BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 39 Abs. 1 a) Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem k366n-nen durch allgemeine Verwaltungsverf374gung im Sinne von 247 39 Abs. 1 ZVG be-stimmt werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber beh344lt sich diese Festlegung vor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht. b) Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem das Bekanntmachungsportal f374r den Abruf der Daten verlinkt ist. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08 - LG M374nster AG Warendorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 23. Juni 2008 und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren werden zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 138.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 200 die Zwangsver-steigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 200 fest. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 und ordnete die 366ffentliche Bekanntmachung des Termins an der Gerichtstafel, an der Gemeindetafel und im Justizportal des Bundes und der L344nder (Bundes-portal - ) an. Die zuletzt genannte Bekanntmachung erfolgte durch Einstellen eines entsprechenden Datensatzes auf dem Server der Website . In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem 1 - 3 - Gebot von 138.000 200 Meistbietende; das Amtsgericht erteilte ihnen mit Be-schluss vom selben Tage den Zuschlag. Dagegen haben die Schuldner unter anderem mit der Begr374ndung sofor-tige Beschwerde erhoben, der Versteigerungstermin sei nicht ordnungsgem344337 bekannt gemacht worden. Das Portal sei in Nordrhein-Westfalen nicht ordnungsgem344337 zu dem f374r 366ffentliche Bekanntmachungen ma337geblichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bestimmt worden. Jedenfalls sei die Bekanntmachung nicht auf dem danach ma337geblichen Portal , sondern auf dem Portal ver366ffentlicht worden und schon deshalb fehlerhaft. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, mit der sie weiterhin die Aufhebung des Zu-schlags erreichen wollen. 2 II. Das Landgericht verneint Gr374nde f374r die Versagung des Zuschlags. Ins-besondere sei der Versteigerungstermin ordnungsgem344337 366ffentlich bekanntge-macht worden. Die Ver366ffentlichung sei zwar auf dem Portal erfolgt. Das sei aber nur eine Unterseite des Portals . Dieses Por-tal habe das Landesjustizministerium durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem f374r Nordrhein-Westfalen ma337geblichen Informations- und Kommunikati-onssystem bestimmen k366nnen. Daran 344ndere es nichts, dass das nach 247 39 Abs. 1 ZVG daf374r alternativ zur Verf374gung stehende Blatt f374r 366ffentliche Be-kanntmachungen des Gerichts in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, n344mlich Art. 5 AGZVG (NRW), bestimmt worden sei. Das besage f374r die Frage, wie das Informations- und Kommunikationssystem zu bestimmen sei, nichts. Unerheb-lich sei, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Gerichte 3 - 4 - des Landes darauf habe festlegen d374rfen, nur elektronisch 366ffentlich bekannt zu machen. Nach 247 39 ZVG k366nne sich das Versteigerungsgericht, wie gesche-hen, f374r eine elektronische Ver366ffentlichung entscheiden. III. Das l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Der Versteigerungstermin ist ord-nungsgem344337 auf elektronischem Wege 366ffentlich bekannt gemacht worden. 4 1. Die nach 247 39 Abs. 1 ZVG erforderliche 366ffentliche Bekanntmachung muss nicht durch einmalige Einr374ckung in das f374r Bekanntmachungen des Ge-richts bestimmte Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies hat in dem f374r das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kom-munikationssystem zu geschehen. Das ist f374r die Gerichte Nordrhein-Westfalens das Portal . Dort ist der Versteigerungstermin auch bekannt gemacht worden. 5 2. Die Bestimmung des Portals zum ma337geblichen elekt-ronischen Informations- und Kommunikationssystem f374r die nordrhein-westf344lischen Versteigerungsgerichte ist entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde nicht zu beanstanden. 6 a) Dabei stellt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht die Frage, ob die Bestimmung dieses Portals durch eine Rechtsverordnung er-folgt ist, der die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 70 Satz 1 LVerf. NRW er-forderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bestimmung ist n344mlich nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern durch die Allgemeine Verf374gung des Justizmi-nisteriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 (JMBl. NRW S. 37) erfolgt. Es geht auch nicht um die verwandte Fragestellung, ob das Jus-tizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen f374r den Erlass dieser Allgemei- 7 - 5 - nen Verf374gung zust344ndig war. Das w344re zu verneinen, wenn es sich hierbei um eine Verwaltungsverordnung zur Ausf374hrung eines Gesetzes handelte. Dazu w344re nach Art. 56 Abs. 2 LVerf. NRW die Landesregierung berufen, wenn nicht das Gesetz diese Aufgabe einzelnen Ministern zuweist, woran es hier fehlte. Bei der Verf374gung handelt es sich aber nicht um eine solche Verwaltungsver-ordnung. Sie befasst sich n344mlich nicht mit der Ausf374hrung von (247 38 und) 247 39 ZVG, die sie den zur Anwendung der Vorschriften berufenen Gerichten 374ber-l344sst. Sie nimmt vielmehr, soweit hier von Interesse, lediglich die in diesen Vor-schriften des Bundesrechts vorausgesetzte Festlegung vor, welches elektroni-sche Informations- und Kommunikationssystem f374r elektronische Bekanntma-chungen des Versteigerungsgerichts vorgesehen ist. Diese Festlegung obliegt dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalens als dem f374r die Be-kanntmachungen der Gerichte zust344ndigen Landesministerium. b) Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob das Portal durch Verwaltungsverf374gung zu dem nach 247 39 Abs. 1 ZVG ma337geblichen In-formations- und Kommunikationssystem f374r elektronische Bekanntmachungen des Versteigerungsgerichts bestimmt werden konnte oder ob es dazu eines f366rmlichen Rechtssatzes (Gesetz oder Rechtsverordnung) bedurfte. Diese Fra-ge ist im zuerst genannten Sinne zu beantworten. 8 aa) Durch f366rmlichen Rechtssatz muss die Bestimmung nur erfolgen, wenn 247 39 Abs. 1 ZVG als ma337gebliches Bundesgesetz, ein (nordrhein-westf344lisches) Landesgesetz oder, im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaats-prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes f374r wesentliche Fragen, sein Inhalt den Erlass eines f366rmlichen Rechtssatzes verlangen. Keine diese Alternativen liegt hier vor. 9 - 6 - bb) 247 39 Abs. 1 ZVG verlangt keine Bestimmung durch f366rmlichen Rechtssatz. 10 Die hier zu beurteilende M366glichkeit einer Bekanntmachung des Verstei-gerungstermins durch einmalige Einr374ckung in dem f374r das Gericht 204bestimm-ten223 elektronischen Informations- und Kommunikationssystem geht auf Art. 15a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. M344rz 2005 (BGBl. I S. 837) zur374ck und folgt dem Sprachgebrauch des 247 39 Abs. 1 ZVG f374r die bisher dort aus-schlie337lich und jetzt alternativ vorgesehene Bekanntmachung in dem f374r 366ffent-liche Bekanntmachungen des Gerichts 204bestimmten223 Blatt. Diese Formulierung war nach der Vorstellung des Gesetzgebers offen. In dem Entwurf zu der Vor-schrift hei337t es dazu: 204Wer das Blatt zu bezeichnen hat, entscheidet sich nach Landesrecht.223 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 5, 1897, S. 44). Diese Formulierung spricht daf374r, dass die Entwurfsverfasser davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung durch Verwaltungsanweisung erfolgt. Sie l344sst jedenfalls die M366glichkeit einer Be-stimmung in dieser Form zu. Best344tigt wird dies durch 247 6 EGZVG, wonach so-gar f374r eine inhaltliche Erweiterung der Bekanntmachungspflicht um zus344tzliche bekannt zu machenden Angaben ausdr374cklich eine Anordnung der Landesjus-tizverwaltung ausreichend ist. 11 cc) Nordrhein-westf344lisches Landesrecht, das einer Festlegung des elek-tronischen Informations- und Kommunikationssystems durch Verwaltungsverf374-gung entgegenst374nde, ist nicht ersichtlich. 12 (1) Allerdings ist das f374r die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nach 247 39 Abs. 1 ZVG alternativ zur Verf374gung stehende, f374r Bekanntmachun-gen des Gerichts ma337gebliche Blatt in Nordrhein-Westfalen mit Art. 5 AGZVG (NRW) durch Gesetz bestimmt worden. Das besagt aber f374r die Anforderungen 13 - 7 - an die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Be-kanntmachungssystems nichts. Der Landesgesetzgeber ist bei der Ausf374hrung eines Bundesgesetzes nicht auf die Regelung der Fragen beschr344nkt, die durch Gesetz geregelt werden m374ssen. Er ist nach Art. 80 Abs. 4 GG auch berechtigt, durch Landesgesetz zu regeln, was aufgrund einer Verordnungserm344chtigung im Bundesgesetz durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder bei ent-sprechender Erm344chtigung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG durch Rechtsverord-nung eines Landesministeriums geregelt werden k366nnte. F374r Fragen, die nicht einmal einer Regelung durch Rechtsverordnung bed374rften, gilt nichts anderes. Deshalb l344sst sich aus dem Umstand, dass das Bekanntmachungsblatt in Nord-rhein-Westfalen gesetzlich festgelegt ist, nicht ableiten, dass die Bestimmung 374berhaupt und speziell die des elektronischen Bekanntmachungssystems lan-desrechtlich nur durch f366rmlichen Rechtssatz erfolgen k366nnte. (2) Etwas anderes g344lte indessen dann, wenn sich der Landesgesetzge-ber die Regelung bundesrechtlich auch durch Verwaltungsanweisung festlegba-rer Fragen vorbehalten h344tte. Das ist mit Art. 5 AGZVG (NRW) aber nicht ge-schehen. Das zeigt sich schon daran, dass die Vorschrift, f374r sich genommen, nicht mehr ausf374hrbar ist. Sie ist als preu337isches Ausf374hrungsgesetz zu dem Gesetz 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung am 23. Sep-tember 1899 erlassen worden und bestimmt das heute nicht mehr erscheinende preu337ische Amtsblatt zum Bekanntmachungsblatt. Welches Blatt an dessen Stelle getreten ist, hat nicht der Gesetzgeber, sondern mit Zustimmung der da-maligen Milit344rregierung das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch 247 1 der Rechtsverordnung vom 30. Juni 1947 (JMBl. NRW S. 2) festge-legt. Zu einer Anpassung von Art. 5 AGZVG (NRW) an die ver344nderten Um-st344nde hat sich der Gesetzgeber auch sp344ter nicht veranlasst gesehen. Sieht der Gesetzgeber nicht einmal die Notwendigkeit, die gesetzliche Festlegung auf das 204Amtsblatt223 an die ver344nderten Umst344nde anzupassen, zeigt dies jedenfalls, 14 - 8 - dass sich der Gesetzgeber mit Art. 5 AGZVG (NRW) die zudem bei Erlass der Vorschrift nicht zu erwartende Bestimmung des elektronischen Bekanntma-chungssystems nicht vorbehalten hat. dd) Die Notwendigkeit einer Bestimmung des elektronischen Bekannt-machungssystems durch f366rmlichen Rechtssatz l344sst sich schlie337lich auch nicht aus dessen Inhalt ableiten. 15 (1) Der Gesetzgeber kann allerdings Fragen von wesentlicher Bedeutung nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive 374berlassen; er muss sie vielmehr selbst regeln (vgl. BVerfGE 40, 237, 248f.; 47, 46, 78; 58, 257, 268; 83, 130, 142; NJW 1998, 2515, 2520; VerfGH NRW, NJW 1999, 1243, 1244). Zu solchen wesentlichen Fragen geh366ren weder die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts noch die des elektronischen Bekanntmachungs-systems. 247247 38 und 39 Abs. 1 ZVG bestimmen den entscheidenden Inhalt und den Umfang der Bekanntmachungspflicht unmittelbar selbst. Sie stellen keine inhaltlichen Anforderungen an die Auswahl des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Bekanntmachungssystems. Sie verlangen auch nicht die Auswahl eines besonderen Blatts oder Systems gerade f374r die Bekanntma-chung von Versteigerungsterminen. Sie setzen das Vorhandensein eines Be-kanntmachungsblatts und eines elektronischen Bekanntmachungssystems vor-aus und wollen dies lediglich bezeichnen. Das ist nichts, was durch f366rmlichen Rechtssatz festgelegt werden m374sste. 16 (2) Daf374r spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung in 247 39 Abs. 1 ZVG, bezogen allerdings nur auf das Bekanntmachungsblatt, einen Gleichklang zu den Vorschriften 374ber die 366ffentliche Bekanntmachung der Auf-l366sung eines Vereins in den heutigen 247247 50 Abs. 1 Satz 3, 50a BGB gesucht hat (Jacobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, S. 915). Diese 17 - 9 - Bekanntmachung ist nach 247 50 Abs. 1 Satz 3 BGB in dem in der Vereinssat-zung hierf374r bestimmten Blatt, mangels einer solchen Regelung nach 247 50a BGB in dem Blatt zu ver366ffentlichen, das f374r Bekanntmachungen des Amtsge-richts am Sitz des Vereins bestimmt ist. Die Bestimmung des Bekanntma-chungsblatts hatte damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine unterge-ordnete Bedeutung, die bei der Bekanntmachung der Aufl366sung eines Vereins sogar der Vereinssatzung 374berlassen werden konnte. Dann bedarf sie keiner Regelung durch f366rmlichen Rechtssatz, sie kann auch durch Verwaltungsan-weisung erfolgen. 3. Der Versteigerungstermin ist auch in dem vorgeschriebenen Portal 366ffentlich bekannt gemacht worden. 18 a) Der daf374r erforderliche Datensatz ist allerdings nicht unmittelbar auf dem Server des Portals , sondern auf dem Server des Portals bereitgestellt worden. Daraus folgt aber nicht, dass die Ver-366ffentlichung nicht auf dem Portal 366ffentlich bekannt gemacht worden ist. 19 b) Ein Versteigerungstermin ist im Sinne von 247 39 Abs. 1 ZVG in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Bekanntmachungs-system einger374ckt, wenn es auf dem daf374r bestimmten Portal abgerufen wer-den kann. Was dazu erforderlich ist, l344sst sich nicht allgemein festlegen. Dies richtet sich vielmehr nach der Struktur des Portals. Werden die auf dem Portal abrufbaren Daten auf dem Server dieses Portals bereitgestellt, dann muss das Versteigerungsgericht veranlassen, dass die Bekanntmachungsdaten auf die-sem Server abgelegt und zum Abruf bereitgestellt werden. Fasst das Bekannt-machungsportal hingegen verschiedene Portale zusammen und werden die abrufbaren Daten auf den Servern anderer verlinkter Portale bereitgestellt, dann 20 - 10 - l344sst sich eine Bekanntmachung auf dem Bekanntmachungsportal nur errei-chen, wenn die Daten auf dem Server des verlinkten Portals abgelegt und dort bereitgestellt werden. Ein Zuliefern und Ablegen der Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals selbst w344re sinnlos, weil der Abruf 374ber das verlinkte Portal erfolgt und die Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals f374r die Nutzer nicht erreichbar w344ren. c) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Das f374r Nordrhein-Westfalen bestimm-te Bekanntmachungsportal fasst unterschiedliche Portale f374r ver-schiedene Angebote der Justizverwaltungen des Bundes und der L344nder zu-sammen, die 374ber die Seite 204Onlinedienste223 dieses Portals in Anspruch ge-nommen werden k366nnen. Zu diesen geh366rt auch die elektronische Bekanntma-chung von Versteigerungsterminen. Deren Abruf ist aber nicht auf dem Be-kanntmachungsportal m366glich, sondern nur auf dem mit diesem verlinkten Por-tal . Deshalb musste das Versteigerungsgericht daf374r Sorge tragen, dass die Daten auf dem Server dieses Portals abgelegt und dort zum Abruf bereitgestellt wurden. Das ist geschehen. 21 d) Auf die Einzelheiten der Verwaltung der Domains f374r die einzelnen Portale kommt es deshalb nicht an. 22 4. Auch die Entscheidung des Versteigerungsgerichts, die nach 247 39 Abs. 1 ZVG vorgeschriebene 366ffentliche Bekanntmachung in elektronischer Form vorzunehmen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 23 a) Bei seiner Entscheidung hat sich das Versteigerungsgericht allerdings an die Vorgabe der Allgemeinen Verf374gung des Landesjustizministeriums vom 18. Januar 2008 gehalten, die 366ffentliche Bekanntmachung nach 247 39 Abs. 1 ZVG nur noch in elektronischer Form (auf dem Bundesportal) vorzunehmen. Ob eine solche Bindung der Versteigerungsgerichte im Hinblick auf 247 9 RPflG m366g- 24 - 11 - lich war, ist hier nicht zu pr374fen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf den Weg an, auf welchem das Versteigerungsgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist, sondern darauf, ob die Entscheidung f374r die 366ffentliche Bekanntma-chung in diesem elektronischen Bekanntmachungssystem in der Sache ord-nungsgem344337 war. b) Das ist im Ergebnis der Fall. 25 aa) Eine 366ffentliche Bekanntmachung auf dem Bundesportal hat aller-dings in dessen gegenw344rtiger Konzeption Schw344chen, die daran zweifeln las-sen, ob eine 366ffentliche Bekanntmachung von Versteigerungsterminen auf die-sem Portal dem Zweck dieser Bekanntmachung gerecht wird. 26 (1) Die 366ffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestm366gli-chen Verwertung des Grundst374cks ein m366glichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung ber374hrt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe f374r die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher H366he sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834). Sie ist damit eine der auch unter Ber374ck-sichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390 f.) verfahrensm344337igen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gl344ubiger liegende - angemes-sene Verwertung des beschlagnahmten Grundst374cks f366rdern und seiner Ver-schleuderung entgegenwirken. 27 (2) Die Bezeichnung und die Internet-Adresse des Bundesportals () lassen nicht erkennen, dass dort Versteigerungstermine zu fin-den sind. Dies zeigt deutlich der Vergleich mit der Internet-Adresse des Portals , auf dem die Versteigerungstermine letztlich abgerufen wer- 28 - 12 - den k366nnen. Eine solche Adresse kann - anders als - mit den g344ngigen Suchmaschinen im Zusammenhang mit Versteigerungsterminen leicht gefunden werden. Die Eingangsseite des Bundesportals selbst gibt keinen Hin-weis darauf, dass hier Versteigerungstermine der Gerichte abgefragt werden k366nnen. Darauf st366337t der beharrliche Nutzer erst unter der nicht sehr aussage-kr344ftigen Bezeichnung 204Onlinedienste223 mit einem Link zu dem erw344hnten Portal . Dieses Portal bietet aber, anders als die traditionellen Be-kanntmachungsbl344tter oder etwa eine Tageszeitung, nicht unmittelbar einen 334berblick 374ber die neuesten Versteigerungstermine. Der Nutzer muss vielmehr eine Suchmaske aufrufen, in dem er mindestens einen Suchzeitraum und ein Bundesland eingeben muss, um zu einer Liste von Versteigerungsterminen zu gelangen. Daf374r stehen ihm aber, anders als etwa bei kommerziellen Portalen f374r Versteigerungstermine, keine Auswahlhilfen zur Verf374gung, die ihm eine zielgerichtete Suche erm366glichen oder erleichtern. Das deutet darauf hin, dass das Bundesportal seine ihm im Hinblick auf die Bekanntmachung von Verstei-gerungsterminen zugedachte Funktion, Versteigerungstermine einem breiteren Publikum leicht zug344nglich zu machen, erst (voll) erreichen k366nnte, wenn die technischen M366glichkeiten eines solchen elektronischen Bekanntmachungs-systems in weiter gehendem Ma337e ausgesch366pft werden, als das derzeit der Fall ist. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben. bb) Die aufgezeigten Defizite des Bundesportals stellen jedenfalls die Ordnungsm344337igkeit der 366ffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungster-mins im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Versteigerungsgericht hat sich n344mlich nicht auf die 366ffentliche Bekanntmachung des Termins auf dem Bun-desportal begn374gt. Es hat vielmehr die ihm nach 247247 39 und 40 ZVG zu Gebote stehenden M366glichkeiten, den Versteigerungstermin bekannt zu machen, in weiter gehendem Umfang genutzt. Es hat den Versteigerungstermin zus344tzlich an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel der 366rtlichen Stadtverwaltung 29 - 13 - bekannt gemacht. Das reicht f374r eine vorgabengerechte Bekanntmachung des Termins jedenfalls im Gesamtergebnis aus. Der Zuschlag war deshalb nicht wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung zu versagen. 5. Andere Gr374nde, aus denen der Zuschlag zu versagen gewesen w344re, liegen nicht vor. Auch die Erkrankung des Schuldners rechtfertigt eine Versa-gung des Zuschlags nicht, weil nichts daf374r vorgetragen oder ersichtlich ist, dass dessen Betreuung bei Vollziehung des Zuschlags nicht mehr durchf374hrbar oder ernstlich gef344hrdet w344re. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob der neuerliche Antrag der Schuldner auf Aussetzung der Vollzie-hung als neuer Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung zu verstehen ist. 30 IV. Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu-r374ckzuweisen, weil er aus den vorstehenden Gr374nden keine Aussicht auf Erfolg hat. 31 V. Der neuerliche Antrag der Schuldner, die Vollziehung des Zuschlagsbe-schlusses des Amtsgerichts und des Beschluss des Beschwerdegerichts aus-zusetzen, hat sich mit der Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerde erledigt. 32 - 14 - VI. Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zuschlagsbeschwerde, wie sie hier vorliegt, nicht veranlasst (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86). 33 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 - LG M374nster, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -
Full & Egal Universal Law Academy