ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZB93.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 93/17 vom 19. April 2018 in de r Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 4 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 2017 werden zurückgewiesen. Der Ge genstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 289.000 Beteiligten zu Gründe: I. Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) betreibt aus der in der Abteilung III Nr. 1 n- gen die Zwangsversteigerung des eingangs genannten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten zu 1 und 2 In dem ersten Versteigerungstermin am 10. November 2015 meldete der Bete i- ligte zu 4 (Zessionar) Rechte aus einer Vereinbarun g vom 22. Oktober 2015 an, 1 - 3 - mit der die Schuldner ihre Forderungen und Ansprüche bis zur Höhe von und 2 eingetragenen Grundschulden sowie u.a. die Ansprüche auf Rückübe r- tragung und Übererlös an den Zessionar abgetreten hatten. Gebote wurden in diesem Termin nicht abgegeben. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde ein neuer Versteigerungste r- min auf den 15. November 2016 bestimmt. Dem Zessionar wurde die Termin s- bestimmung nicht zu gestellt; gleichwohl erschien er zu dem Termin. Auf Antrag des Gläubigervertreters beschloss das Amtsgericht, dass neben den Einze l- ausgeboten der Grundstücksanteile ein Gesamtausgebot erfolgen sollte. Das m- sowie dem Bargebot (Gerichtsk den Einzelausgeboten auch auf ein Gesamtausgebot geboten wird. Gebote wurden nur auf das Gesamtausgebot abgegeben. Nach Schluss der Versteigerung hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 8 und e- richt hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner und des Zessionars zurückgewiesen. Mit ihren zugelassenen R echtsbeschwerden, d e- ren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, wollen die Schuldner und der Zessionar die Versagung des Zuschlags erreichen. 2 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht sieht die Beschwerde der Schuldner als unb e- gründet an. Zwar seien die Vorschrifte n über die Feststellung des geringsten Gebots gemäß § 83 Nr. 1 ZVG verletzt worden, weil das geringste Gebot für die Einzelausgebote nicht festgesetzt worden sei. Dies stehe der Erteilung des Z u- schlags gemäß § 84 Abs. 1 ZVG aber nicht entgegen, da das Rech t der Schuldner hierdurch nicht beeinträchtigt werde. Es sei mit an Sicherheit gre n- zender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versteigerung bei ric h- tiger Feststellung der geringsten Gebote zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Die Schuldner könnte n sich auch nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht nicht zur Abgabe von Geboten auf die gesetzlichen Ausgebotsformen aufgefo r- dert habe; sein Vorgehen sei als einheitliche Aufforderung zur Abgabe von G e- boten auf alle Gebotsarten zu verstehen. Die Be schwerde des Zessionars habe ebenfalls keinen Erfolg. Zwar sei er als Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG anzusehen, weil er die Rechte aus der Abtretung im ersten Termin angemeldet habe. Infolgedessen hätte ihm die Terminsbestimmung gemäß § 43 Abs. 2 ZVG zugestellt werden müssen. Aber auch insoweit stehe § 84 Abs. 1 ZVG einer Versagung des Zuschlags en t- gegen. Eine Aussicht auf Befriedigung aus dem Grundstück habe nicht besta n- den, weil der Wert der Grundschuld weit über und das Meistgebot weit unter de m Verkehrswert gelegen habe. Darauf, dass ihm der Beschluss über die Festsetzung des Verkehrswerts nicht zugestellt worden sei, könne der Zessi o- nar die Zuschlagsbeschwerde nicht stützen, da er gegen die Wertfestsetzung als solche keine Einwände erhebe. 4 5 - 5 - I II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Rechtsbeschwerde der Schuldner hat keinen Erfolg. a) Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei bejaht das Beschwerdegericht e i- nen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 1 ZVG. Nach dieser B e- stimmung ist der Zuschlag unter anderem dann zu versagen, wenn eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots verletzt worden ist. Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Amtsgericht unterlaufen. Nachdem es g e- mäß § 63 Abs. 2 S atz 1 ZVG beschlossen hatte, dass neben den Einzelausg e- boten der Miteigentumsbruchteile (§ 63 Abs. 1 ZVG; vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - V ZB 181/12, ZfIR 2014, 257 Rn. 9 mwN) ein Gesamtau s- gebot erfolgen sollte, hätte für jede Ausgebotsart ei n gesondertes geringstes Gebot festgestellt werden müssen (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 63 Rn. 12). Das ist unterblieben, da nur ein einheitliches geringstes Gebot festgestellt wo r- den ist. b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die An nahme des Beschwerdegerichts, dass der Zuschlagsversagungsgrund der Versagung des Zuschlags gemäß § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nicht entgegensteht, weil das Recht der Schuldner nicht beeinträchtigt wird. Richtig ist zwar, dass positiv fes t- stehen muss, dass es an einer Beeinträchtigung fehlt, weshalb eine Heilung schon bei der Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausscheidet. Aber eine solche positive Feststellung trifft das Beschwerdegericht. Es nimmt - gestützt auf das Verhältnis des festgestellten geringsten Gebo ts zu dem Meistgebot - sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an, dass die Versteigerung zum 6 7 8 9 - 6 - gleichen Ergebnis geführt hätte, wenn das geringste Gebot auch für jedes Ei n- zelausgebot festgestellt worden wäre. Den Maßstab für seine Überzeugung s- bildung hat das Beschwerdegericht daher nicht verkannt. 2. Die Rechtsbeschwerde des Zessionars ist ebenfalls unbegründet. a) Auch insoweit rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 1 ZVG an, weil die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss der Verste i- gerungstermin unter anderem dann aufgehoben werden, wenn nicht vier W o- chen vor dem Termin allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist. Danach musste der Beschluss, mit dem der zweite Versteigerungstermin b e- stimmt wurde, dem Zessionar zugestellt werden; dieser hatte nämlich infolge der Anmeldung seiner Ansprüche in dem ersten Ve rsteigerungstermin am 10. November 2015 gemäß § 9 Nr. 2 ZVG die Stellung eines Beteiligten erlangt. b) Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Beschwerd e- gerichts, wonach der Zuschlagsversagungsgrund der Erteilung des Zuschlags gemäß § 8 4 Abs. 1 Alt. 1 ZVG nicht entgegensteht, weil das Recht des Zessi o- nars nicht beeinträchtigt wird. aa) Dies gilt zunächst, soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass auch bei rechtzeitiger Zustellung der Terminsbestimmung kein (abgetret e- ner) Ans pruch auf Auskehr von Über er lös bestanden hätte. Angesichts der H ö- wenn ein Gebot den Verkehrswert (431.000 r- 10 11 12 13 - 7 - schri t ten hätte, und ein derartiges Ergebnis sei, so meint das Beschwerdeg e- richt, angesichts des erst im zweiten Termin erzielten, weit unter dem Ve r- kehrswert liegenden Meistgebots (289.000 Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen anzusehen. Die hiergegen erhoben en Einwände sind unbegründet. (1) Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es stehe nicht fest, in welcher Höhe die Grundschuld valutierte, ist nicht nachvollziehbar. Nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) belief sich die gesicherte Forderung auf 447.712,02 (2) Auch die weitere Überlegung, der Zessionar müsse die Verkehrswer t- festsetzung in diesem Zusammenhang nicht gegen sich gelten l assen, weil ihm der Beschluss über die Verkehrswertfestsetzung nicht zugestellt worden sei, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. (a) Im Grundsatz richtig ist allerdings, dass die Verkehrswertfestsetzung gegenüber dem Zessionar nicht formell rechtskräftig geworden ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - V ZB 109/17, NJW - RR 2018, 140 Rn. 6), weil eine an ihn gerichtete Zustellung unterblieben ist. Diese war erfo r- derlich, weil der Beschluss über die Verkehrswertfestsetzung auch denjenigen Beteiligten zuzustellen ist, die die Beteiligtenstellung - wie der Zessionar - erst nach Erlass des Beschlusses erlangt haben (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 74a Rn. 59; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 7.18). (b) Ob das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilen darf, wenn die Verkehrswertfestsetzung nicht formell rechtskräftig geworden ist, ist umstritten. 14 15 16 17 - 8 - Nach verbreiteter Ansicht wird dies verneint; der Zuschlag müsse gegenüber allen Beteiligten rechtskräftig sei n und sei andernfalls gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen (OLG München, NJW 1968, 2249; OLG Braunschweig, NdsRpfleger 1984, 259; OLG Hamm, ZfIR 2000, 230, 231 f.; OLG Oldenburg, Rpfleger 1992, 209). Vertreten wird auch, dass die Entscheidung über den Zuschlag bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft ausgesetzt werden müsse (OLG Düsseldorf, Rpfleger 19 8 1, 69). Andere gehen davon aus, dass das Gericht den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen darf (Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn. 7.12 und 9.8). (c) Dass die fehlende formelle Rechtskraft der Verkehrswertfestsetzung einen Zuschlagsversagungsgrund darstellt, kann in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht richtig sein, weil es oft nicht möglich ist, eine rechtzeitige Zuste l- lung an alle Beteiligte n - zumal solche, die ihre Rechte erst im Versteigerung s- termin anmelden - herbeizuführen (so zutreffend Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 74a Rn . 7.12; Löhnig/Steffen, ZVG, § 74a Rn. 17; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 74a Rn. 59). Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn der Zessionar stützt sich allein auf die fehlende Zustellung und erhebt keine konkrete n inhaltlichen Bedenken gegen den festgesetzten Verkehrswert, aus denen sich eine Beeinträchtigung seiner Rechte im Sinne von § 84 Abs. 1 ZVG ergeben könnte. Infolgedessen ist das Beschwerdegericht bei seinen Berechnungen zu Recht von dem festgesetzten Ver kehrswert au s- gegangen; ebenso wenig musste es den Zuschlag allein wegen der unterbli e- benen Zustellung der Verkehrswertfestsetzung versagen. bb) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde schließlich ein, das B e- schwerdegericht habe, indem es eine Rechtsbe einträchtigung verneint habe, Vortrag des Zessionars zu den Folgen der unterbliebenen Zustellung der Te r- 18 19 - 9 - minsbestimmung unbeachtet gelassen. Danach habe er eigene Gebote abg e- ben wollen, die zu einem besseren Versteigerungsergebnis geführt hätten, was jedoch an dem Verlangen der Gläubigerin nach einer Sicherheitsleistung g e- scheitert sei; wäre ihm die Terminsmitteilung rechtzeitig zugestellt worden, hätte er für eine Sicherheitsleistung gesorgt. Das Beschwerdegericht hat auch unter diesem Gesichtspunkt eine Be einträchtigung im Sinne von § 84 Abs. 1 ZVG verneint; es hat gemeint, es könne nicht angenommen werden, dass der Zess i- onar, der als Unternehmens - und Wirtschaftsberater im Wirtschaftsleben auftr e- te, ein weit über dem aktuellen Meistgebot und dem Verkehrswe rt liegendes Gebot abgegeben hätte. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der Zessionar eine wirtschaftlich unsinnige Handlung vo r- genommen hätte, um einen von ihm selbst zu finanzierenden Übererlös zu e r- zielen, kann als ausgesc hlossen angesehen werden. Unabhängig davon ist ein Recht des Zessionars schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil er ausweislich des Protokolls des Versteigerungstermins kein Gebot abgegeben hat. Deshalb kann er nicht damit gehört werden, dass die Gläubiger in eine Sicherheitslei s- tung verlangt hätte, zumal sie bei zwei anderen Bietern hiervon abgesehen hat. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als P arteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs . 2 Satz 1 GKG). Die Wer t- 20 21 - 10 - festsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1 RVG (Bete i- ligte zu 3 und 4), § 26 Nr. 2 RVG (Schuldner) und § 26 Nr. 3 RVG (Ersteher). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Rüdesheim am Rhein, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 K 1/15 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.03.2017 - 4 T 13/17 und 4 T 14/17 -
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