BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 94/03 vom22. Dezember 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 569 Abs. 4Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugesdes Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), so genügt er jedenfalls bei klarer undeinfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er indem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Ge-samtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wieDatum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelneMonate ist entbehrlich.BGH, Beschluß vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03 -LG München IAG München - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Dr. Leimert und Dr. Wolstbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß desLandgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 4. August 2003aufgehoben.Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß desAmtsgerichts München vom 23. Juni 2003 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und desRechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.Der Beschwerdewert wird auf 1.065,- nrnGründe: I.Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in demAnwesen K. -Straße in M. . Die Miete für Dezember 2001hatte der Beklagte nur teilweise und für die Monate August, November und De-zember 2002 überhaupt nicht bezahlt. Die Kläger kündigten deshalb mit Schrei-ben vom 24. Januar 2003 das Mietverhältnis fristlos. Das Schreiben hat aus-zugsweise folgenden Wortlaut: - 3 -"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis
fristlos. Die fristlose Kündigung wird auf § 543 BGB gestützt.Der Gesamtrückstand beträgt r (Hervorhebung im Original).Da der Beklagte in der Folgezeit weder den Rückstand ausglich noch dieWohnung räumte, haben die Kläger Klage auf Räumung der Wohnung undZahlung des Mietrückstandes erhoben. Nachdem das Sozialamt die rückständi-ge Miete bezahlt hatte, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit inder Hauptsache für erledigt erklärt.Mit Beschluß vom 23. Juni 2003, der Betreuerin des Beklagten zugestelltam 30. Juni 2003, hat das Amtsgericht gemäß § 91a ZPO dem Beklagten dieKosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Betreuerin mit Schreibenvom 8. Juli 2003, das am 9. Juli 2003 beim Amtsgericht eingegangen ist, mit-geteilt, der Beklagte könne die Kosten des Rechtsstreits nicht übernehmen, daer verschuldet sei und ihm nach einer Gehaltspfändung monatlich nur 200 Verfügung stünden. Mit den Gläubigern seien Ratenzahlungen vereinbart, einKredit laufe noch über Jahre, daher könne der Beklagte der "Forderungssache"nicht nachkommen. Auf entsprechende Anfrage des Amtsgerichts hat dieBetreuerin am 24. Juli 2003 erklärt, bei dem Schreiben vom 8. Juli handele essich um eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 23. Juni 2003.Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4. August 2003 die Kostenent-scheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Kosten des Rechtsstreits denKlägern auferlegt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerdeerstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. - 4 -II.Das Landgericht ist der Auffassung, den Klägern seien die Kosten desRechtsstreits gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen, weil die fristlose Kündigung we-gen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB unwirksamund die Räumungsklage deshalb unzulässig gewesen sei. Sinn und Zweck die-ser Bestimmung sei es, den Mieter über die Tatsachen zu informieren, aus de-nen der Vermieter das Kündigungsrecht herleite. Bloße pauschale Angaben, diekeine Überprüfung ermöglichten, genügten dabei nicht. Im vorliegenden Fallhabe sich das Kündigungsschreiben in der Angabe eines Gesamtsaldos er-schöpft; die zugrunde liegende Berechnung sei für den Beklagten nicht hinrei-chend transparent. Vielmehr hätten die Kläger angeben müssen, welche kon-kreten Mietrückstände sie ermittelt hätten und welche Zahlungen seitens desBeklagten erfolgt seien.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in mehrfacherHinsicht nicht stand.1. Unbegründet ist allerdings der Einwand der Rechtsbeschwerde, diesofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts seibereits unzulässig gewesen. Zwar trifft es zu, daß die in dem Schreiben derBetreuerin vom 8. Juli 2003 enthaltene Begründung sich auf den ersten Blicknicht gegen die materielle Kostenentscheidung richtet, sondern lediglich auf diefinanzielle Notlage des Beklagten hinweist. Dies steht jedoch einer Auslegung,wie sie die Vorinstanzen auf Grund der nachträglichen klarstellenden Mitteilungder Betreuerin vorgenommen haben, nicht entgegen. Prozeßerklärungen einerPartei sind so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnungvernünftig und interessengerecht ist (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR210/99, WM 2000, 1512 = NJW 2000, 3216 = ZIP 2000, 1358 unter II 1 - 5 -m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - VII ZR 242/99, BGHR BGB§ 133, Auslegungsgrundsätze 12 m.w.Nachw.). Danach ist die Auslegung desSchreibens vom 8. Juli 2003 als sofortige Beschwerde mit der Vorschrift des§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch zu vereinbaren. Erkennbares Ziel der Betreuerindes Beklagten war es, die durch den amtsgerichtlichen Beschluß entstandeneKostenbelastung des Beklagten abzuwehren. Daß die rechtsunkundige undanwaltlich nicht beratene Betreuerin zur - an sich entbehrlichen (§ 571 Abs. 1ZPO) - Begründung Gesichtspunkte anführte, die im Rahmen der Kostenent-scheidung nach § 91a ZPO keine Rolle spielen, ist unter den gegebenen Um-ständen unschädlich (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 569 Rdnr. 7a). DieTatsache, daß die ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als sofortige Be-schwerde erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPObeim Amtsgericht eingegangen ist, steht daher der Zulässigkeit des Rechtsmit-tels nicht entgegen.2. In der Sache selbst hat die Beschwerdeentscheidung des Landge-richts jedoch keinen Bestand; sie widerspricht dem Sach- und Streitstand desVerfahrens im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung derParteien und überschreitet die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums(§ 91a Abs. 1 ZPO).a) Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Räumungs-klage sei unzulässig gewesen. Das Fehlen einer ausreichenden Begründungder Kündigungsschrift hat zwar die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zurFolge (allgem. Meinung, z.B. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569Rdnr. 74). Dieser Mangel kann sich auf die Schlüssigkeit oder Begründetheitder Klage auswirken; für die Zulässigkeit der anschließenden Räumungsklageist er jedoch ohne Bedeutung (vgl. Zöller/Greger aaO, Rdnr. 22 vor § 253). - 6 -b) Die Klage war zu dem maßgebenden Zeitpunkt auch begründet; denndie Kläger waren zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, weilder Beklagte unstreitig für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrich-tung der Miete im Verzug war und dieser Rückstand bei Klageerhebung nochbestanden hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB). Den Kündigungsgrund habendie Kläger in dem Kündigungsschreiben vom 24. Januar 2003 in hinreichenderWeise angegeben (§ 569 Abs. 4 BGB).aa) Die Frage, welche Anforderungen an die durch § 569 Abs. 4 BGBvorgeschriebene Angabe des Grundes für die fristlose Kündigung im Einzelnenzu stellen sind, ist umstritten. Einigkeit besteht allerdings darin, daß die Be-gründung es dem Kündigungsempfänger ermöglichen soll zu erkennen, aufwelche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter diefristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er - der Mieter - sich hiergegen ver-teidigen kann; dabei dürfen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen undübertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu die Stel-lungnahme des Bundesrates zu § 569 RegE, BT-Drucks. 14/4553, S. 91, mitzustimmender Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 14/5663, S. 82 li.Sp.; LG Berlin, NJW 2003, 3063; LG Hamburg, NJW2003, 3064; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 35; Lammel,Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 54; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63.Aufl., § 569 Rdnr. 24; Schmidt-Futterer/Blank aaO Rdnr. 71; Staudinger/Emmerich, BGB/Mietrecht 2, Neubearbeitung 2003, § 569 Rdnr. 58). Die Be-schränkung der inhaltlichen und formellen Voraussetzungen von Gestaltungs-oder ähnlichen Erklärungen des Vermieters auf ein vernünftiges und ausgewo-genes Maß entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts zum Mietrecht (vgl. z.B. zu § 2 MHG BVerfG, NJW 1994,717 m.w.Nachw.). - 7 -bb) Geht es - wie hier - um Zahlungsverzug, dann genügt es jedenfallsbei einfacher Sachlage, daß der Vermieter diesen Umstand als Kündigungs-grund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. DerMieter ist in einem solchen Fall in aller Regel ohne weiteres in der Lage, dieBerechtigung der Kündigung anhand eines einfachen Vergleichs der geschul-deten mit der gezahlten Miete zu überprüfen; insofern unterscheiden sich die inder Sphäre des Kündigungsempfängers liegenden Gründe des § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 und 3 BGB wesentlich von solchen Kündigungsgründen, die - wiejene des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB - im persönlichen Bereich des Vermie-ters ihre Ursache haben (vgl. auch Haas aaO, Erläuterungen zu § 569,Rdnr. 5). Wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich der Rückstand erstdurch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Positi-onen ergibt (vgl. dazu z.B. AG Dortmund, NJW-RR 2003, 1095), bedarf hierkeiner Entscheidung. Zu einer Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Voraus-setzungen der fristlosen Kündigung ist der Vermieter gleichfalls nicht verpflich-tet. Daher erübrigt sich auch die Bezeichnung der genauen Vorschrift zumin-dest dann, wenn hierüber keine Unklarheit bestehen kann oder wenn der Zah-lungsverzug den Tatbestand der beiden Alternativen des hier einschlägigen§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfü) Jedenfalls bei einfachen und klaren Fallgestaltungen der vorliegen-den Art gebietet es nach alledem das berechtigte Interesse des Mieters nicht,daß der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen Zeit-punkt, etwa den betreffenden Kalendermonat und das Datum des Verzugsein-tritts sowie den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate oder sonstige Be-rechnungszeiträume angibt (ebenso LG Berlin aaO; wohl auch Haas aaO; a.A.LG Hamburg, NJW 2003, 3064; Palandt/Weidenkaff aaO). Entgegen der Auf-fassung des Landgerichts genügt es vielmehr, daß der Mieter an Hand der Be-gründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrück- - 8 -stand der Vermieter ausgeht und daß er diesen Rückstand als gesetzlichenGrund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht; dasreicht für die formelle Wirksamkeit der Kündigung. Sache des Mieters als Zah-lungsschuldner ist es sodann, diese Angaben auf ihre Stichhaltigkeit zu über-prüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er hierauf reagierenwill.3. War mithin das Kündigungsschreiben der Kläger vom 24. Januar 2003formell wirksam und befand sich der Beklagte sowohl im Zeitpunkt der fristlosenKündigung als auch des erledigenden Ereignisses - unstreitig - für zwei aufein-ander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 3 a BGB) und erfüllte der Zahlungsrückstand darüber hinaus auchdie Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB, so ent-sprach allein die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beklagten dem bis-herigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Aufdie Rechtsbeschwerde der Kläger ist daher der angefochtene Beschluß aufzu-heben und, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die sofortige Be- - 9 -schwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom23. Juni 2003 zurückzuweisen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Wolst
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