BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/08 vom 27. August 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Schuldner vom 25. August 2008, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Warendorf vom 11. April 2008 (2 K 38/06) und des Beschlusses des Landgerichts M374nster vom 23. Juni 2008 (5 T 341/08) auszusetzen, wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 200 die Zwangsver-steigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 200 fest. Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 und machte diesen Termin durch Ver366ffentlichung im Justizportal des Bundes und der L344nder ( ) 366ffentlich bekannt. In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem Gebot von 138.000 200 Meistbietende; das Amts-gericht erteilte ihnen mit Beschluss vom gleichen Tage den Zuschlag. Die sofor-tige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich ihre von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. Sie be-antragen, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. 1 - 3 - II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 2 1. Er ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbe-schlusses auszulegen und als solcher zul344ssig. Ziel der Schuldner ist es, die drohende Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses zu verhindern. Das ist mit einer Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts vom 23. Juni 2008 nicht zu erreichen, da das Landgericht darin die sofortige Be-schwerde der Schuldner zur374ckgewiesen hat. Ihr Rechtsschutzziel k366nnen die Schuldner nur mit einer Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts vom 11. April 2008 erreichen. Das ist im Rechtsbeschwerde-verfahren nach 247 575 Abs. 5 i. V. m. 247 570 Abs. 3 ZPO m366glich (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96). 3 2. Der Antrag ist aber unbegr374ndet. 4 a) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgem344337em Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu pr374fen und die drohenden Nachteile f374r die Verfahrensbeteiligten gegeneinander ab-zuw344gen (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 und Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, jeweils aaO). Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlus-ses, der 226 wie hier 226 durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, wird regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdef374hrer gr366337ere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zul344ssig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 aaO S. 1659; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007 aaO S. 96). 5 - 4 - b) Nach diesen Grunds344tzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-ziehung des Zuschlagsbeschlusses nicht in Betracht. Es muss im Rechtsbe-schwerdeverfahren zwar gekl344rt werden, ob das elektronische Informations- und Kommunikationssystem nur durch Rechtssatz oder, wof374r allerdings insbe-sondere die Differenzierung in 247247 6 und 7 EGZVG spricht, auch durch Anwei-sung der Landesjustizverwaltung im Sinne von 247 39 Abs. 1 Fall 2 ZVG bestimmt werden kann. Es ist aber nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb den Schuldnern gr366337ere Nachteile drohen als der Gl344ubigerin und der Ersteherin. Die Schuldner m374ssen bei Vollziehung des Zuschlags zwar das von ihnen bewohnte Haus r344umen. Das ist aber ein mit dem Zuschlag notwendig verbundener Nachteil. Dass die Schuldner eine andere Wohnung nicht finden, eine andere Wohnung auch unter Ber374cksichtigung der ihnen dann zustehen-den Anspr374che auf staatliche Unterst374tzung nach 247 29 SGB XII nicht finanzie-ren oder einen Wohnungswechsel wegen der Erkrankung des Schuldners A. Z. nicht durchf374hren k366nnten, haben sie nicht dargelegt. Den Nachteilen der Schuldner stehen gewichtige Nachteile der Ersteher gegen374ber. Diese m374ssen das vergleichsweise hohe Gebot von 2/3 des festgestellten Verkehrs-werts finanzieren oder auf die Verzinsung der gebotenen Summe verzichten und die Lasten des Hauses tragen; sie h344tten bei einer Aussetzung der Vollzie-hung des Zuschlagsbeschlusses daf374r keinen Ausgleich durch Nutzungsvortei-le. Die Entrichtung des Gebots wird die Schuldner zudem in gro337em Umfang von ihren Verbindlichkeiten befreien. Ohne n344here Darlegungen l344sst 6 - 5 - sich deshalb nicht feststellen, dass den Schuldnern bei Vollziehung des Zu-schlagsbeschlusses gr366337ere Nachteile drohen als den Erstehern. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 - LG M374nster, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -
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