die Zuziehung eines Rec htsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht übe r- schaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu e r- heben ( Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO ; BGH, B e- schlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04, NJW - RR 2005, 707 unter II 2 ; vom 16. April 2008 - XII Z B 214/04, aaO Rn. 8; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO mwN ) . 14 - 9 - So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Klägerin verfügt unstreitig nicht über eine Rechtsabteilung . Auch s tellte sich der Fall vor der mündlichen Ve r- handlung nicht (mehr) so dar, dass zu erwarten gewesen wäre, der Beklagte werde gegenüber der Klage keine Einwendungen erheben. M ag der Fall sich auch anfänglich so dargestellt haben, dass von einer Versicherung des Bekla g- ten, gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben, ausgegangen we r- den konnte , so trat durch den Inhalt des letzten Schr iftsatzes des Beklagtenve r- treters eine wesentliche Änderung der Sachlage ein . Denn der Beklagte wandte sich nun nicht nur - wie zuvor - gegen einen Teil der Nebenforderungen, so n- dern stellte zudem die Hauptforderung vollumfänglich in Abrede. Bei dieser Sac hlage ist kein Raum für die Ann a hme des Beschwerdegerichts , die Hinz u- ziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin stelle keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. d) Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn - oder Geschäftsort der Par tei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der Partei regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, so dass desse n Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertr e- ters zu ersetzen sind ( BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO [III] unter d mwN ). Auch im umgekehrten Fall, dass eine Parte i, weil au s- nahmsweise eine entsprechende Hinzuziehung nicht erforderlich ist, einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, würden Reis e- kosten - dann der Partei zu einem Informationsgespräch mit dem Anwalt - e r- stattungsfähig sein ( Se natsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO unter [ B ] II 2 b bb (1); BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO ). § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO verlangt insoweit keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wah rnehmung des Verhandlung s- 15 16 - 10 - termins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war. Vielmehr ist das Interesse der Partei an der Terminswahrnehmung durch ihren Anwalt gegenüber dem Interesse der Gegenseite an einer Kostenersparnis grundsät z- lich v orrangig (BGH, Beschluss vom 28. Ja nuar 2010 - III ZB 64/09, aaO). D ass im vorliegenden Fall, wie das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt hat, die von der Klägerin im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten R eisekosten ihres Prozessb e- vollmächtigten nahezu ein Drittel der Hauptforderung ausmachen, ändert hieran nichts. Denn selbst d em Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei g e- ringen Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozes s- ge richt - die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt insoweit grundsätzlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu ( BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, aaO Rn. 10; vom 28. Ja nuar 2010 - III ZB 64/09, aaO ). D as Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder d urch eine Verlegung seines Wohn - oder Geschäftssitzes erhöht (Senatsb e- schluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 16). III. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folger ichtig - keine Feststellungen zur Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Wahrnehmung des Termins bei dem Amtsgericht Münsingen entstandenen Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Festste l- 17 18 - 11 - lungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 599 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben . D ie Sache ist zur erne u- ten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 3 ZPO) , damit die erforderlichen Fe ststellungen zur Höhe der ü ber den Betrag von 298,88 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Münsingen, Entscheidung vom 20.08.2010 - 2 C 277/09 - LG Tübingen, Entscheidung vom 13.12.2010 - 5 T 369/10 -
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