BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 94/05 vom 20. Dezember 2005 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 121 Abs. 2; BGB 247 1712 Abs. 1 Nr. 2 Beantragt ein minderj344hriger Unterhaltsgl344ubiger f374r die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begr374ndung versagt werden, es bestehe die M366glichkeit, die Beistandschaft des Jugend-amts zu beantragen. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 94/05 - LG Weiden i.d. OPf. AG Weiden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 4. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Dem Gl344ubiger wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jordan bewil-ligt. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger, ein minderj344hriges Kind, betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsr374ckst344nden aus einem Vers344umnisurteil. 1 Er hat den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses be-antragt, in dem die Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung der fortlaufenden Rente wegen Alters oder wegen verminderter Er-werbsf344higkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit diese den Be- 2 - 3 - trag von monatlich 558 200 374bersteigen, gepf344ndet werden sollten. F374r k374nftig f344llig werdende Leistungen sollte entsprechend 247 850 d Abs. 3 ZPO die Vor-ratspf344ndung erfolgen. 3 Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat dem Antrag des Gl344ubigers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r die Zwangsvollstreckung stattgegeben, jedoch den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 4 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der Gl344ubiger seinen Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts R. weiter. 5 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 1. Das Landgericht nimmt ebenso wie das Amtsgericht an, die Beiord-nung eines Rechtsanwalts sei nicht im Sinne des 247 121 Abs. 2 ZPO erforder-lich. Der Gl344ubiger sei zu Recht auf die M366glichkeit verwiesen worden, die Bei-standschaft des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Zwar sei einhellige Mei-nung in Rechtsprechung und Literatur, dass in Zwangsvollstreckungssachen angesichts der tats344chlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine Anwaltsbei-ordnung in aller Regel in Betracht zu ziehen sei. Die Beiordnung k366nne indes unterbleiben, wenn eine gleichwertige oder sogar bessere Alternativm366glichkeit gegeben sei. Dies sei bei der Beistandschaft des Jugendamts gem344337 247 1712 BGB der Fall. Die gesetzliche Vertreterin des Gl344ubigers habe die M366glichkeit 7 - 4 - gehabt, die Hilfe des Jugendamtes nach 247 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Anspruch zu nehmen. Dadurch, dass sie davon keinen Gebrauch gemacht, sondern sogleich einen Rechtsanwalt beauftragt habe, sei kein Grund gegeben, von der Verweisung auf die M366glichkeit einer grunds344tzlich kostenfreien Beistandschaft abzusehen. 8 Bei der Ermessensentscheidung seien auch fiskalische Gr374nde zu be-r374cksichtigen. Trotz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Jugendamtes sei es m366glich, in normalen, rechtlich nicht besonders schwierig gelagerten F344l-len auf das Jugendamt zu verweisen, das Spezialkenntnisse im Bereich der Unterhaltssicherung besitze. Erst bei Auftreten besonderer prozessualer bzw. materiell-rechtlicher Probleme, f374r die bisher keinerlei Anhaltspunkte vorgetra-gen seien, sei die nachtr344gliche Beiordnung eines Rechtsanwalts angezeigt. 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Gem344337 247 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anw344lte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (Beschl374sse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gl344ubiger im Verfahren f374r die Lohnpf344ndung bzw. die erweiterte Pf344ndung von Arbeitslohn wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Pr374fung des Einzelfalls versagt werden. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsan-walts h344ngt einerseits von der im konkreten Fall zu bew344ltigenden Rechtsmate-rie und andererseits von den pers366nlichen F344higkeiten und Kenntnissen des Antragstellers ab. 10 - 5 - b) Nach diesen Grunds344tzen ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, das Amtsgericht habe eine Einzelfallpr374fung vorgenommen und zu Recht auf die M366glichkeit der Beantragung einer Beistandschaft gem344337 247 1712 BGB ver-wiesen, nicht zutreffend. Eine Einzelfallpr374fung wurde nicht vorgenommen, son-dern der Gl344ubiger wurde rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft gem344337 247 1712 BGB verwiesen. 11 aa) Das Beschwerdegericht folgt einer vom Pf344lzischen Oberlandesge-richt Zweibr374cken (Beschluss vom 12. Juni 2003 - 2 WF 101/03, Rpfleger 2003, 592) vertretenen Ansicht, die fr374here Rechtsprechung, wonach es in einer Kind-schaftssache in der Regel der Beiordnung eines Rechtsanwalts f374r das klagen-de Kind nicht bed374rfe, wenn dessen Interessen etwa im Rahmen einer Amtspflegschaft durch das Jugendamt wahrgenommen w374rde, gelte auch f374r die M366glichkeit einer (freiwilligen) Beistandschaft. Mit Blick auf die vorhandenen Spezialkenntnisse des Jugendamts sei die Interessenwahrung des Kindes ebenso effektiv wie im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gew344hr-leistet. 12 Dieser Ansicht sind andere Instanzgerichte und Teile der Literatur aus-dr374cklich entgegengetreten (vgl. OLG K366ln, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 14 WF 143/04, FamRZ 2005, 530 m.w.N.; LG Aachen, JurB374ro 1993, 688 m.w.N.; LG Heilbronn, Rpfleger 1991, 208; M374nchKommZPO/Wax, 2. Aufl., 247 121 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 247 121 Rdn. 11; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl. 247 121 Rdn. 15). 13 bb) Die M366glichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes f374r die Voll-streckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, ersetzt nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. 14 - 6 - Die Beistandschaft gem344337 247 1712 BGB ist nach der gesetzlichen Rege-lung im Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) an die Stelle der Amtspflegschaft getreten. Nach dem Wortlaut des 247 1712 BGB, der die Beistandschaft nach dem Willen des Gesetzgebers bewusst auf eng be-grenzte F344lle vorsieht (BT-Drucks. 13/892 S. 36), kann das Jugendamt als Bei-stand f374r die Geltendmachung von Unterhaltsanspr374chen einschlie337lich des Anspruchs auf eine anstelle des Unterhalts zu gew344hrende Abfindung bestellt werden. Die Vollstreckung wird nicht ausdr374cklich erw344hnt. Bei der Regelung der Beistandschaft hat der Gesetzgeber dem Antragsmodell den Vorzug gege-ben (BT-Drucks. 13/892 S. 28). Wesentliches Kriterium ist die Freiwilligkeit (BT-Drucks. 13/892 S. 28). Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Hilfsangebot. Sie tritt nur auf Antrag (247 1713 BGB) in dem vom Antragsteller gew374nschten Umfang (247 1712 Abs. 2 BGB) ein und endet ohne weiteres, wenn der An-tragsteller es verlangt (247 1715 BGB). Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die gesetzliche Vertreterin des Gl344ubigers m374sse die Beistandschaft des Jugend-amts beantragen, bevor sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen der Freiwilligkeit der Bei-standschaft. Demgegen374ber m374ssen auch fiskalische Erw344gungen zur374cktre-ten. 15 cc) Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann auch nicht mit der Erw344gung abgelehnt werden, das Jugendamt verf374ge im Bereich der Unterhaltssicherung 374ber Spezialkenntnisse, so dass die Wahrung der Inte-ressen des Kindes ebenso effektiv wie bei der Vertretung durch einen Rechts-anwalt gew344hrleistet sei. Das Beschwerdegericht er366rtert nicht, worauf seine Annahme beruht, das Jugendamt verf374ge 374ber Spezialkenntnisse und welcher Art diese seien. Es ist auch keine Begr374ndung daf374r zu ersehen, dass durch die Beistandschaft eine der Beratung durch einen Rechtsanwalt vergleichbare Betreuung des Unterhaltsgl344ubigers geschaffen wird, zumal der Betreuer 16 - 7 - n Richtergesetz hat. - anders als der Rechtsanwalt - nicht weisungsgebunden ist. Die Zivilprozessordnung sieht nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor. Zum Rechtsanwalt kann gem344337 247 4 BRAO nur zugelassen werden, wer die Bef344higung zum Richteramt nach dem deutsche 17 3. Demnach hat die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zur374ckzuverweisen. F374r die weitere Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass bei der nunmehr vorzunehmenden Einzelfallpr374fung zu beachten ist, dass die rechtli-chen Schwierigkeiten bei der Pf344ndung aus einem Unterhaltstitel wegen der Regelung des 247 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). 18 Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Weiden, Entscheidung vom 21.04.2005 - 2 M 1148/05 - LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 04.07.2005 - 2 T 101/05 -
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