BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 94/06 vom 28. M344rz 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 850 c Abs. 1 Satz 2 Eine Reduzierung der in 247 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbetr344ge auf den tats344chlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grunds344tzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang gen374gt. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 94/06 - LG Stuttgart AG Backnang - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2006 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. 1 Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners ge-pf344ndet und ihr zur Einziehung 374berwiesen wurde. Das Amtsgericht hat des Weiteren entschieden, dass die Ehefrau des Schuldners und drei seiner Kinder, denen er keinen Unterhalt leistet, bei der Berechnung des unpf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens unber374cksichtigt bleiben. Den Antrag der Gl344ubigerin, das weitere Kind L.S., f374r das der Schuldner nicht den vollen geschuldeten Un-terhalt von 247 200 erbringt, lediglich in H366he des tats344chlich geleisteten Unter-halts von monatlich ca. 170 200 bei der Berechnung des unpf344ndbaren Teils des 2 - 3 - Arbeitseinkommens zu ber374cksichtigen, hat der Rechtspfleger als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. 3 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolg-los geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren einer nur teilweisen Ber374cksichtigung des Kindes bei der Berechnung des unpf344ndbaren Arbeitseinkommens des Schuldners weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der dem Schuldner pf344n-dungsfrei zu belassende Teil des Arbeitseinkommens erh366he sich gem344337 247 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einem Verwandten zwar Unterhalt leiste, diesen aber nicht in voller H366he erbringe. Eine nur teilweise Ber374cksichtigung solcher Un-terhaltsberechtigter sei weder nach 247 850 c Abs. 1 ZPO noch gem344337 247 850 c Abs. 4 ZPO m366glich. Eine entsprechende Anwendung des 247 850 c Abs. 4 ZPO auf Fallgestaltungen, in denen der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nur teilweise nachkomme, komme nicht in Betracht. Die Regelung des 247 850 c ZPO solle dem Schuldner und seinem Unterhaltsgl344ubiger den erforderlichen Min-destbetrag zum Leben sichern. Mit diesem Regelungszweck sei nicht vereinbar, dass die Zugriffsm366glichkeiten des Unterhaltsgl344ubigers eingeschr344nkt w374rden, sofern der nicht ausbezahlte Unterhaltsbetrag bei der Ermittlung des pfandfrei-en Arbeitseinkommens des Schuldners unber374cksichtigt bliebe. 5 - 4 - 2. Demgegen374ber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, eine Er-h366hung der Pf344ndungsgrenzen im Umfang der Pauschbetr344ge des 247 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO sei nur in den F344llen gerechtfertigt, in denen der Schuldner die geschuldeten Unterhaltsbetr344ge auch tats344chlich leiste. Dementsprechend habe der Gesetzgeber nicht allein auf das Bestehen einer gesetzlichen Unter-haltsverpflichtung abgestellt, sondern die Erh366hung des Pf344ndungsfreibetrags von der tats344chlichen Gew344hrung der Unterhaltsleistung abh344ngig gemacht. Entziehe sich der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung des vollen Unter-haltsbetrags, m374sse dies deshalb auch zu einer entsprechenden Reduzierung des Pauschbetrags auf den tats344chlich geleisteten Unterhalt f374hren. Der Rege-lungszweck des 247 850 c ZPO stehe einer solchen Reduzierung nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass die Zugriffsm366glich-keiten des Unterhaltsgl344ubigers eingeschr344nkt seien, wenn der Schuldner trotz bestehender Unterhaltspflicht keine Unterhaltsleistungen erbringe. Denn in die-sem Fall werde das pf344ndungsfreie Arbeitseinkommen des Schuldners nicht um die Pauschalbetr344ge des 247 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erh366ht. 6 3. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. Die Rechtsbeschwer-de hat daher keinen Erfolg. 7 a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht beanstandet, dass der Rechtspfleger 374ber den Antrag der Gl344ubigerin entschieden hat. Bei dem Be-schluss des Vollstreckungsgerichts handelt es sich um eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung, f374r die der Rechtspfleger zust344ndig ist, nicht um eine Entscheidung 374ber eine Erinnerung nach 247 766 ZPO (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05, NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = JurB374ro 2006, 267). 8 - 5 - b) Eine Erh366hung des dem Schuldner gem344337 247 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden pf344ndungsfreien Betrags lediglich in dem Umfang, in dem er auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht tats344chlich Unterhaltsleistungen erbringt, ist in der ZPO nicht vorgesehen. 9 10 aa) 247 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, in welcher H366he das Ar-beitseinkommen des Schuldners unpf344ndbar ist. Gew344hrt dieser auf Grund ei-ner gesetzlichen Verpflichtung einem (fr374heren) Ehegatten, einem (fr374heren) Lebenspartner, einem Verwandten oder nach 247247 1615 l, 1615 n BGB einem Elternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zus344tzliche Freibetr344ge vor, die es dem Schuldner erm366glichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsge-m344337 nachzukommen. F374r die H366he der in Betracht kommenden Freibetr344ge unterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren un-terhaltsberechtigten Personen; eine dar374ber hinausgehende Staffelung der Freibetr344ge ist nicht vorgesehen. Bei Kindern des Schuldners wird nicht unter-schieden, ob und in welcher H366he Kindergeld gezahlt wird; der Freibetrag der zweiten Stufe ist f374r jedes Kind in gleicher H366he festgesetzt. Es kommt f374r 247 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO allein auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne dass deren konkrete Lebensum-st344nde zu ber374cksichtigen w344ren. F374r die Gew344hrung der Freibetr344ge nach 247 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist es demgem344337 ohne Belang, ob die Unterhalts-leistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu erbringen hat und auch tats344chlich erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag er-reichen oder 374bersteigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurB374ro 2004, 614). bb) Eine Reduzierung der in 247 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pau-schalbetr344ge auf den tats344chlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grunds344tz- 11 - 6 - lich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Un-terhaltspflicht nicht in vollem Umfang gen374gt. 12 (1) Der Gesetzgeber hat bewusst von einer einzelfallbezogenen Ent-scheidung abgesehen, um die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren soll nicht um die H366he der Unterhaltsverpflich-tung gestritten werden. Demgem344337 setzt 247 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur vor-aus, dass der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet. Eine Einschr344nkung dahingehend, dass der Freibetrag nur zu gew344hren ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung vom Schuldner in voller H366he erf374llt wird, l344sst sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Auch ergibt sich daraus kein An-haltspunkt, dass ein Freibetrag nur in H366he der tats344chlich erfolgten Unterhalts-leistungen zu gew344hren ist. Aus der Pauschalierung des Pf344ndungsfreibetrags ist vielmehr abzuleiten, dass dem Gl344ubiger der Einwand verwehrt ist, der Schuldner sei auf diesen Betrag im Hinblick auf den tats344chlich geleisteten Un-terhalt nicht in voller H366he angewiesen. Sinngem344337 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass f374r ein Kind als erste unterhaltsberechtigte Person gem344337 247 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO der erh366hte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der 374blicherweise zum Tragen kommende verminderte Freibetrag der zweiten Stufe ma337geblich ist (Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, aaO). 13 (2) Ob in besonders gelagerten F344llen, in denen der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nur in geringf374gigem Umfang nachkommt, ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen etwas anderes in Betracht kommen k366nnte, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. 14 - 7 - cc) Dem Vollstreckungsgericht ist es auch versagt, gem344337 247 850 c Abs. 4 ZPO zu bestimmen, dass das Kind L.S. bei der Bemessung des unpf344ndbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners teilweise unber374cksichtigt bleibt. 15 16 Dass das Kind eigene Eink374nfte bezieht, behauptet die Gl344ubigerin nicht. Die Voraussetzungen des 247 850 c Abs. 4 ZPO sind damit nicht erf374llt. Eine ana-loge Anwendung dieser Vorschrift kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Umstand, dass das Kind weniger Unterhalt erh344lt, als ihm zusteht, nicht mit der Situation vergleichbar ist, in der es ein eigenes Einkommen erzielt. Dar374ber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Herabsetzung der Pf344ndungsfreigrenzen nur in den vom Gesetz in 247247 850 ff ZPO vorgesehenen F344llen in Betracht kommt (BGH, Beschl374sse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439; IXa 226/03, ZVI 2004, 46; Beschl374sse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03, Rpfleger 2004, 574 = NJW-RR 2004, 1370 = JurB374ro 2004, 614; IXa ZB 6/04, BGH-Report 2004, 1315; IXa ZB 322/03, FamRZ 2004, 1281). Diese Vorschriften tragen den 17 - 8 - Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschlie337end Rechnung. Kann sich ein Gl344ubiger auf sie nicht berufen, kann er weder bei Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses noch zu einem sp344teren Zeitpunkt eine erweiterte Pf344ndung der Eink374nfte des Schuldners erreichen. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Backnang, Entscheidung vom 13.06.2006 - 2 M 2062/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2 T 275/06 -
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