BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 93/14 vom 3. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Ach illes, Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8. Juni 2015 gegen den B e- schluss des Senats vom 5. Mai 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie schon ni cht den in § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgesehenen Anforderungen an die Darlegung genügt, dass der Senat mit der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie b e- fasst sich durchg ängig nur mit Rechtsverletzungen des Berufungsgerichts, das Parteivortrag des Klägers und präsente Beweismittel nicht berücksichtigt und eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, seiner richterlichen Hinwei s- pflicht nicht nachgekommen sei und die Anfor derungen an die Beweistauglic h- keit ärztlicher Atteste verkannt habe. Darlegungen zu einer eigenständigen en t- scheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlen dagegen. Insoweit gilt, dass es in Fällen, in denen sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung einer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaften 1 2 - 3 - Rechtsbeschwerde wendet, Ausführungen zu einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Entsc heidung des Senats über die Verwerfung der Beschwerde bedurft hätte. Denn die Anh ö- rungsrüge ist insoweit nur dann zulässig, wenn durch die Entscheidung der Verwerfung der Beschwerde das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist. Damit muss sich die Anhörungsrüge auseinandersetzen und in diesem Zusamme n- hang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Das erfordert wiederum den Vortrag von Umständen, aus denen sich ergibt, dass der Bund esgericht s- hof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers überga n- gen haben muss, weil Gründe, die insbesondere auch am Maßstab des § 574 Abs. 2 ZPO eine Verwerfung der Rechtsbeschwerde hätten tragen können, nicht erkennbar sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 8. April 2014 - V ZR 177/13, juris Rn. 4; vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2; vom 7. Juli 2011 - IX ZB 128/08, juris Rn. 1; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Die nötige Darlegu ng muss namentlich auch dann, wenn das Rechtsb e- schwerdegericht von einer weiteren Begründung der Verwerfung der Rechtsb e- schwerde gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen hat, erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Ver werfung der Rechtsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Insbesondere hätte der Kläger - wie hier nicht geschehen - näher darstellen müssen, weshalb die Entscheidung des S e- nats, und zwar unter Berü cksichtigung der lediglich beschränkten Überprüfung der Ausgangsentscheidung auf das Vorliegen von Zulassungsgründen im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO, nur damit und nicht anders erklärt werden könnte, dass man eine Gehörsverletzung (auch) durch diese Entschei dung unterstellt (vgl. 3 - 4 - BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, aaO; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5). Hierzu findet sich in der Anhörungsrüge nichts. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Senat die Rechtsbeschwerde als unz ulässig verworfen hat, auch nicht einfach geschlossen werden, dass er das Beschwerdevorbri n- gen des Klägers nicht umfassend zur Kenntnis genommen hätte. Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt anerkanntermaßen nicht die Verpflichtung, der von e i- ner Partei vertret enen Rechtsauffassung zu folgen oder sich mit ihr sonst in e i- ner Weise auseinander zu setzen, die die Partei für richtig hält (BGH, Beschlü s- se vom 17. Oktober 2013 - V ZR 1/13, juris Rn. 3; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO Rn. 4; vom 7. Juli 2011 - IX ZB 128/08, aaO Rn. 3). II. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Mai 2015 den Vortrag des Klägers umfassend g e- prüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden B e- gründung sieh t er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender An - 4 5 - 5 - wendung des § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2013 - IX ZR 88/12, juris Rn. 1 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Düssel dorf, Entscheidung vom 06.08.2014 - 24 C 17895/13 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2014 - 22 S 109/14 -
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