BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/05 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 2032; GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsf344hig noch parteif344hig. Die Grunds344tze zur Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsf344higkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu 374bertragen. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Her-manns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts M374nchen I, 14. Zivilkammer, vom 12. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklag-ten zu tragen. Beschwerdewert: 1.555,32 Euro Gr374nde: I. Die Kl344ger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterh366-hung f374r eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kl344ger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlos-sen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Kl344gerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten an-tragsgem344337 verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landge-richt eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzul344s-sig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwer-de. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 , 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung zul344ssig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in ent-sprechender Anwendung der Grunds344tze zur Teilrechtsf344higkeit der Woh-nungseigent374mergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsf344hig und damit par-teif344hig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Zu Recht hat das Beru-fungsgericht die Berufung der Beklagten gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil f374r die Entscheidung 374ber das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zust344ndig ist. Die Oberlandesge-richte sind nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zust344ndig f374r die Verhand-lung und Entscheidung 374ber die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Ge-richtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Vorausset-zungen f374r die Berufungszust344ndigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erf374llt. 4 a) Die Kl344gerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amts-gericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gem344337 247 13 ZPO ihren all-gemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Kl344gerin zu 5 ist - wie das Berufungs-gericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. 5 - 4 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass die Kl344ger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kl344ger" bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kl344ger zu 1 bis 8 als Einzel-personen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kl344ger die Zustimmung zur Mieterh366hung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglie-der einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. 222s Erben" ge-schlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehr-deutig, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 , WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist ma337geblich auf die Sicht des Empf344ngers der prozessualen Erkl344rung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteif344hig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteif344hige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empf344nger der prozes-sualen Erkl344rung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteif344hige Partei am Prozess beteiligt sein soll. 6 Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsf344hig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsf344hig und damit parteif344hig ist, kann sie selbst am Prozess als Kl344ger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kl344-ger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. M344rz 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsf344higkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herlei-ten l344sst. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grunds344t-ze zur Rechtsf344higkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer (BGHZ 163, 7 - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu 374bertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigent374mer-gemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verf374gt nicht 374ber eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln k366nnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenst344ndiges, handlungsf344higes Rechts-subjekt, sondern lediglich eine gesamth344nderisch verbundene Personenmehr-heit, der mit dem Nachlass ein Sonderverm366gen zugeordnet ist (vgl. BGH, Ur-teil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Kl344gerin zu 5, als Kl344ger anzusehen. b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zust344ndig, wenn nur einer von mehreren Streitgenos-sen - wie hier die Kl344gerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grunds344tzlich un-abh344ngig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streit-genossenschaft handelt. F374r diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgef374hrt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in F344llen mit Auslandsber374hrung die Rechtssicherheit durch eine ober-gerichtliche Rechtsprechung zu verst344rken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46 , 48 f. m.w.Nachw.). 8 - 6 - III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -
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